Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Preußen begiebt sich, gegen Empfangnahme obiger Zahlungen, aller Anspruͤche an diesen Fonds. 
Art. XXVIII. Aus den Fonds der Augusteischen Priester-Wiktwen= und Waisen-Stiftung, wer- 10) flug#- 
den dem Herzogthum nach dem Verhältniß der Anzahl der Predigerstellen in den betheiligten Provinzen und keische Prie. 
Distrikten, welches einen Maaßskab von . r Sn 
0.5200 Fünftausend zweihundert Zehntausendtheilen für das Kbnigreich, und Onftung 
0,i800 Viertausend achthundert Zehntausendtheilen für das Herzogthum Sachsen « 
gewaͤhrt, uͤberwiesen: 
I. an sschern Vermbgen: 
A. 43,704 Rehlr. Drei und MWierzigkausend, sirbenhundert und vier Thaler à 5 Prozent zinsbar. 
B. 91,410 . 186 Gr. 8 Pf. und Meunzigtausend vierhundert und vierzig Thlr. 18 Gr. 8 Ppf. 
à A1 Prozent zinsbar. 
C. 4944 Viertausend neunhundert und vier und vierzig Thle. 1 4 Prozenk zinsbar. 
D. c) 3840 Dreitausend achthundert und vierzig Thaler, imn dreiprozentigen hppothekarischen 
Kapitaleen. 
"% p 
8) 319 „ Achthundert neunzehn Thaler, in dreiprezentigen Staatspapieren. 
E. 523 = Fünfhundert acht und zwanzig Thaler in zweiprozentigen Staatspapieren. 
F. 443 = 7 Gr. 6 Pf. Viertausend einhundert acht und vierzig Thlr. 7 Gr. 6 P. bar. 
Dem Herzogthum werden auf die ihm nach obigem zu gewährende Summe zu 5 Prozent, die aus dems 
Fselben an diesen Fonds 4 leistenden geistlichen Stiftungsgelder an jährlich 2,196 Rthlr. 6 Gr., nachdem 
8 Riblr. 18 Gr. vergleichsweise wegen Zwenkau abgerechnet worden., in Anrechunng gebracht, und da bees## 
Leistung nach 5 Prozent einen Kapitals-Werth von 64 
43,925 Rthlr. » 
Drei und Vierzigtausend neunbundert und fünf und zwanzig Thalern 
ergiebt, eine Kapital-Summe von 
221 Rthlr. 
weibundert ein und zwanzig Thalern 
z„u s Prozent zinsbar, von dem Herzogthume an das Königreich herausgezahlt. 
II. das unsichere Vermbgen an 
100,046 Rthlr. 12 Gr. 
Einmal hunderktausend, sechb undv vierzig Thalern, 12 Gr. 
Kapltal, und bis 3osten Jumi 1815. röckständige Zusen, wird *55r obigem Maaßstabe ebenmäßig abgetheilt. 
Bon den zinsbaren Kapitalien gehen dem Herzogthume nach den verschiedenen Zinsfüßen, die Jinsen 
vom üsten Juli 1815. an zu Gute; auf die Baarzahlung werden dagegen 493 Rthlr. 21 Gr., welche aus dem 
Herzogthume an rückständigen Stiftungsgeldern abzuführen waren, demselben in Anrechnung gebracht. 
Vom Asten Juli 1814. an, Übernimmt jede Regierung die Pensionirung nach dem Orte der uns ###8 der 
Peusionairs, und ihren resp. Gatten und Vätern. 
Sollten an Pensienairs der andern Regierunh Jahlungen. geleistet seyn, so wird eine Regierung der 
ondern, nach hierüber erfolgter Berechnung, den Ueberschuß erstatten. 
Es steht den Pensienairs frei, die ihnen ausgesetzte Pension auch in dem andern Landestheile zu ge- 
nießen, ohne daß hierdurch die nach obigem sich besthmmende Jahlungsverbindlichkeit der Regierungen gegen 
die Pensionairs verändert wird. 
Auch wird die Kdniglich-Preußische Regieruug der Kbniglich -Sächftschen Regierung deshalb Erse 
leisten, wenn die, für die Stifte Merseburg und Naumburg-Zeitz dem Herzogthum bereits in Zuechnu 
gebrachten, bis zum usten Juni 1815. verbliebenen Kücksiünde, an die Pensionairs des Kdnigkeichs aus den 
genannten Stiftern, nicht vom Herzogthume abgeführt seyn sollten; imgleichen dicienigen Zinsen sich zu- 
#chnen lassen, welche von den, im Herzogthume ausstchenden Kapitalien bei Kassen des letzteren erhohen 
worden. 
Die Kuglich-Sächsische Regierung überrimmt vergleichsweise die, den, am Sten Juni 1815., in 
Genuß gestandenen Wittwen und Wesen der Geistlichen in den ehemaligen westpbdlischen Aemtern, Slbenau, 
Gommern und Treffurch, bewilligten Pensionen, auf die bestimmte Jeit lhrer Dauer fortzuleisten. 
» DieKbnilPreußischesbgiekungbegiebtsichbagegenalletcknkknsnspküchcaqbte,dkshalbq« 
die Huig Sächsische Rentkammer fundirte Zuschutsumme von 70 Kthlr. jährlich, so wie an diesen Siif- 
tungsfonbs überhaupt. 
Ers Wegen
	        
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