In Ansehung der Reste bei vorerwaͤhnten Kassen ist den ständischen Osputirten die nbthige Vercini-
ng zu treffen öberlassen worden, jedoch mit der Beschränkung, daßh, wenn dicse Einigung bis zum
ten Juni 1818. nicht erfolgt sepn sollte, jedem Theil auch bei Teßt Kassen die Einziehung der Reste ohne
nung aberlassen bleibt.
Art.
Kottbusser r Der, im 12ten Artikel des Traktats vom 18ten Mai 1815., erwaͤhnten Reklamatio-
Kreis. nen der Kdnigl. Sächsischen Regierung, in Absicht des Kottrbusser Kreises und der, von Preußen gemochten
Gegenforderungen halber, hoben beide Theile sich verglichen, daß diese begeuseitggen Forderungen wegen
Einkommen und Leistungen aus dem Kottbusser Kreise oder wegen Vorschusse und Verwendungen für den-
selben, gänzlich gegtn einander aufgehoben werden sollen.
— Art. XVII. Nach der, durch die Konvention vom 23 sten Februar 1810. erfolgten Auflösung des
bernhr:
o#stinkuute.
Brandversicherungs = Sozietäts -Verbandes zwischen dem Kdnigreich und dem Herzegthum Sachsen,
at
man
Alte Brand- 1) wegen der Fonds der sogenannten alten Brandkasse, welche vermbge Königl. Sächsischen Re-
ussse. skripts vom 29sten Mai 1788. mit s für die Mobiliar= und mit für die Immobiliar-Brandkasse der
neuern erbländischen Brandversicherungs-Anstalt übereignet worden sind, die Uebereinkunft getroffen, daß
solche mit Beobachtung dieses Unterschiedes zwischen beiden Regierungen, nach dem, bei der erbländischen
Brandversicherungs-Anstalt, am 5ten Juni 1815. stattgehabten Verbältniß der gesammten Beiträge oder
der damit übereinstimmenden gesammten Assekurationssumme des Konigreichs und des Herzogthums Sach-
" etheilt werden. In Rücksicht dieser Abtheilung hat man sich übrigens noch dahin verglichen, daß bei
eststellung des Maaßsiabes, die Niederlausitz, imgleichen die Schwarzburgischen Aemter Kelbra und Herin-
gen, ob sie schon bei Erlassung des obgedachten Reseripts in dem Sozietätsverbande noch nicht begriffen wa-
ven, gleichwohl mit in Anschlag gebracht werden.
Vorstehende Bestimmungen gewähren einen Abtheilungemaaßstab
a) bei der Immobiliar-Brandkasse
von ##für das Kbnigreich,
und #½18 für das Herzogthum,
5) hei der Mobiliar-Brandkasse,
von 1/588 für das Königreich,
und von 16#/8 für das Herzegthum.
Nach diesem Maaßstabe erhält von den Beständen der alten Bra
ndkasse Sachsen auf seinen
Anthel ............................... 60,760Rkblk.99r.9pf,
undPteußcn..... .................. »..··«......35,786Nkhlr.2cgk.5;pf.
in den, in der Beilage unter L. verzeichneten aluten.
Mit den darunter befindlichen hopothekarischen Kapitalien bekommt jede Reglerung die davon rück-
ständigen und laufenden Zusen; von den jeder Regierung überwiesenen Staatspapieren bezieht selbige die
Zinsen von und mit dem Termine Michaelis 1818 an.
Immohl-= 2) Jur neueren Immobtliar-Brandversicherungskasse gewährt Preussen annoch die, für den Eintritt
— der Niederlausitz in die Sozietät rückständige uschußsumme von
" 5.v.1.4 Rthlr. 7 gr. 6 pf.
zun Kasee. und in Folge der beschehenen endlichen Abrechnung in Ansehung der Beiträge und Vergütungen bei dieser
Kasse, bat nach Maaßgabe der, unter 3l. beiliegenden Uebersicht, das Kdnigreich Sachsen an das Herzog-
thum annoch 19,113 Rthlr. 11 gr. 6 pf. herauszuzahlen.
4) Hinsichts derjenigen streitig gewesenen Orte, welche durch die, Ark. I. erfelgte endliche Grenzbe
stimmung, der ’ dec einen Landestheils zugewiesen sind, bis dahin aber sich n dem Besitzeder Regie-
Eritig ge- rung des andern Landestheilõ befunden haben, auch in dieser Beziehung, als Theilnehmer der Brandver-
wesene Orte. sicherungsanstalt des letztern Landestheils sind behandelt worden, kommen beide Königliche Regierungen
dahin überein, daß es dafür angesehen werden solle, als wären diese Orte bereits seit dem isten April 1816.
der Brandversicherungs anstalt desjenigen Landestheils einverleibt gewesen, zu welchem dieselben gegenwärtig
gebdren. E# werden daber diesen Orten, die der Branvversicherungsanstalt des andern Landestheile bercits
entrichteken Beiträge zurückgewährt, auch wird gegenseitig den Brandversicherungsansialten die, zum Ersotz
der erlutkenen Brandschäden an Orte des anderen Landestheils gezahlte Vergürung erstattet, und es wird,
insoweit es nicht bereits gescheben, sich darüber berechnet werden.
Mobiliar- *) In Ansehung der kobiliar-Brandversicherungskasse hat man sich dahin vereiniget, daß der am
n tster Apml 1510. in derfelben sich befundene Bestand, nach dem Verhaltuiß der am 1sten Januar gedachren
-·- Schri-