Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

(No. 510.) Erktàrung wegen der zwis )en der Koͤniglich-Preußischen und der Herzoglich- 
Sachsen-Meiningenschen Regierung verabredeten Freizügigkeit, in Be- 
treff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen Preußischen 
Provinzen. Vom 22sien Januar 1819. 
Nechtem die Kôniglich-Preußische Regierung mit der Herzoglich-Sachsen-Mei- 
ningenschen dabin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das Abfahrts- 
geld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen 
Preustischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künfligen Umfange, 
auf uheben; so erklären beide gedachte Regierungen hiermit, daß sie, statt einer 
besondern Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des um Protokolle der deut- 
schen Bundeo-Versaimmlung vom 23sten Juni v. J. befindlichen Beschlusses, we- 
gen der unter sämmtlichen deutschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteuer = und 
Abzugs-Freiheit, auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Preußischen 
Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, ausdehnen wollen. 
Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen, und 
Ihro Durchlaucht, der Frau Herzogin, Regentin von Sachsen-Meiningen, in 
Obervormundschaft Ihres Sohnes, des Herrn Herzogs Bernhard Ourchlaucht, 
gleichlautend ausgeserligte Erklärung soll, nacherfolgter gegenseitiger Auswechselung, 
sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten und in beiderseitigen Landen öffenrlich 
bekannt gemacht werden. Berlin, den 22sten Januar 1810. 
Der Staatskanzler C. Fürst v. Hardenberg. 
([No. 311.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preussischen und der Fürstlich- 
Schwarzburg-Sondersbausenschen Regierung verabredeten Freizügigkeit, 
in Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehdrigen Preußi- 
schen Prooinzen. om 22sten Januar 1919. 
- die Königl. Prens. Regierung mit der Fürstl. Schwarzburg-Sonders- 
bansenschen dabin ubereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das Abfahrks- 
geld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen 
Preußischen Provinzen, nach ihrem gegemwärtigen und künftigen Umfange 
aufzuheben; so erklaren beide gedachte Regierungen hiermit, daß sie, statt einer be- 
sonderen Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt des im Protokolle der deut- 
schen Bundesversammlung vom 2 uien Juni v. J. befindlichen Beschlusses, wegen 
der unter sämmtlichen deurschen Bundesstaaten festgesetzten Nachsteuer= und Ab- 
zugs-Freiheit, auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Preu- 
sä schen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange, aus- 
dehnen wollen. 
Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen, und 
Er. Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, zweimal gleichlau- 
tend ausgefertigte Erkarung soll, nach erfolgker gegenseitiger Auswechselung, so- 
gleich Kraft und Wirksamkeit erhalken und in den beiderseitigen Landen öffenrlich 
bekannt gemacht werden. Berliv, den 2Zsten Januar 1819. 
Der Staatskanzler C. Fürst v. Hardenberg. 
(No. 512.)
	        
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