Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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erhoben hak. Die etwa aus dem zuletzt gedachten Jeitraume rückständigen so wie bie, von. Michaelis 1818. cn 
laufenden Zinsen, aber von Preußen erhoben werden. .- 
Abtragung 15) Die nach den vorstehenden Besiimmungen im 9. 12. und 13. §. an der Armenhaus-Hauptkasse, 
der Preußen dem sogenannten Unterfiützungsfonds, imgleichen der Landarbeitshaus= Hauptkasse der-Kbniglich-Prrußischen 
Slomiumen= Regierung zu gewährende Antheile empfängt solbige in den, in der mehrangezogenen Uebersicht sub Lit#. O. 
enthaltenen Make und in den daselbst aufgeführken einzelnen Akrivis. 
Verzichtlei-16) Preußen verzichtet, gegen Empfaͤng dieser Äntheile, anf alle und jede an die Kiniglich-Süchsische 
stung. Straf= und Versorgungs= auch Land-Arbeits= Hausanstalten, deren Vermögen, Fonds, Nutzungen un 
sonst diesfalls zu machenden Ansprüchen. 
Eben so begiebt sich Sachsen aller, in Beziehung auf die Straf= und Versorgungsanstalten an 
Preußen und an dic, im Herzogthum Sachsen sich befiudenden dergleichen Anstalten zu machenden Ansprüche. 
Fromms Art.- XXII. Wegen derjenigen fronumen Stiftungemn und Unterrichts= Anstalten, auf wälche dr 
ESiftungen Feiedenstroftatzvom 18ten Mai 18185, und)m die durch selbigen gescheh Gchictsabtretungen Einfluß haben 
* Perr. oder haben können, ist zu Emleitung der darüber erforderlichen Auscinandersetzung und zu Treffung Persfallss= 
ac Anstal- ger allgrnreiner Bestimmungen, bereits zwischen den beiderseitigen Friedensvollziehungs= und Ausgleichungs- 
Kommissionen, unter Milwirkung des Oesterreichisch-Katserlichen Bermittelungs-Commissarii, die unter 
No. IV. anliegende Konvention, d. d. Dresden den 27 sten Juli 1817., geschlossen, und durch den Druck be- 
kaunt gemacht worden. "1 « ... 
,,-»"«·.NachprkaGemäßkzejtdcåditcn ChiegcnKrwvtzntiew .e1«ne.dwasche-Aufforderung,wegen-vonde- 
sämmtlichen Suftungs-Administratoren in den beiden Landestheilen, über die unter ihrer Verwaltung stehen- 
ien Stiftuugen und deren Verhältursse, zu erstartender Anzeigen erlossen, demnächst in Folge der §#. 9., 11 2n 
14- und 10, der nurgedachten Kouventiov enthaltenen Besimmungen, die nähere Erdrterung einzelner Stif- 
tungen durch beiderseitige subdelegirte stemmissarien gememschaftlich vorgenommen, diese Erbeterung auch in 
Ansehung mehrerer Stiftungen bereits vollendet worden, so ist sedann über diese Stiftungen die Auseinander- 
setzung in der, in den folgenden 23. bis 28. Artikeln enthaltenen Maaße erfolgt, und hiernächst inn Allgemei- 
nen noch Folgendes bestimmt werden- ! 
e 4 #Oc27) Diejenigen milden Stiftungen, in Ansehung deren, bei der großen Anzahl. derselben, iene Ebrterung 
Verbandlung zur Jcit noch nicht beendigt, unb daher die Auseinandersetzung bei dem Abschlusse dieser Konvention moch nicht 
e bat erfolgen können, werden, um diesen Abschluß micht aufzuhalten, zu fernerer besonderer Unterhandlung. 
rzrterten. ausgesetzt. Es soll in Ansehung derselben die Erörterung von beiderseitigen subdelegirten Kommissarien 4h5 
Stiftungen. thigst fortgesetzt, über die Auseinamersetzung in Ansehung der auf diese Weise erörterten Stiftungen zwischen 
ftung git fortgest . .. .. . 
vonbeiderseitigenAllekhdchstcnRegtcrungenzuersten-teureVesollnmchttgte,sichvekemttund.dakübekeme 
nachträgliche Perhaudlung, spätestens sechs Monate nach erfolgter Ratifikation der gegenwärtigen Haupt-Kon- 
vention, abgrschlossen werden. 
Eingweittgg 2) Inmittelsi und bis 9. dessen. Erfolg werden die aus dem einen Landestheile an Stiftungen des an- 
#emegen de, dern Landestheils bisber zu leisen gewesenen Bezüge, gegenseuig fortentrichtcet. 
*il di 3) In Ansehung der Stipendien ist man im Allgemeinen dahin übereingekommen, daß diejenigen, 
tipendien. heren Gruuß , vermoͤge der Stiftun en auf Koͤnigl. Saͤchsischen Unlverfitaͤten überhaupt, oper namentlich auf 
der Univerfität Wittenberg statt finden soll, nach erfolgter Aufhebung der letztgedachten Universität, auch zu 
Halle genossen werden können. 
Die ausdrücklich für Leipzig bestimmten Stipendien dagegen därfen lediglich daselbst bezogen werden- 
Besltim 4) In allen den Fällen? ur welchen nicht durch die gegenwärtige Haupt-Konvention, Soder sonstige 
cen der Kon- besondere Versinigung, ein Anderes fesigeseszt wird, bewendet es bei den Besiimmungen der oben angezogenen 
ES Konvention vom 27seen. Juli 1817., welche duher un so weit mit gegenwärtiger Haupi-Konvention gleiche Kraft 
14 baben soll. 
1 14. 5) Wegen derin der nur ungezogenen früheren Konvention ansgenommenen, unter ständischer Aufsicht 
#nn# gehen den Anstalten und Stiftungen in der Obcrlausitz, wirdüber die von den damitbeauftragten ständischen Depu- 
ffunden. #rten dicsfalls bercits projektirte, oder noch zu entwerfende Ausemandersetzung scch besonders vereinigt werden. 
Diebor- U. :Art. XXIII, Dirx Ihro Koͤniglicheit Majestaͤt von Sachsen · anheim gefallenen, in dem an Preußeu 
maltacn deut abgetrrtenen Theile gelegenen vormaligen deutschen Ordensgater, die zur chemahgen Balley Thüringen gehbs- 
schen Ordens-e# Vier Eymthurhdfe Iwätzen, Lehsten, Lcbstädt und Nägelstädt, ungler en der von der vormaligen Ballei 
guͤter. abhängm gewesene Comthurhof zu Griefstadt, waren nebst allen ihren Zubehdrungen, Rechten und 
Einkünften, urrmoge einer, von gedochter Ihro Kbniglichen Majeflät im Jahre 1811, gefufteteten Schenkung 
den beiben. Fanbesuniverfitaten Leipzig und Wittenberg , ingleichen den krnsend-und Bursenschmed 3 a 
eißen 
J.X · 
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