Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Von den zin#baren Kopitalien gehen dem Aigriche, die Zinsen vom #sten Juli 1815. an, nach 
Verbältniß des verschiedenen Zinsfußes zu gute; dagegen hat dasselbe dem Herzogthum dasjenige zu erstatten, 
und auf die Zinsen sich anrechnen zu lassen, was etwa auf die Zeit nach dem üsten Juli 1815. dem Konigreiche 
us diese Fonds gezahlt worden. 
ebrigens begiebt sich nach Empfang-dieser Zahlungen, die Königl. Sächs. Regierung aller fernern An- 
rüche an diesen Fonds, mit Vorbehalt ihres Anrechtes an die Forderungen, welche mehrgedachten Fonds an das 
Weidaische Kreditwesen zustehen, da die weiteren Bestimmungen hierüber bei der könftigen Regullrung desselbem 
folgen sallen. 
) Proku- Aus der Prokuratur-Allmosenkasse zu Fitz, deren Ueberschuß nach dem, bei den beiden vorhergehenden 
retur-Allmo= geitzer Fonds angenommenen Verbältn##t der Polkszahl abgetheilt wird, erhdt des Königreich Sachsen, da 
Fauaste bpie gesammten hypothekarischen Kapitalien zur Deckung der bleibenden Bezüge des Herzogthums erforderlich 
« von dem unzinsharen Vermögen Überhaupt 
18 Rthlr. 11 Gr. 6 Pee Achtzehn Thaler 11 Gr. 6 P., 6 
dagegen verpflichtet, nach eben diesem Verhältnisse, zu dem am 5ten Juni 1815., auf diesen Fonds gewis- 
senen temporären perstulichen Bezuge an 17 Rthfr. 12 Gr,jährkich auf dessen Dauer, beizutragen. 
Sollte übrigens die Schule zu gritz von Eingebornen des Kbnigl. Sächsischen Stiftsantheils besuche 
werden, so wird ihnen, neben diesem Rechtke, der FSertgenug der ihnen vor der Abtrekung diesfalls zugestan- 
denen Vortheile und Benefizien auch fernerhin zugesichert. Wegen der diesem Fonds an das Weidaische Kre- 
ditwesen zustehenden Forderungen bleibt auch hier die weitere Besiimmung der allgemeinen Regulirung des- 
Weidaischen Kreditwesens vorbehalten, und es begiebt sich, mit Vorbehalt der antheiligen Ansprüche an diese 
orderungen, die Königk. Sächsische. Regierung., nach Empfang der obigen Zahlungen, aller ferneren An- 
prüche an diesen Fond. 
1) A#ge- Art. XXVII. Der allgemeine Schulfonds wird nach der Berdlkerung der bethelligten Provinzen. 
meiner Schul= abgetheilt; dies gewährt cinen Theillungsmaaßstab von 
fonds. 0,6772 Sechstausend siebenhundert zwei und siebenzig. Zehntausendtheilen für das Königreich, und ven 
0,228 Dreitausend zweihundert und acht und zwanzig JZehntausendtheilen für das Herzogthum. 
Von diesem Fonds crhält mit Rücksicht auf den gedachten Theilungsmaaßstab, ingleichen auf einem 
darauf gewiesen bleibenden Bezug von 5 Rthln jährlich, für den Schullehrer zu Wohlsborn im Herzogthum- 
das letztere überhaupt 100 Rthlr. zinsbar zu 5 Prozent vom öten Juni 1815 an, und 
825 Rthlr. 1 Gr. 5 Pf. Achthundert fünf und zwanzig Thaler 1 Gr. 5 Pf. unzinsbar. 
Sollten aus diesein Fonds nach dem 5ten Juni 1815. Zahlungen an das Herzegthum geleistet seyn; so# 
werden folche auf ebige Zahlungen in Anrechnung gebracht. 
bes Die a Prcußische Regicrung begiebt sich, nach Leistung der gedachten Zahlungen, aller Ansprüche 
an besagten Fonds. 
13) Staͤn- Aus der Staͤndischen Schullehrer-Befoldungskasse, deren Fonds nach dem Maaßstabe der Bevoͤlkerung. 
bische Schul- in den sieben Kreisen der alten Erblande abgetheilt wird, welches ein Theilungöverhaäͤltniß von 
tehrer-Besol- 0,7039 Siebentausend neun und dreißig Zchntausendtheilen für das Kömgrcich, und 
bunsskasse. 0,2961 Zweikausend nennhundert und ein und sechszig Zehntausendtheilen für das Herzogthum gewährt, 
werden dem Letzteren 
4) die bis zui 5ten Juni 1815. rückständig gebliebenen Zulagen an Schullehrer des Herzogthums, so 
weit sie nicht etwa seit diesem JZeitvunkte von dem Kouigreich Sachsen bereiks berichtigt worden, zu gut gerechnet; 
eil 2) als Antheil, woelcher den betreffenden Theilen des Herzogthums an dem Bestande dieses Fonds 
gebührt: 
A. in fünforozentigen Kapikallenn J869701 Rtblr. 0 Gr. 1 Pf. 
Dreitausend siebenhundert und ein Thaler 6 Gr. 1 Pf. » 
B.in,vjcruudEinhalbprozcntigcnKapitalicn........-.......M.3Nth!t.21Gk3Pf. 
AchthutcdektDreiundvåerzhThale-einuixdzwanzigroscl)cn.3Pf. 
beide-sehstZinsenvomötcuJanulean. 
c.haar....,........-........... ........ .....8(-Rf)ki1)lr.2.3Gk.-— 
Achthundert Acht und Stchszig Thaler drei und zwanzig Groschen, 
antrichtet, und hierbe diejenigen Zahlungen, welche auf dic, sont dem Sten Jum 1845. gefälligen Zulagen 
von Sachsen an Preussen geleuslet worden, dem letzteren in Zurechnung gebracht. 
Von dem unsichern Vermigen dieses Fonds, welches in 1400 Rthlr. Kapital zu 5 Prozent und 
12 Rthlr. 15 Gr. 4 Pf. bierven am öten Juni 1815. rbckständigen Ziusen besiehrt, erhält Preußen seinen: 
Antheil nach obigem Manßstlabe. Rrcußen
	        
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