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schen Kassen vereinnahmet und zu diesen berechnet worden sind; es verbleibt jedoch Preußen die Einziehung
der, nach der Berechnung in der angezogenen Beilage, annoch rückständigen, zusammen
3#,754 Rthlr. 19 Gr. 14 Pf.
jedoch ohne deren besondere Gewähr von Seiten der Sächsischen Regierung. Die zu deren Einziehung ne-
thigen Rechnungen und Nachrichten, sollen an Preußen ebenfalls Überliefert werden.
18) Wegen der zur Rentkammer und nachherigen Depositenkaffe eingelieferten baaren Depositen, Deo
welche nach Maaßgabe des 2#isten Artikels der wegen Abgabe und Fertsetzung der anhängigen Rechtssachen bei der Fi-
unterm 20sien Febrnar 1816. abgeschlossenen Konvention in das Herzogthum Sachsen gehbren, und wegen nanz-Haazt-
welcher über die Jeit ihrer Rückzahlung die besondere Uebereinkunft daselbst vorbehalten worden ist, bewedet Kahe.
es zuvörderst bei den seildem bereits erfolgten Zahlungen von
19,875 Rthlr. 18 Gr. 1 Pf. und
18,000 — — 7-—
37,575 Rithlr. 18 Gr. 1 Pf. in Summo
an Preußen.
In Betreff des, auf die Deposita dieser Art annoch verbliebenen Rückstandes aber hat man sich da-
in vereiniget:
a) daß der Summe der annoch in das Herzogthum Sachsen zu berichtigenden Depossten, mit Ausnahme
der nachber zu erwähnenden zu dem Manefeldischen Kreditwesen gehbrigen, vermbge der deshalb an-
gestellten Erörtrrungen, auf 165,000 Rethir.
als liquid angenommen wird. Zur Vermeidung aller Irrungen wird über den nurbemerkten Betrag ein.
spezielles Berzeichmi angefertiget werden.
d) Zur Berichtigung dieser Summe nimmt die Kbnigl. Preuß. Regierun
aa) in Folge der Art. IV. SF. 8. bieser Konvention bei den auerk dieschulen gekroffenen Uebere
einkunft, diejenigen
102,401 Rthlr. 8 Gr.
an Jahlungestatt an, welche die vormalige Königk. Westphälische Regierung, vermöge einer mie
Sachsen abgeschlossenen Konvention vom öten März 1810. zu Tülgung der, auf der Grafschaft
Barby und dem Amte Gommern antheilig, haftenden Steucr= und Kammer-Kreditkassenschulden
übernommen hat, jetzt aber die Königl. Preuß. Regierung, mit Vorbehalt ihrer Rechte an die übrigen
Staaten des vormaligen Kdnigreichs Westphalen zu vergüten sich verpflichtet; zu welchem Ende die
Kbnigl. Sächsische Regierung ihre desfallsigen Ansprüche aufgiebt, und Preussen überläßt, solche
gegen die übrigen nummehrigen Besitzer der ehemals zu dem Königreiche Wrstphalcn gehdrig gewe-
senen Länder, nach Befinden, geltend zu mochen.
dl.) Werden der Kdnigl. Preuß. Regierung von der bigl. Süchsischen.
40,000 Rechlr.
in dreiprozentigen verloosbaaren Steuer-Kredik-Kassen-Scheinen nach dem Mominakwerth nebft
deren Koupons von pro Termino Michagelis 1818. an, uberliefert. ·
«c)Dcksolchemnach-wchausfallcndeUebmcstanDcpositengeldeknvon
22,«"08Rkl)lr.160t.
wird von Preußen in Rücksicht anderer, von der Königl. Sächsischen Regierung erhaltenen Juge-
ständnisse, für berichtiget angenommen, und entsagt man Königl. Preuß. Seits allen weicerem
Ansprüchen darauf.
u.) Sollten wider Erwarten künftig noch mehrerr, dir angenommene Summe von
165,000 Rehlr.
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übersteigende, zur Rentkammer baar emgezahlte, in das Herzogthum Sachsen gehbrige Deposita sich
finden, se übermimmt Preußen annoch deren Deckung bis auf die Summe von
5,000 Rchlr.,
die Kbnigl. Sächsische Regierung hingegen verpflichtrt sich zur baaren Jahlung der, über dieses Quan-
tum in einem eder mebreren Depositen hinausgehenden Summen an die Konigl. Preuß. Regierung.
d) Die vorgedachten, unter den neuerlich in Frage gekommenen Depositongeldern befindlichen, auf das
Mansfrldische Kreditwesen Bezug habenden
11,303 Rthlr. 22 Gr. 2 Pf.
verbleiben für jetzt und bis nach näherer Erbrterung dieses Kreditwesens und Festsetzung angemessener Be-
stimmungen hierunter, bei den Behdrden der Königl. Sächsischen Regicrung, 52
19) In.