— 14 —
dlejenigen Kammerkreditkassen-Schulden zu haften, welche derselben, bermöge besagter Uebersicht, zur Last
allen. Man wird die solchergestalt geschehene Abtheilung in eben der Ark, wie bei de «
fbemeckt worden, bffentlich bekannt machen. 6 * n Steuerlrediischulden
Ausslet- 4) Da aber in Gemäßheit dieser Abtheilung dem Kdnigreiche Sachsen eine Summe don
aneu 4 a s— s f lal 1,622,109 Rthle.
Sachsen ###: Kammerkredie-Kassenschulden, fo glich
lenden Mebr 7 8,375 Rthlr.
ahme. 1 . .
dern mehr, als nach dem h. 2. festgesetzten Maaßsstabe auf dasselbe fͤllt, verbleiben, so hat dle Koniglich-Preu-
Hische Regierung dem erstern diese Mehrübernahme auf die nachstehend unter 7. bemerkte Weise zu vergüten.
Verzinfung 5) Mit Deisu der, belden Theilen überwiesenen Kammerkredit-Kafssenschulden, wird der Ab-
der Kapita- schnitt und gemeinschaftliche Rechnungsabschluß eben so wie in anschuys der Steuerkredit-Schulden gemacht.
lich. Jede der beiden Kdniglichen Regierungen wird nicht nur die, von ihren Kammerkredit-Schulden von und mir
O#tern 1818. an und fernerhin verfallenden Zinsen entrichten, sondern auch die von früheren Verfallterminen
her unerhoben gebliebenen Zinsen, ohne weitere Nachrechnung, nach mebrerem Inhalte des oben ad 1. ange-
r*Wm½ am 21hen Oktoder 1817. abgefaßten Protokolls, insowett übertragen lassen, als nicht in einzelnen
Fün hiebei wegen Mangcl an Legitimation, Verjährung, oder ähnlicher Ursachen halber, Hindernisse ein-
treten.
Abtheilung 6) Die, nach dem in vorhergehendem . erwähnten Abschluß der Berechnung über die gemein i
dhnt che Verzinsung und der Kammerkredit-Kasse überhaupt, bis mit dem Termine Machbest 1817. besage “W
lage mit F. bezeichnet, in der nurbesagten Kasse befindlichen Gelder, werden nach eben dem Maaßstabe,
wie die Kammerkredit-Kassenschulden, unter beide Regierungen, nämlich nach ## für das Kdnigreich und
1###y für das Herzogthum Sachsen abgetheilt.
7) Derselbe Maaßstab, gilt auch bei der Abtheilung des Nebenfonds der Kammerkredit-Kasse.
Des Reden= ganze Beirag desselben in Gemaͤßheit der angestellten Erdrterung und noan mit beiderseiti dier. a
fonds. darüber, besage des mehrangezogenen Pretebolls dr vom 21sten Oltober 1817. gefertigten Uuswurfs, auf
52,883 Rthir.
in der daselbst angegebenen Valuta, und
7 623 Rthlr. 18 Gr.
an davon von Ostern 1815. bis mit Michaelistermin 1817. zu berechnenden Zinsen festgestellt worden ist;
treffen davon nach obigem Maaßstabe: Zinsen festgest ist; so
79,109 Rthlr. 3 Gr. 10 Pf. an Scheinen,
3,964 Rthlr. 8 Gr. 7 Pf. an Zinsen,
73,38.3 Rthlr. 20 Gr. 2 Pf. an Schei
· 3,659 Rthlr. 9 Gr. 5 Pf. an Zinsen,
auf Preußen; es sind jedoch von diesen aus dem Nebenfonds an Prcußen kommenden Kammerkredit-Kas-
senscheinen
8,875 Rthlr.
zu Tilgung der §F. 4. gedachten ergütungs-Verbindlichkeit Preußens in Abzug zu bringen, folglich daraus
von Sachsen an Preußen nur die Summe von
60,508 Rthlr. 20 Gr. 2 Pf. in Schei
· »3,659·fhlk.9Gk..55pf.an3insen,
undzwahwasdteeksteksbetnsst,indensenigenSchcinca,welchedekvvkangezogene,demProtokollevom
Elsten Oktober 1817. beigelegte, unter dem Buchstaben C. hier angefügte Auswurf angiebt, die Zinsen aber
–4 baar in Konventionsgelde, beide Summen jedoch unverzüglich nach dem Abschluß gegenwärtiger Haupt-Kon-
und
auf Sachsen, und
und
und
vention auszuantworten. ost
Von und mit dem Osterzinstermine 1818. an, bezieht jede der beiden Kdniglichen Regiern die Ji
sen der, auf sie nach Obigem fallenden Kapitals-Rate. glich hierungen die Zin-
Schluste 25) Wen der, zur Zeit nicht erbobenen, so wie der, mit urd von dem Termine Ostern 131 3. vcrjähr=
neiche ten Zinsen, imgleichen wegzen der von und mit dem letztbesageen Termine an, von den beiderseitigen Regie-
kungen