Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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weiter unten im 16ten K. enthaltenen Bestimmungen wegen des, durch rechtmaͤßigen Titel erworbenen Muͤhlen- 
zwangs eintreten; zur gegenseitigen Berücksichtigung rer, an der Grenze wohnenden Unterthanen und 
Müller, soll jedoch, währtns eines Jeitraums von fünf Jahren, vom Absrhlusse dieser Konvention an ge- 
rechnet, den gedachten Unterthanen verstattet seyn, in Mühlen des jenseitigen Landestheils, gegen Entrich- 
tung dirs im letztern dermalen bestehenden oder künftig einzuführenden diesfollsigen Abgaben, zu mahlen 
und zu schrooten. 
n Diese Abgaben sollen die, von Landeseingebornen zu entrichtenden dergleichen Adgaben, nicht über- 
Keigen, und werden von der Regierung desjenigen Landestheils erhoben, in weschem die Mühle gelegen ist. 
11) In Betreff der vorhin statt gehabten Ausbung der Patrimonialgerichtsbarkeit über die nunmehro Patrimo- 
zu einem andern Gebiete gehdrigen Grundstücke und Unkerthanen bewendet es bri der bisher bereits von ntalerichte 
beiden Seiten getroffenen Einrichtung, daß über die, durch die Grenzlinie von der vorigen Gerichtsbehdrde 
getrennten Srcshafken oder Parzelen, die Gerichtsbarkeit blos durch einen von der Regterung, unter deren 
Hoheit sothane Ortschaften oder Parzelen gelegen sind, verpflichteten und in deren Gebiet wesentlich woh- 
nenden Gerichtshalter ausgenbt werde. Wo dieses jedoch bei dem einen oder dem andern Orte noch nicht ge- 
schehen, ist, obigen gemäß, das Erforderliche sofort und längstens binnen drei Monaten zu veranstalten. 
12) Die Privatlehns-Verbindungen aller Art hingegen, sollen, bis zur welteren Bestiurmung, Prlvatlehne. 
aufrecht erhalten werden. 411 
13) Ueberhaupt sollen im Allgemeinen und insofern nicht in einzelnen Beziehungen in gegemortiger elwere Pri- 
Konvention bierunter ein anderes festgesetzt wird, alle Prratgerechtsome, welche durch die g.schehene Lan= vatgerechtsa- 
destrennung bekroffen werden, zur Zeit annoch fortbesteben; es sollen jedoch bet der endlichen Grenzrezulirung me uͤber- 
die Fälle, wo dergleichen Verhaältnisse eintreten, ermittelt, und sodann nach den iundalcchst lberalsten Gund-= 
sätzen nähere Beskunmungen über die Fortdauer oder Aufhebung derselben getrofsen werden. 
14) Insbesondere ist man einverstanden, daß, wenn Crsbesteers des einen Gebiets, auf Grunbd= Trift und 
stücken in dem andern Gebiete eine Wewe-, Tuifft= oder andere äbnliche Gerechtigkeit zustehet, diese fernerbin dergleichen 
unbeschränkt ausgeübt werden könne, daher auch zu dem Ende den Hirten oder Führern der Heerden, diese Goereitfame 
aus einem in das andere Gebet unbebhindert zu klriben und zu hüten kreistchen, uberhandt aber das Berkebr uan Se i 
auf der Grenze, durch die erfolate Landestheilung nicht behindert werden soll. In Ansebung der landes- 
herrlichen Kammergüter soll zwar fuͤr jetzt ein EGleiches statt finden, indessen behält man sich vor, nach na- 
herer Erdrterung der Fälle, uber die Aufhebung der, bei selbigen eintretenden dergleichen Gerechtsame sich 
da, wo es thunlich, zu vereinigen. 
15) Sollten Individuen, welche Gutsbesitzern unterthämg sind, aus dem einen in das andere Ge= Freizäalakett 
diet ziehen wonen; so sollen. ie man in Gemäßbeit des Friedenstraktats, Art. 13., hbereingekom'#n#en ist, der unterrhä- 
die Guteherrschaften gehalten senn, dirse ohne irgend eimges Lös, geld, ihrer Unrerthäniakeit zu entlassen, makeitcoftich- 
und diese einzelnen JIndwionen, insofern sie ihrer Militaiepflichtigken genüget, die Freiheit haben, sich in de tigen. 
andern Gebiete niederzulassen. 
10) Oer Dier-, Mahl= und dergleichen Jwang, welcher einem Orte oder Gute, in Bekreff anderer Bier-Mahl= 
Orte und ihrer Bewohner des jensertigen Gebictes zustehek, soll bis auf weitere Bestimmung, unter der, bis und de. slei= 
zum öten Juni 1815. stattgehabten Begünstigung fortdauern: der Verpflichtete soll daher ferner gebolten chen 3wang. 
feyn, sein Getränk von denjenigen Orten zu cumnehnlen, und sein Getreide n den Mühlen mahlen zu lassen, 
wo er bis zum gedachten öten Juni zwangepflichtig war. 
175) Die bisberige, auf rec tagölutgem Titcl beruhende Leistung der Privatpersonen oder Kerpora= Zinsen und 
tionen zustehenden Natural= und anderen Jinsen, auch sonstigen Prästatonen, von einem Gebicte in das an= andere Prc- 
dere, besteher ungehundert fort, und sollen dieselben eben so wenig, als die oben (Nr. 4.) erwährten Natur= stationen. 
und Kunsterzeugnisse, beim Aus= und Einbringen mit einiger Abgabe belegt werden. Uebrigens verbleibt 
et jedoch ber den Bestiwmmungen am Schluße des Art. 10. des Friedenstraktats. 
48) Wenn Privatpersonen des einen Gebiets das Vefuguß zur Jagd, iu Holz= odrr. Wildprets- Jaad-, Hol- 
Deprtaten. in Gefelge rechtsgültiger Titel und Anweisungen auf landeöherrlichen Forsten des andern Gebiets zunes und 
zusteher, so follen dieselben ferner, jedoch mit Vordehalt einer angemessenen Ansgleichung beider Reg##rungen, deraleichen 
bis d.hil. in deren ungestbrten Genuß verbleiben. Jedoch haden sich die Berrchtigern den Forsigesetzen des Befugntsee. 
Landestbeitlé, worin sie das Befuau#t auszunben baben, zu unterwerfen. 
19) Wenn Unterthanen des einen ebietes zu Gütern oder Grundstücken, welche im andern Gebiete Dlenste und- 
–“ sind, zu Olensten, Frohnen oder anderen Leistungen verpflichtet sind, so soll es bei den bisherigen Frobnen 
ient und and reu dergleichen Leistungen zwar sein Bewenden behalten, jedoch auf Antrag des dienstpflich= überhaupt. 
tigen oder berechtigten Theils, in Rücksicht beiderseitiger Unterthanen, die Ablbslichkeit solcher Leistungen 
frei-
	        
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