Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

rk. XXVI. Von dem Vermögen der Prokuraturkasse zu Zeitz erhaͤlt das Koͤnigreich Sachsen einen 
HProkn- 
Untheil nach dem Verhältniß der Volkszahl des demselben verblicbenen Theils des Suftes Naumburg-Jeitz, ratur Zeiy. 
wonach sich der Thelungsmaaßstab duf 
0, 988.3 Neun Tausend Drei Hundert Drei und Achtzig Zehn Tansend-Theilen für das Herzogthum und 
0,0617 Sechöhundert und Siebzehn Zehn Tausend-Theilen für das Kongreich, 
bestimme. 
Unter Beachtung dieses Theilungsverhältnisses werden dem Köniareiche Sachsen, zur Berichtigung 
des, demselben an den, nach Deckung der fortdauernden Bezüge verbleibenden Ueberschuß, zustrhenden Au- 
theils irberwiesen: * 
1) Die von Ortschaften und Grundstücken des Kunlgreichs Sachsen, zur Prokuraturkasse zu Zeitz zu 
leistenden Abgaben und Gefälle, vom isten Juli 1815. an, welche nach einem Drcoschnrer ltniß jährlich 
53 Rthlr. 21 Gr. 6 P. belragen und à 5 Prozent z. Kopital gerechnet, sich auf 1077 Rehlr. 22 Gr. — M. 
Ein Tausend sieben und Siebenzig Rihlr. 22 Gr. belaufen, " 
2) in fünfprozentigen Kapitalln 323256 — 20 — 2.— 
Fünf Tausend Zwei Hundert Sechs und Funfzig Rthlr. 20 Gr. 2 M. 
3) in vier und ein halb prozentigen Kapitallen.. 794 — 20 — — 
Sieben Hundert Vier und Neunzig Rthlr. 20 Gr. 5 Pf., 
4) in vierprozentigen Kapitalien 6 8891 — 13 — 7.— 
Acht Hundert Ein und Neunzig Rthlr. 13 Gr. 7 Pf., 
5) in dreiprozentigen Kapitallten ...... . ... 778 — 13 — 10 — 
Sieben Hundert Acht und Siebenzig Rthlr. 13 Gr. 10 Pf. 
5) an unzinsbarem ermogen nach Abzug der, von dem Konigreiche 
Sachsen bis uli. Juni 1815. annoch zu vertretenden Leistungen und Zinsen 
à 137 Rehlr. 17 Gr. S KK. 218 — 10 — 11 — 
Zweihundert Achtzehn Rthlr. 10 Gr. 11 Pf. 
on den zuebaren Kapitalien werden dem Königreiche Sachsen, nach den verschiedenen Zinsfüßen, 
die Zinsen vom 1sten Juli 1515. an, zu gut gerechuct, dagegen hat dasselbe sich alle JZahlungen, welche aus 
der Prokuraturkasse für die Zeit vom lsten Jull 1315. demselben etwa geleistet worden, in An= und Abrechnung 
bringen zu lassen, eben so aber der Prokuraturkasse die Rückstandsleistungen von Ortschaften und Grund= 
Kü#cken des Konigreichs für die Zeit bis zum 1sten Juli 1815., zu vergüten. 
Die seit dem nurgedachten Zeitpunkte, von eben diesen Ortschaften und Grundstöcken an die Proku- 
ratur Zeitz ctwa erfolgten Leisiungen, erstaktet letztere dem Königreiche Sachsen. 
Von dem auf 2,743 Rthlr. 5 Gr. 4 Pf., Zwei Tausend Sieben Hundert Drei und Vierzig Rilr. 
5 Gr. 4 Pf. als unsicher angenommenen Vermögen der Prokuraturkasse, hat das Konigreich Sachsen, nach 
dem oben angegebenen Verhältuisse, seinen Antheil zu erhalten. 
Wegen der Forderungen der Prokuratur-Kafse an das Weidaische Kreditwesen, ingleichen an die so- 
enanmen alten Stiftungsgelder, wird die weitere Bestimmung bei der, Txrt. XII. F. 2. Lir. e. eingeleiteten 
Negulrung des Weidaischen Kreditwesens erfolgen. Die Königl. Sächsische Regierung begiebt sich, nach 
Empfang der oben gedachten Zahlungen und unter Vorbehalt ihrer antheiligen Ansprüche wegen der nurerwähn= 
ten Forderungen, an das Wen asche Kreditwesen, und an die sogenannten alten Suftungegelder, aller wei- 
teren Ansprüche an die Prokuraturkasse zu Zeitz. Beide Regierungen verpflichten sich, den erferderlichen Bei- 
trag zu den, auf die Prokuraturkasse am 5ten Juni 1815. gewiesenen temporären personlichen Bezügen, nach 
Mtinbe des oben bemerkten Theilungsverhältnisses, so lange zu leisten, als die Genußberechtigten solche 
u erhalten haben. · ' 
Bei der Schloßkirchen-Cymbelkasse zu Zeißz, deren Ueberschuß ebenmäßig nach dem oben bemerkten 
Verhältuß der Volkszahl der beiderseitigen Antheile an dem Suft Noumburg= 
das Konigreich Sachsen nach Deckung der auf den Fonds gewiesenen bleibenden Bezüge 
A. 12 Rehlr. 8 Gr. 2 Ppf. Zwolf Thaler 8 Gr. 2 Pf. als Antheil der dem Fonds gehbrigen Kaffenbillcts- 3 
Aktien nebst den davon treffenden Zinsen vom isten Juli 1815. an, 
B. 318 Rthlr. 16 Gr. 3 Pf. Dreihundert achtzehn Thaler 16 Gr. J Pf. zu 5 Prozent verzinsbar, 
C. 317 Rthlr. 18 Gr. 1 Pf. Dreihundert siebenzehn Thaler r8 Gr. 1 Pf. zu 4 Prozent verzinsbar, 
D. 475 Rehlr. 2 Gr. 2 Pf. Vierhundert fünf und siehenzig Thaler 2 Gr. 2 Pf. zu 3 Prozent verzinsbar 
E. 20 Rthlr. 9 Gr. 8 Pf. Sechs und zwanzig Thaler 9 * 3 Ef. an unzinsbarem Vermögen. 
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