Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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die künftige Zahlung dieser Zuschußzinsen, gegen die im 17ten &. dieses Artikels lhr von Sachsen zugestandene 
Emgiehung einiger Vertretungsposten von vermaligen Oomainen-Pächtern oder Beamten, übernimmt. 
Von den Aktivis der Rentkammer überläßt die Königl. Sächsische Regierung der Königl. Preufi= Sogenannte 
schen alle, den zu dem Herzogthume Sachsen gehdrigen Aemtern zuständige #genanmte Amtskapitalien, Amtskapies. 
welche aus Steucr- oder Kammerkredu-Kassen-Scheinen besiehen, oder auf irgend eine andere Art in bffent= ken 
lichen Fonds, hopothekarisch oder sonsten angelegt sind, mit alleiniger Ausnahme derjeuigen Kapitalien, in 
Anschung deren die Kdnigl. Sachsische Rentkammer selbsi bieher als Schuldneru#t gehandelt hat. Auf letztere 
wird Königl. Preuß. Seits gänzlich Verzicht geleistet. 
6) Eben so werden der Konigl. Preußischen Negieeunz ie Aktiokapitalien der Stift-Merseburgischen Stiftische 
und Naumburg-Zeitzischen Rentkammer überlassen, jedoch verbleiben ferner dem Kinigreiche Sachsen, Kammerkatt= 
a) 21,604 Rthlr. 15 Gr. 4 Pf vom Stifte Merseburg und talien. 
b) 22,306 — = — „ vom Stifte Naumburg-geitz; (welche beide Posten fruͤher von den stifti- 
schen Rentkammern an die erbländische Rentkammer eingeliefert und von letzterer verzinset worden sino) 
imgleichen 
c) 2200 Rthlr. 18 Gr. bei der Steuer, worüber keine Verschreibungen vorhanden sind; Preußen ver- 
zichtet daher auf dirse drei Kapitalien-Summen. 
7) Die Zusen von den an Preußen abgetretenen Amts= sowohl als stiftischen Kammer-Kopitalien, Insen von 
verbleiben, in soweit sie bereits erhoben sind, der Kbnigl. Sächsischen Regierung, die ctwa noch nicht erho= diesen Kapi- 
benen hungegen werden an Preußen überlassen; jedoch von den in Staatspapieren bestehenden Kapitalien nur tallen. 
von und mit dem Termin Michachis 1818. en. " 
5) Die bber dicse an Preußen kommende Kapitalien vorhandenen, bei den Kbnigl. Sächsischen Be= Auslieferu# 
horden befindlichen ODokumente, sollen, und zwar die Staatspapiere mit den Koupons pro Termin Michaelis der diesfal- 
1818. der Kdnigl. Prcuß. Regierung ungestzumt überliefert, oder Falls sie von Sachsen bereits erhoben wor= gen Detu- 
den, deren Betrag baar vergütet werden. mente. 
9) Ob nun wohl, nach §. 1. dieses Artikels der Kdnigl. Preuß. Regierung einiger Anspruch an den Mestaͤnde der 
fiökalischen Haupt- und Zentral--Kassen nicht zustehet, so hat man sich doch in Anseßung der fiskalischen Pro- 
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vinglal-, reis-, Amts= und Ortskassen dahin vereini et, daß solche mit ihren Beständen und allen Aktiv= und — 
Passioverhälténissen ohne weitere Machrechung derjemgen Regierung verbleiben, in deren Gebict sie belegen 
sind, in sofern dic gegenwärtige Konvenkion über die wechselseitigen Verbindlichkeiten dieser und anderer lan- 
desberrlichen Kassen des einen Gebiets gegen die des anderen ucht besondere Besitummungen enthält, oder 
dergleichen Forderungen für gänzlich aufgehoben erklärt. 
10) Eben so verbleiben jeder der veiden Regierungen die Naturalbestände, Vorräthe und Essekten Raturalbe- 
aller Art, welche sich am 5ten Juni 1815. in ihrem Landestheile befunden haben und Eigenthum der Regic= stände. 
rung waren. 
8 11) Uebrigens werden alle Anspruͤche oder Forderungen vorstehender Art, welche bis zum 5ten Juni Vo sschuͤse 
1315. entstanden, und von landesherrlichen Kassen und ehorden des Herzegthums Sachsen und im Namen um daher 
derselben von der Kdnigl. Preus. Regierung an die Konigl. Söchsische Finanz-Haupt-Kasse oder irgend cine rübrende For- 
andere landesherrliche Kasse und Behdrde, oder von landesherrlichen Kassen und Vehbrden des Kdnigreichs derungen. 
Sachsen und im Namen derselben von der Kdniglich-Söchsischen Regierung an Königl. Preuß. landeherrliche 
Kassen und Behdrden gemacht werden könnten, oder bisher aufgestellt worden sind, in sowett gänzlich gegen 
einander aufgehoben, als nicht in dieser oder einer der früher abgeschlossenen Konventionen Laruͤber etwas 
Andercs festgesetzt worden ist. 
Unter diese allgemein gegen einander aufgehobenen Ansprüche gebbrk auch der Anspruch Sachsens 
wegen der, an verschiedene Kassen zum Behuf der Verpfändung gegebenen und dazu verwendeten, aber nicht 
wieder eingelöseten Obligationen. 
Die Königl. Sêchsische Regierung verzichtet nicht minder überhaupt auf alle Vorschüsse und Dar- 
lehne nebst den davon noch rückständigen bunsen, welche aus irgend einer Kdnigl Sachsischen Kasse an Be- 
hörden des jetzigen Ke thuns Sachsen, unter andern namenklich der Ober= und Niederlausicz, den 
Ständen der Stifter Merseburg und Naumburg, imgleichen dem Wittenberger Kreise, gegeben worden sind, 
insbesondere auch auf die, aus bffentlichen Kassen für einzelne Administrations-Bedörfmise gegebenen gei- 
Heren oder kleineren Vorschlisse und Berechnungsgelder. 
#Wen Vorschüsse obiger Art an landesherrliche Kassen gegeben worden sind, welche zwischen beiden 
Regierungen zur Theilung kommen, so erfolgt diese letzterc, in seweit man deshalb nicht besondere Bestun- 
munges getroffen hat. 
C 2 Vor-
	        
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