Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

7) Sind die Offiziere und resp. vormalige Kompagnic-Inhaber, deren unker No. J., c. d. und unfer Fal wem 
C. genannten Forderungen in Frage kommen, vor dem öten Jum 1815. versiorben, so entscheidet, dafern jene die Inter. 
im Auslande verstorben, der Ort des zu der Zat, wo die Sorderung entstanden ist, der Truppenabtheilung, Aenlen ue 
zu wrlcher der Versterbene gehörte, angewiesen gewesonen ordentlichen Standquartiers; wenn aber dorselde « 
IndemKimigroicheSachfcn,nachseisteansnfangevorbei-Abtretung,nutTodeabgegaagenIdickagedeö 
Orts, wo derselbe verstorben, von welcher von beiden Regierungen die Forderung gegen dessen Erhen, zu 
vertreten ist. 
8) In Ansehung der von Sachsen fuͤr die Verpflegung Preuß. Truppen in den Jahren 1805. und Verrsse- 
1806. gemachten Forderungen, so wie gegenseitig wegen der von Preußen gegen Sachsen, wegen Verpfle= gungsauf- 
ung Kmgl. Süchsischer Truppen in den Rheinprovinzen in Anregung gebrachten Ansprüche, ist man dahin w 
bereingekommen, daß bie derfallsigen siskolischen Ansprüche, gegen eimmder aufgehoben, und als vbllig er- Treak. T# 
lediget zu achten sind, die der Unterthanen des einen oder andern Landestheils dagegen, ohne Beziehung auf pen. 
die gegenwärtige zu Vollziebung des Traktats vom 18ten Mai 1815., zwischen Sachsen und Preußen abge- 
schlossenec Konvention einer näheren Erkrterung und Feststellung vorbehalten werde.). 
9) Wegen der sogenannten Trauscheingelder= haupesächlich zu den Schukanstalken bes dem Militair Trauschei 
bestimmten Kasse, har miun sich dahin vereinigek, daß Preußen von dem Bestante derselben zu semem Aue elder. 
5 
theil die Summe von „'019 Rcthlr. 
erhält, und zu deren Erfüllung dieser Regierung 
a) baar —.. 2- -2 »2 2 22 222 222222 2222 22222 1501 Rthlr. 
b) in Schwenischen Obligationen ...... 500 — 
Pc) in unmsbarcn Kammerkredit-Kassen= oder sogenannten Spitzscheinen 108 — 
(1) in 2prozentigen Kammerkredit-Kassenscheinn 1350 — 
daraus überliefert werden, wogegen dieselbe sich zu Gunsten des Kdnigreichs Sachsen aller weiterrn Anspri- 
che an den Fonds sothaner Kasse begiebt. 
10) Die von den Militair-Rechnungeführern der Königl. Sächsischen Regierung besfellten und in den Fautlonen 
Künden Konigl. Süchsiseher Behbrden befindlichen Kauttonen, werden von der Komzl. Sächsischen Regicrung der Militair- 
vertreten, und solche, n sofern die Rechnungabeamten in Preußische Dienste getreten oder am 5ten Jum Rechnun 
1515. un Herzegthume Sachsen befinduch gewesen suind, der Kdnigl. Preußischen Neserung ausgeantwortet,/ r. 
auch deren Rechnungen diesrr ausgelieferr, wenn selbige Kassen bekreffen, welche nach der Vestimmung ad 1. 
als zum Herzogthum Sachsen gehörig anzusehen sind. 
Art. XIV. In Betreff der, zu den, im Sten Artikel des Trakkaks vom 18ten Mai 1815., einer Penstonen, 
näheren Ausein undersetzung vorbehaltenen Lasten, gehdrigen Pensionen und öhnlehen Bewilligungen, hat man Wartegelder 
sich dahm vereunget, daß jede der beiden Königlichen Regierungen von den Penfionisten und den auf Wortegeld 2c. 
stehenden Beamten im Zwll= und Militairdienst, imgle den von den mit Provisionen versenenen Invaliden 
und anderen dergleichen Unterstützungen gemehenden Personen, alle diejenigen ohne weitere Ausgleichung 
überninmt, welche am 5#r#en Jum 1813. m ihrem Gebiete den wesentlichen Wobnsitz hatten. Diese Verbineo- 
lichket ändert sich nicht, wenn auch dergleichen mit Pensionen, Wartrgeldern, Prortsionen oder sonstigen 
Uncerstützungsbewilligungen versehene Personen in der Zwischenzeit einen anderen Wohnsttz im jensertigen 
Gebiete gewählt hütten, oder künftig wählen sollten. Der Bezug ihrer vorigen Genüsse wird ih #n dieserhalb 
weder entzegen noch erschwert werden. 
Lücgen der auf ge'wi#f# Sftungsfonds insbesondere gewiesenen Bezüge, ist jedoch denjenigen Vestim- 
mungen nachzugehen, wolche theils durch die, am 27 sten Juli 1617. abgeschlossene Konvention über die Stef- 
tungen berrits getroffen woren, theis im XX1II — XXVIII. Arnkel festgesetzt sind. 
Art. XV. Was die unter den, in den vorhergchenden Artileln enthaltenen Beskimmungen nicht mitbe= Stäwische 
riffenen siändischen und ricterschaftlichen Kassen anlanget, da ist die Vereinigung dergestalt erfolgt, daß und ritter- 
1u6 in den unzertheilten Provinzen und Kreisen den Ständen eines jeden Lebicts verbleiben; hingegen in schaftliche 
er Oberlausitz, dem Meißner, garhiner und Volgtländischen Krcise, imgleichen den Stiftern Merseburg Kasen. 
und Naumburg die Abtheilung der Bestäͤnde dieser Kassen und die Ausgleichung wegen deren Rückstünde so- 
wehl als die Auseinandersetzung wegen der übrigen auf den ständischen Verbindungen in diesen Kreisen 
beruhenden Verhällmisse durch Uebereinkunft der eigends dozu niedergesetzten ständischen Oeputirten, unter 
Geneh'nigung der beigerseitigen Königlichen Regierungen bewirkt werden soll. Was in solcher Maaße felk- 
gesetzt werden wird, soll gleiche Kraft und Wiskung haben als ob es der gegenwärtigen Konvention aus- 
drücklich einverleibt weeden wärc. 
In
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.