Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Unachinder 
te und frete 
Ein u. Aus- 
fubr der Na- 
kur= u. Kunst- 
rieugnisse. 
Neben· und 
Beigütcr. 
Anuf lan- 
besberrllche 
Kon#efsionen 
berubende 
Gere tsame. 
Militalr= 
eflichtigkeir. 
Kärchliche 
Verhaͤltnisse. 
Imnnungs- 
poaug. 
Mablen in 
auswan#zen 
Mühlen. 
— 6 — 
bthoͤrungen der, in dem andern Gebiete gelegenen Hauptguͤter durch beiderseitige staͤndische Deputitie auszu- 
mitteln und zu berichtigen. 
4) Jur möglichsten Erleichterung des Verkehrs derjenigen Individuen, welche an der Grenze wohnen, 
und deren umeniktelbar an selbiger gelegenen Grundbesitzungen durch die gegogene Grenze in der Art getheitt 
werden, daß sie mit diesen, beiden Regierungen angehören, soll den Besiltenn solcher getrennten Hauptgüter 
und ihrer Zubebbrungen, oder sonsft getheilter Grundstücke freisteben, für h, ihre Bedienung und Einwoh- 
ner mit ihren Alckergerätbschaften, ihrem Vieh und ihren sonstigen Utensilten, ohne alle Hinderung von dem, 
in dem einen Gebiete gelegenen Theile ihres. Grundstücks in den, in dem andern Gebicte gelegenen Theil 
desselben hin= und berzugehen, auch die Erzeugnisse dieser getheilten Grundsilcke von dem einen Theile in 
den andern zu schaffen, ohne deshalb eines Passes zu bedürfen, oder aber eine Ab zabe bei der Ausfuhr oder 
Einbringung in das andere Gebiet entrichten zu mussen; deese Begüniizung sich jedoch allein auf letztge- 
dachte Abgaben und auf dieienigen Erzeugnisse beschränken, welche durch Natur oder Kunst auf dem getheil- 
ten Grundstücke gewonnen oder hervorgebracht und zum Betriebe der Wirthschaft auf solchen Grundstücken 
erfordert werden. Mit cinem weiteren hte derselben im Lande, hdren obige Begünsilgungen auf, und es 
Meidt alsdann einer jeden Regierung übcrlassen, die sonst gewohnlichen Abgaben von dergleichen Produkten 
der Natur und der Kunst zu erheben. 
5) In der Regel kommen zwar die, im vorstehenden 4Aten §. zugesicherten Begünstigungen nur den 
durch die Grenze unmittelbar betroffenen Grundbesilzungen zu statten, und kdnnen auf besondere Neben= und 
Beigüter nicht ausgedehnt werden; in Ansehung dieser letztern will man jedoch in einzelnen Fällen und ganz 
vorzüglich, wenn die Neben= und Beigüter unmuttelbar an der Grenze gelegen sind, besondere, die Erleich-, 
terung ibrer Bewirthschaftung bezweckende Vereinigungen zu tressen suchen. 
0) Das, einzelnen oder mehreren Indi.iduen des einen Landestheils in dem Gebicte des andern 
Lundestheils bisher zugestandene Befugniß zum Lumpensammeln, Schneiden und Abdecken des Wiehes, 
Schornsteinfegen und die Ausübung ähnlicher, blos auf landesherrlichen Konzessionen beruhenden Gerecht- 
same im andern Gebicte heren, diese oder jene udgen (i#rulo oncroso erlangt seyn oder nicht, auf, ohne 
daß die Regicrung, in deren Gebeet die Ausübung eincs solchen Rechts wegfällt, zu irgend einer Entschä- 
digung verpslichtct ist. "6 
7) In Abstcht der Verpflichtung zum Milikairdienst solcher Unterthanen, welche in beiden Landes- 
theilen angesessen sind, ist man dahin öbereingekommen, daß diese Vervflichtung bei Minderjährigen nach 
dem bleibenden Wohnsitze (clomicilium bxum) des Vaters, bei Volljährigen ader darnach zu besiimmen 
se, in welchem Gebiete cin solcher Unterthau seinen bleibenden Wohnsitz genommen-hat. Hat ein Majo- 
renner noch kein domicilium brum gewöählt, so wird seine Miliairpflcchtigkeit ebenfalls nach dem blei- 
benden Wohnsitze des Vaters bestimmt. 
8) Was die bisherigen kirchlichen Verhältnisse und den damit in Verbindung stehenden Schulunter- 
richt in den, durch den Grenzdukt getheilten Bezirken, betrifft,, so sollen dieselben, Hinsichts aller chriftlis 
chen Konfessionen, vorläufig, bis auf weitere Festsetzung fortbestehen, den Geistli pen, Schul= und Kinder- 
lehrern auch der Genuß ihrer Emolumente und sonsilgen Einkünfte bis auf weikere Bestimmung verbleiden, 
dieselben aber dabei verpflichtet seyn, den Verfügungen Folge zu leisten, welche die Regierung jedes Lan#- 
destheils, in Bezichung auf den, in ihrem Bereich befindlichen Distrikt desselben und ihrer eingepfarrten 
Unterthanen zu erlassen ndthig finden dürfte. Es wird jedoch zwischen beiden Regierungen in dazu geeigneten 
Fällen, besonders bei eintretenden Vakanzen, für die künftige und baldige Aufhebung der in ocbfcchte Be- 
sehung, ingleichen in Ansehung des Schulwesens, unter beiden Landestheilen vorkommenden gemischten 
erhäilmsse, und dabei zugleich dafbr gesorgt werden, daß bei den diesfalls für ndtig befundenen und ein- 
tretenden Veränderungen die dermaligen Inhaber der geisilichen, auch Schul= und Lehrstellen eine angemessene 
Entschdigung erhalten. 
5) Der Innungszwang, welcher in den, durch die Landesgrenze getheilten Distrikten oder Orten 
bisher bestand, ist als aufgehoben anzusehen, und es soll die Auscinandersetzung und Thetlung des gemein- 
schaftlichen Innungsvermdgens, so wie im Gegentheil die Tilgung der, von einer Innung ekwa kontrahirten 
ihr Aktwvermeögen übersteigenden Schulden, in der Regel und wenn nicht etwa Spezial-Innungsartikel oder 
andcre hicrbei entscheidende besondere Verhlltnisse und sonstige getroffene rechtsbeständige Verabredungen ein 
anderes hicrunter bestimmen, nach der Anzahl der gegenwärtig bei der betreffenden Innung vorhandenen, 
ierzu berechtigten Meister, rrfocgen, 
0) Die Erlaubniß, in Mühlen des, nach der Grenzscheidung als Ausland zu betrachtenden, an- 
deren Gebiets zu mahlen und zu schrooten, soll zwar in Zukunft insofern aufhoren, als hierbei nicht die 
weiter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.