Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

— 36 — 
. lenael— Wegen der Klengelschen Stiftung, welche nach dem Verhältnih der Volkszahl in den sieben Kreisen 
sch: Eu#stung. der alten Crblande, und mithin nach eimem Moaßsiabe von 
0,70;30 Siebentausend neun und dreißig Zehntausendtheilen für das Königreich und von 
0,2001 Zweitausend neunhunderk und ein und sechszig JZehntausendtheilen für das Herzogthum Sachsen 
abgetbelt wod, kommen bride Königliche Regicrungen vergleichsweise dahin uberein, daß dem Herzogthume 
A. J157 Nthlr. 1 Gr. 2 Pf. Dreitausend einhunderk steben und achtziz Rtblr. 1 Gr. 2 Pf. in fünf- 
prozentigen sichern Allicis, nebst Zinsen vom öten Juni 1315. und 
B. 211 Rthlr. 12 Gr. Pf. Zweihnndert vier und vierz"g Thlr. 12 Gr. 7 Pf. von dem unzinsbaren 
* Kassenbestande zu überwensen. 
Von den unsichern Akti n 22,80.3 Rthlr. 1.3 Gr. an Kapital und Zinsen, bis Sten Juni 1815. 
erhalten beide egierungen ihre Antheilc nach dem obenbemerkten Theilungsverhöllnisse. 
Hiernächst ist von dem Herzegthum nach eben diesem Verhältnisse auch 
C. zu einem Bezuge von 21 Kehlr jährlich, auf die Lebenszeit der Genußberechtigten beizutragen. 
JNach Empfang dieser Jahlungsmittel begiebt sich die Khnigl. Preuß. Regierung aller Ansprüche an 
diesen Fonds. ·- 
Bestimmun- Art. XXIX. In Absicht der, in den Traklat vom 18ten Mai 1615. Art. 10., zur kommisari- 
aen in Abecht schen Uebereinkunft ausgesetzten näheren Besiimmungen wegen Ueberlassung einer jährlichen Quantttät Sal- 
des Salzes. zes an die Königl. Sächstsche Regicrung hat man sich folgendermaßen vereiniget. 
Quantlecht . . 1) Ihro Königl. Majestt von Preußen versprechen der Königl. Sächsischen Regierung jöhrlich 
und Qualität zu überlassen und diese verpflichtet sich anzunehmen 
des Salies. · Einhundert und Siebenzig Tausend Centner 
weisies Salz von guter und tuͤchtiger Qualitaͤt, den Centner zu 110 Pfund Verliner Handelsgericht 
nach Dresdener Scheffel à 128 Pfund Leipziger Handelsgewicht 
zu 146,4331 19 Schefsel 
gerechnet. 
Die im obengedachten Artikel auf Verlangen der Königl. Süchstschen Regicrung zugestandene 
höhung dieser Quantikät wird in der daselbst bestimmten Maaße ausdrücklich vorbehalten. 
2) Die zu liefernde Quantität Salz soll mit. 
, 2 resbner Schessel aus der Saline Dürrenberg 
15,110 — — — — dengewerkschaftlichen Salinen zu Teuditz und Kottschau. 
15,0601 — — — — der Saline Kosen. « 
Sutnma146,4331«3’3DxcödnekSchcsscl 
geliefert werden. 
ODaßemn jedoch in einer der borbenannten Salinen die hier bemerkte Quankität Salz in Einem Jahre 
nicht erzeugk werden sollte, so wird man Kdnigl. Süchsischer Seits das Ermangelude von ciner der übrigen 
jener Salinen annehmten. 
Sreise. r 3) Der Preis des Salzes wird für den Drekdner Scheffel zu 128 Pfund beipziger Handelsgewicht 
von dem " « 
Dörrenberger, Truditzer und. Kötzschauer auf Einen Thaler und Vierzehn Groschen, 
don dem 
« KösejkirmifsEsanhalcxzundZwölfGroschcn 
festgesetzt. « ...« 1 i , 
Zeltperlode, 4), Diese Prrisbestimmung gilt nicht ullein für das künftig während der Dauer der weiter unten K. 3. 
f#r welche besümmten Jeit, sondern auch fur das srit und mit dem 1|#cn Okteber 1818. berrits an Sachsen gelieferte 
dlese Preise Salz, und es soll dahrr. wegen des seit dem nurgedachten Zcitpunkt gelieferten die nöthige Verechnung ge- 
-#Untreten. pPflogen werden. " 4 
Vergütung. 5). Da vermöge ciner Frischen dem vormaligen Königl. Preuß. General-Gouvernemenk zu Merseburg 
wegen des und dem Konigl. Sächsisthen Gcheimen-Finanz-Collegio getrosfsenen pror#isorischen Vereinigung, mit Vor- 
#nber gell#e= behalt künftiger Berechnung, zcither ein Salzpreis po#n. 
erten Salles. 1 Rthlr. 20 Gr. 4. f. pro#lDrcsdener Scheffel 
Ur das aus den abgktretenen Salinen an das Köônigfeich Sachsen gel#eferte Salz besti mt war; so ill man 
übereungekommen, daß Preußen wegen dieses von Sachsen zcithero zu leisten gewesenen und bis zu demgsen 
« « " to-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.