Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

und den Königlich= Sächsischen Behbrden udthig seyn sollten, wird Kbniglich - Preußischer Seits ebenfalls 
versprochen. 
cherslel= Art. VIII. Beide Königl. Regierungen sichern gegenseitig hierdurch, in Ansehung der, von ihnen 
——1 durch gegenwärtige Konvention übernommenen Steuer= und Kammer-Kredit-Kassen-Schulden, den Gläu- 
als Kammer, bigern die vollständige Aufrechthaltung ihrer Gerechtsame, sowohl in Ansehung des Kapitols als der Zinsen 
kredlikossen= zu. Namentlich soll weder der Zins= noch der Münzfuß je berabgesett werden; auch soll die Kaplralsrück= 
Gläubiger. zahlung noch ferner nach der durch Verloosung zu bestimmenden Reihrfolge Statt finden. In Ansebung den 
noch nicht fundurten Steuerschulden verpflichtet sich die önigl. Sächsische Regierung, die nudthigen Fonds zu 
künftiger Verzinsung und successiver Rückzahlung auszumitteln und vor Ablauf eincs Jahrcs den solcherge- 
stalt festgesetzten Zahlun splan und die zu dessen Ausführung bestimmten Fonds, dffentlich bekannt zu ma- 
chen, al5 woräber bereits während des letzten Landtages im Kdnigreich Sachsen vorläusige Bestimmungen 
getroffen und unterm Zsten Juni 1818. zur Kenntniß des Pub#kums gebracht worden sind. 
Beide Regicrungen versprechen auch, in Ansehung der Behandlung der Gläubiger, zwischen ihren 
und fremden Unterthanen keinen Unterschied zu machen, soudern beide übcrall nach gleichen Grundsätzen zu 
behandeln. In so weit Üübrigens bei den auf nahmhaft gemachte Gläubiger Aukgesellten Schuldverschrei- 
bungen ein derartiger gegenseitiger Austausch der Schuldposten von den Gläubigern gewünscht wird, daß 
Gläubiger des einen Landestbeils, welche ihre Befriedigung von der Regierung des andern Landestheils nach 
den obigen Bestimmungen zu fordern haben, an ihre eigene Regierung gewiesen werden, wird man denselben 
zu bewirken suchen. 
Edulken ver Art. IX. 1) Die wegen der Schulden der vormaligen Zentral-Steuerkommission, imgleichen der 
ehrralzzeuer, damit in Verbindung stehenden Persquations = Lieferungs= und Acquivalentgelder-Angelegenheiten, am 
vasson2.sten Juli 1817. abgeschlossene, unter Nr. II. angefügte Konvention, wird hierdurch nochmals bestäeigek. 
Dieselbe soll eben die Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie der gegenwärtigen Hauptkonvention wörtlich 
einverleibt wäre. 
2) Da indeß bei den, in Folge des 39. Art. nur besagter besondern Konvention von den beiderseitigen 
Erlänterung subdelegirten Beamten vorgenommenen Berechnungen, Erhebungen und Liquidationen sich einige Zweifel und 
der vorigen verschiedene Meinungen über die Auslegung und Amvendung dieser Konvention ergeben haben; sost zu deren 
desfallsen Erledigung von beiderseitigen Königlichen Kommissarren und Vevollmächugten, nach Inhalt (incs barhber 
Konvenkion, sub dato Dresden, am sten April 1518. aufgenemmenen Prrkokolls, eine Uebereinkunft getroffen, hierauf 
auch von den beiderseitigen subdelegirten Beamten die Schlußrechnung angefertiget worden, und wird folche 
nedst der von diesem unterm 10ten Mat dicteb Jahres diesfalls gepflogenen Verhanrlung hiermit genehmiget. 
neiefe 3) Die nach erfelgker dicefallsiger endlichen VBerechnung der Königl. Prenß. Regierung geböhrenben 
kerbauschet Gelder, Staatepapiere und sonstige, auf diese Angelegenheiten Bezug habende, für das Herzogkhum Sachsen 
und Vap#er. gehbrige und bei den Königlich-Sächsischen Behörden annoch befindliche Papiere, werden dek ersteren sofort 
nach Unterzeichnung dieses Artikels der Konvention ausgcantwortek. » - « 
»H;;"EJI.IZYJD Art. X. 1) In r— der, nach Art. 11. des Traktats vom 13ten Mai 1815. ausdrücklich als 
Ftt#e zu den Landesschulden gebbrig anerkannten Kassenbillets, bewendet es, so viel die antheilige Uebernahme und 
nerernohme von Vertrekung derselben von Seiken der Kduiglich-Prenfiischen Reaterung und die dahin gehbrigen Bestimmungen 
Vrelken. betnifft, dei der bereits unterm 25sten November 1815. dieserhalb geschlosstmen, in der Anlage Nr. III. 
enthaltenen, mit der gegenwürtigen gleiche Kraft und Gültigkeit habenden Konvention. « 1 
2) Die vermbge des 2. Art#kels derselben an die Kdniglich-Sächsische Regierung ven der Kdniglich- 
Preußischen herouszuzahlende Summe von # . — 
40 Perschrteun. Sechszig Tausend Thalern , 1 
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lung der handenen Fonds, hat man sich in folgender Maaße veremiget: daß · « ’ 
Fonds. a) einer jeden der beiden Kbuiglichen Regierungen die in ihrem Gebiet besonders hypothezirten oder auch 
ohne, Hypothek bei ibren Unterthanen ausstehenden. apitallen, nebst den davon rückstaͤndigen oder lau- 
fenden Zinsen, ohne weitere achrechnnug zufallen. den hierunter von den beiderseitigen Rech- 
nungsbeamten augestellten und richtig befundenen Erörkerungen beträat, besäge der unter dem Bu sta- 
ben II. hier angefugten Berechnung, der auf das Königreich Sachsen kommende Antheil die Summe von 
351,64 Rthlr. 18 Gr., 
der dem Herzogthum gebuͤhrende hingegen in den daselbst namentlich aufgeflihrten Kapitalien die Sun- 
— me
	        
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