Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Zu den, auf die Prokurakur am öten Juni 1815. gewiesenen temporaͤren personlichen Bezugen an 
3649 Rthlr. 14 Gr. 
Drei Tausend Sechs Hundert Neun nnd Vierzig Rthlr. 14 Gr. 
tragen auf die Zeit ihrer Dauer, beide Koͤnigliche Regierungen nach dem oben angegebenen Theilungs- 
maaßstabe bei. · 
AufbenFall,daßctwavonSeitcnchDomkapikelözuMeißemwegenbesscnuksprünglicl)ekar- 
bindungmitverdasigr-1«Prokuratick,otcrvonsonstirgkndJemandenauseinembcrettsvokdcmstanuni 
1815. vorhanden gewesenen Grunde, Anspruͤche an den Fonds der Prokuratur Meißen gemacht worden, oder 
gemacht werden sollten, hat man sich gegenfeitig dahin vereinigt, daß alle dergleichen Anspruͤche, wenn sie 
von den beiderseitigen R.gierungen für rechtmäß g befunden werden, von dem Kdmgreiche und Herzogthume 
Sachsen nach eben dem Maaßstabe, welcher bel Theilung dieses Fonds überhaupt zum Grunde gelegt worden, 
als eine dem ganzen Fonds zur Lasi fallende Leistung, gemeinschaftlich übernommen werden sollen. 
Wesen der Fonds der Schule Pforta sind beide Königliche Regierungen vergleichsweise dahin überein= 4) Schul- 
gekommen, daß Pfortatsche 
1) Preußen das Vermgen der Schul-Pfortaischen Stiftung zur unbeschränkten Disposition verbleibt zifüng. 
und alle und jede Zahlung, weiche aus demselben an Insiutute und andere Genußberechtigte des Knigreichs che Ueber- 
geleistet worden, vom öten Juli 1815. an, erldschen, dagegen chußkasse. 
2) dem Koͤnigreiche Sachsen — 
a) der sogenannte Pfortaische Relmtions-nsenfonds, so wie . schENTIJsp 
b) die sogenannte Pfortaische Urberschußkasse zur alleingen Disposstion überlassen bleiben. Loonssinsen 
3) Dasjenige was nach dem öten Juni 1815. aus der Schul-Pfortaischen Süiftung in das Königreich, 
so wie aus dem Pfortaisehen Reluinons-Zinsenfonds in das Herzogthum Sachsen gezahlt worden, ist gegen- 
seitig von einer Regierung der andern zu erstatten. 
Die früher bis zum 5ten Juni 1815. ehwa in Rückstand verbliebenen dergleichen gangbaren Leistungen 
werden aus demjenigen der eben genannten Pfortaischen Fonds, auf welchen sie damals gewiesen waren, 
erichtigt. 
4) Preußen zahlt überdies an Sachsen zur Entschädigung wegen der, auf die Schul-Pfortaische 
Stiftung für das Kon#greich angewiesenen, künftig wegfallenden Bezüge, ungleichen zu. Beseitigung anderer, 
theils bei der Auseinandersetzung der milden Sriftungen, theils bei Gegenständen des X lI. Ar#ikels dieser 
Konvention, vorgewalteten Anstände, eine Aversionalsumme von 
10 000 Rthlr. Zehntausend Thalern 
in dreiprozentigen verloosbaaren Steuerscheinen, nebst Zinsen vom isten Juli 1815. an. 
S) Die Kdniglich-Sachsische Regiern begiebt sich aller weitern Ansprüche an die Schul-Pfortaische 
he Regierung an den Pfortaischen Aü#ns. Zinsenfonds und die 
Stiftung, so wie die Kbniglich= Preußis 
Ueberschußkasse; endlich sind 
5) alle von dem Herzogthume und der Schul-Pforka an das Königreich Sachsen, so wie gegenfeitig 
von dem Kbnigreiche an das Herzogthum und an besagte Anstalt, wegen des sogenannten Reluttions- 
kapitals von 100,000 Mfl. und dessen Zunsen etwa zu erhebende Ansprüche als gänzlich erloschen zu crachten. 
Art. XXV. Die Fonds der Werischen Stiftung werden unter beide Regierungen nach der Velkés-- 7. Die 
zahl der genußberechtigten Aemter und Ostukte vertheilt, und ist hiernach das Verhülrun : Wer che 
A. wegen des Fonds, der unter Admin stration der Koͤniglich- Saͤchsischen Landesregierung gestanden, auf Stijiuas. 
0,0000, Sechszig Zehn Tausend-Theile fuͤr das Koͤnigreich, und 
0, 9910, Neun Tausend Neun Hundert und Vierzig Zehn Tansend-Theile für das Herzogthum; 
B. wegen des unter Adminisiration der Regierung zu Merseburg gestandenen Fonds aber auf 
0,1586, Em Tausend Acht Hundert Sechs und Achtzig Zehn Tansend-Theile für das Kdnigreich, und 
0,8114, Acht Tausend Ein Hundert und Vierzehn Zehn Tausend-Theile für das Herzogthum 
anzunehmen gewesen. 
Miut Räcksscht auf das nurgedachte Theilungeverhältniß und auf die wegen der verschiedenen Zinöfüße 
statt gehabte Reduktion erhält von dem oden erwähnten Fonds sub A. das Konigreich 
203 Rthlr. 18 Gr. 3 f. Zweibundert und Drei Rthlr. 18 Gr. 3 Pf. zu 5 pro Cent. van 
zinsbares Kapital (inclusive eins zu 4 pro Cenk zinsbaren Kapitals von 200 Kthlr., dem sichern 
welches nach 5 pro Cent nur zu 160 Rthlr. angercchnet wird,) Buriden 
18 Rthlr. 4 Gr. 3 Pf. Achtzehn Rthlr. 4 Gr. 3P., unzinsbar al Rchl 
r.
	        
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