Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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rungen zur Kammerkredit-Kasse gelcisteten Zinsbeiträge und Regiekosten, wird die Schlußberechmung nach obl- 
gen Grundsätzen erfolgen. * d 
Art. VII. AUebrigens haben sich beide Theile, in Beziehung sewohl auf die Steuerkreditkossenschul- ktuehe. 
den, die Steuerkredickasse und das Steuer-Acrarium, als auf das Kammerkreditkassenwesen, noch uber fol- achahe#e 88 
gende Punkte vereiniget: ##mung n. 
1) Diebei der Steuer= oder Kammerkreditkafse annoch vorbandenen, bereits eingelbsken oder bezahlten Vernichtung 
St er= und Kammerkreditkassenscheine und Keupons werden durch gemeinschaftliche Kommissarien sogleich Stsables 
vernichtet. Kouoons. 
2) Beide Regierungen verpflichten sich gegenseitig, dasjenige, was außer der, im vorigen Artikel Zahlung 
K. 7. bedungenen Zühlung an Prenhen aus dem Nebenfonds der Kammerkreditkasse, nach der entweder bereits oder Abrech- 
erfolgten oder sofert zu bewerstelligenden Berechnung, eine der anderen herauszuzahlen hat, sobald es liquide nung der ber- 
und durch eben so liquioe Gegenforderungen nicht zu kompensiren ist, sofort nach dem Aschluß dieser Haupt- hwsmenn. 
Konvention urd erfolgter Schlußberechnung, baar in Konventionsmünze herauszuzahlen. 
3) Jeder Regicrung gebübrt in Hinsicht der von ihr übernommenen Klassen und Buchstaben der Verfahren 
Schuldscheine, nicht allem die Erlafsung der ndthigen Ediktalien wegen der verloren gegangenen Scheine, so wegen verlor- 
wie die Fortsetzung des diesfallsigen Ediktalverfahrens, im Fall solches bercits eingcleitet worden, sondern auch Eu *7t 
die Bestimmung des Verfahrens wegen der Depositenkapitalien und unangemeldeten Scheine, welche von ihr Scheine. 
übernommen worden, bei etwaniger künftiger Anmeldung der Eigenthümer dieser Kapicalien und Scheine. 
Zu dem Ende wird man Königlich-Sächsischer Seits 
a) sämmtliche Bücher, Akten, Rechnungen und sonstige Verhandlungen, wozu anch die, wegen vorgedach- 
termassen etwa schon eingeleiteten Coitlalverfahrens gehdren, welche die Köuiglich-Preußischer Scits über- 
nemmenen Schulvengattungen ausschließlich betreffen; 
b) geemusche n der Prrußischen Schuldenratc gehörige Depositenkapitalien und unangemeldere Scheine 
elbst, so wie 
c) die sonsüigen duden Preußischen Schuldenantheile gehbrige, noch unabgeforderte Zinsscheine und Kou- 
pons, und endl: 
d) eine Nächweisung, wenn die Preußischer Seits zu übernehmenden ausgelooseten und zur Zahlung ausge- 
setten Schulden, imgleichen die unzinsbaren Scheine zur Zhlung ausgesetzt worden, und dei unter- 
lassener Anmeldung zu prelludiren, nach Abschluß dieser Hauptkonvenkion der Königlich -Prcußischen 
Behbrde unverzüguch aushäneigen und öbergeden. 
e) Von Büchern, Akten und übrigen Schriften, welche Schulden beider Landestheile betreffen, wird man 
die udthigen Auszüge und Abschriften Königlich-Sächsischer Seus fertigen lassen und der Preußtschen Be- 
hörde ausantworten, auch in Zukunft dirienigen Nachrichten, worüber zur weitern Verwaltung des Preu- 
bischen Schuldenanthells den Koniglich= Prrussischen Vehörden noch Auslunft nöthig s.yn sollte, berri- 
willig ertheilen- 
4) Ferner komme jeder Regierung dasjenige ohnc weitere Nachrechnung zu gute, was aus ihrem 
Schuldenantheil ctwa präkludirt wird, oder für wegfallend zu achten ust. ç blungen 
5) Ueberhaupt aber werden Königlich -Sach#scher Seus, soalcich nach Abschluß dieser Hauprkonven= 38 * 
tion, die, das gesammte Steutr= und Steuerkredit= auch Kammerkredit-Kassenwesen des Herzegthums Sach= das peiuer 
sen und der dazu gehdrigen Kreise, Stfter, Distrikte und Ortschaften betressenden Akten, Bücher, Rechnun= wesen unddie 
gen und sonsiige Schriften des Obersteuerkollegiums und der übrigen Kdnigich= achsischen Vebrden, insou= Kammertre- 
derheit auch derjemgen, welche von den Unterbehö##en des Herzogthums an die höheren Behbrden hu König= ditkassen- 
reiche eingesendet worden sind, den Königlich-Preußischen Beyôrden ausqeliefert. In sofern dergleichen Achnte. 
Schriften die gedachten Kreise, Stifter, Oustulte und Ortschaften uicht ausschließlich betreisen, so verbleiben treffenden 
die Origmalten derjenigen Regierung, wohin die Einnahmebehörde gehdrt, wogegen diese Regierung der jen= Schriften. 
seitigen daraus die nbthigen Auszüge und Abschriften nutzutheilen hal. Es werden ouch die Onginalien der in 
Leipzig sich befundenen Merseburger Kreiskasse an Preußen mit gleichmäßiger Verpslchtung wegen der an 
Sochien zu ertheilenden ubthigen Äbschriften und Auszuͤge verabfolgt. · - 
KörnglichsSächsilchckSqtögiebtnwsrhicmächstdie Küchean ,daß.1pcnnk’nftigdsctPreußischcu 
Behördeii annuoch facht-mNachrichtenüberdieovbuucrktca"cgciiständeikdthigscptx Sitten ,sclbtgcerthcklt 
werden sollen. 
Gleiche Auslieferung und Mittheilung von Schriften und Nachrichten, welche die Steuerverhaͤltnisse 
der von den Stiftern Merseburg und Naumburg bei dem Konigreiche Sachsen verblichenen Parzelen betreffen 
und 
pratlubirter 
 
	        
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