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Meißen unb Grimma als unwiberrufliches Eigenthum · gewidmet worden; und da die Universität Witkenberg:
und die Land= und Fürstenschule Pforta an Prcußen gekommen, die übrigen drei nurgenannten Stiftungen:
ber bei dem Kdnigreiche-Sachsen verblieben, so ist,, wegen. der diesen beiderseitigen Lehranstalten an den vor-
genannten Gütern zu gewährenden Antheile, nachbemerkte Ve inigung getreffen worden. «
i)Nachher-Anzahlderbetheilttannstalten,werdenvondenekiväl)ntcn«Gütu-n,odtkbcrcnchths
zdrciFünftheilepufdiezdkcithtigljch-S·pchsischcnuk1dzwciFünftheileaufdiczzwctHerzoglicheSächsischmAns
staltenverglcichsweisisgerechnet: · « . ,,."
. 2) Da hiernächst eine Naturalkheilung der Güter, insbesondere nachdem die Comthurhöfe Zwätzen,
Lehsten und Liebsidt nebstzihren Einkünften inmiktelst von Prcußen an Sachsen-Weimar abgetreten worden,
eben so wenig als ein gemeinschaftlicher Besitz und Benutzung derselben für thunlich und zweckmäßig erachtet:
wodtden; so hat man nach vorgängiger Ausmittelung des Werths der befra lichen Güter sich dahin vercimigt,
daß Preußen an Sachsen zur gänzlichen Abfindung, wegen des., der Universität Leipzig, ingleichen den Land-"
und Fürstenschulen Meißen und Gränma an den mehrgedachten Gütern zustehenden Antheils und der diesfall:
sigen Ansprüche, eine, vom 1 #en Juli 1815. an nach wui Hundert verzinsbare Aversionalsumme Lon,
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Einmalhundert und Sechzig Tausend Thalern, zablt. « «
.3)DicseAversioualsnmmcxwitdkdukchUebekrvcisungvotyzu-s"vom—thudertzinssbqrms-sichern-;
hypotbckarischcnletivfokdkrnngctI-11nd.lzaarmZahlungtn,welcheSachsen-vonandernzurTheilungcoymixn--
denStiftungsfönwonPkeußenszgewahrenhabmwtrycompensamtolsckicbtigchmndinsoweithiekdukch-
..obi»q"cSummenichtvöllig;erfü.l«ltwetdrttsoll«t·e-,.dasFehlendebaarxqcleistetAnfvicsåuseukommtdaöjenige
it!3i1kcchnung,waöaufric,nachden-gegenwärtigenUeber-MINmewegfallcntcn,vorhindchönigrciche
SachsenunddcssrnInstitutenanfdicOkdcnögütersangcwicscncnBez!:gc,aus«-stetenu1:d.sckeuFo«uds,seit
dem Isten Juli 1815. bereits geleistet worden, wogegen gegenscitig auch alle von Sachsen seit dem 1sten Juli 1815.
wegen der Lormäligen deutschen Ordensghter in das Herzogthum Sachsen etwa geläisieten Zahlungen, demsel=
ben wieder erstattet werden. « « · «
""«4).Øc»qen·1·np«fa«nicsssrLtvkksidualsünnnc vonMNkhlksuebstbekrvorbkmcrktmsinsciywird-
Iei-dsnbetbcilsgtcuKbnigLSåcljsifcbcnschau-stockenzststcbcndeAukheilandenvommligcndcutfchenOrdens-
’tern,.negsstaucndazuZeiss-IleNat-XEN-»Und·Geldbcstäuchuustkkivcutin-Preußenabgetrctcn,auchs
ausreit selbigebeiKönigl.eåcnpischcnBehorbcnsichbefinde-»ausgehändigt,und..fithigl.SächsischekScitöT
aufzallc, jusgluschungtdickpstgkxtzckspat Güter und deren Nutzungen zu machenden Ansprüche, namentlich auch
wegen der, von Perr Balley Th#ringen an die Seipendicn-Kasse zu Leipzig zu leistenden sogenannten Dienstge=
chirrgelder; verzichtes . ... · , "
sg 5) Die Königl. Prcußische Regierung uͤbernininit die alleinige Vertretuͤng aller · auf den deutschen Or-
densgu#tern huftenden Sthulden und Lasten, undl liberirt daher die Kdnigl. Sächsische Regierung und dic mehr-
gedachten Königl. Sächsis en Anstalten von allen und zeden dies fallsigen Misprüchen.
Dahin gehören namentlich die Penstonen und Penstonsrückstände für einige rdenscomthure, Beiträge:
zu den Zentrallösten des vormmaligen dentichen Ordens und alle und jede andere in Beziehung auf gedachten
Orden etwa zu gewährenden Leistungen, die Pensson für einige, in Diensten des verstorbenen letzten Comthurs:
v. Berlepsch gestandenen Personen; imgleichen alle, in den abgetretenen Theil, aus den Gütern und deren,
Cinkünften zu leistenden, sowohl bleibenden als temporären Bezünc. « »,» ·«"
J)Svnsicdie'Kd-kägl;«-Prc11ßifd)eNcgkcntttg,vermbgcdckvonibi-übrrnommrncnVätbindlfchkcik,.
alledicxcnizzcnBedingungensit-erfüllensichvcmslichteywelchesdcnbcfralichcnAnstaltccsbri-Err7cht1iiigc
Dicssrskistungauferlpsgtzjrokdcnsogiltdicsinöbesondcreauchvondcn Bcäinnmmgcm welche in Folge des
Könalleen Fündationkresiripte oem 31Kten August 1811. zu Gunsien der Erben des letzten Ordens-Corn-
thurs und Besitzers der mehrgedachten Güter v. Berlepsch von der Königl. Sächsischen Regierung, na-
mentlich in den Tahren 1813 und 1815. gekroffen worden. Die Königl. Preußische Regirrung verspricht,
vien itztsge chwanigen sonsiigen, ichzigen und künftigen. Ansprüche der bererwähnten b. Ber-
lepschischen ECrben eben sewehl als alle andere an den v. Berlepschischen Nächlaß zu. machende An-
forderungen, llsuthalben allcin zu verkreten. · :·::;-----::-..:.i
x«-""«;7)!an’32ksischri17·stets-voncningachtcmund-auf«denOidcitsgüxemangöstelltsnswämikeukrieg--
·tkn;nnd-»sei-Königl.-S·ach"stschcnBehördedcponirtcnKautioncmsollden,wegen-det·K.11«-tbn·mindem-
Ethi«KonventiojkkatttkqugiIs.cpxhaltcnmallgemrincn,imglcichcndcndicdfallöbeiGelegesihcitdkkksht
«’bc1n"«v·ori·:cbendcnsIRS-,angezogenenBestimmungen-inBeziehung-naßdic"v;th"klcp«schlsch’e"cxErben-
crsolgten besonderen Festsetzungen, nachgegangen werden. *r7•- *! „„½1
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