— 36 —
. lenael— Wegen der Klengelschen Stiftung, welche nach dem Verhältnih der Volkszahl in den sieben Kreisen
sch: Eu#stung. der alten Crblande, und mithin nach eimem Moaßsiabe von
0,70;30 Siebentausend neun und dreißig Zehntausendtheilen für das Königreich und von
0,2001 Zweitausend neunhunderk und ein und sechszig JZehntausendtheilen für das Herzogthum Sachsen
abgetbelt wod, kommen bride Königliche Regicrungen vergleichsweise dahin uberein, daß dem Herzogthume
A. J157 Nthlr. 1 Gr. 2 Pf. Dreitausend einhunderk steben und achtziz Rtblr. 1 Gr. 2 Pf. in fünf-
prozentigen sichern Allicis, nebst Zinsen vom öten Juni 1315. und
B. 211 Rthlr. 12 Gr. Pf. Zweihnndert vier und vierz"g Thlr. 12 Gr. 7 Pf. von dem unzinsbaren
* Kassenbestande zu überwensen.
Von den unsichern Akti n 22,80.3 Rthlr. 1.3 Gr. an Kapital und Zinsen, bis Sten Juni 1815.
erhalten beide egierungen ihre Antheilc nach dem obenbemerkten Theilungsverhöllnisse.
Hiernächst ist von dem Herzegthum nach eben diesem Verhältnisse auch
C. zu einem Bezuge von 21 Kehlr jährlich, auf die Lebenszeit der Genußberechtigten beizutragen.
JNach Empfang dieser Jahlungsmittel begiebt sich die Khnigl. Preuß. Regierung aller Ansprüche an
diesen Fonds. ·-
Bestimmun- Art. XXIX. In Absicht der, in den Traklat vom 18ten Mai 1615. Art. 10., zur kommisari-
aen in Abecht schen Uebereinkunft ausgesetzten näheren Besiimmungen wegen Ueberlassung einer jährlichen Quantttät Sal-
des Salzes. zes an die Königl. Sächstsche Regicrung hat man sich folgendermaßen vereiniget.
Quantlecht . . 1) Ihro Königl. Majestt von Preußen versprechen der Königl. Sächsischen Regierung jöhrlich
und Qualität zu überlassen und diese verpflichtet sich anzunehmen
des Salies. · Einhundert und Siebenzig Tausend Centner
weisies Salz von guter und tuͤchtiger Qualitaͤt, den Centner zu 110 Pfund Verliner Handelsgericht
nach Dresdener Scheffel à 128 Pfund Leipziger Handelsgewicht
zu 146,4331 19 Schefsel
gerechnet.
Die im obengedachten Artikel auf Verlangen der Königl. Süchstschen Regicrung zugestandene
höhung dieser Quantikät wird in der daselbst bestimmten Maaße ausdrücklich vorbehalten.
2) Die zu liefernde Quantität Salz soll mit.
, 2 resbner Schessel aus der Saline Dürrenberg
15,110 — — — — dengewerkschaftlichen Salinen zu Teuditz und Kottschau.
15,0601 — — — — der Saline Kosen. «
Sutnma146,4331«3’3DxcödnekSchcsscl
geliefert werden.
ODaßemn jedoch in einer der borbenannten Salinen die hier bemerkte Quankität Salz in Einem Jahre
nicht erzeugk werden sollte, so wird man Kdnigl. Süchsischer Seits das Ermangelude von ciner der übrigen
jener Salinen annehmten.
Sreise. r 3) Der Preis des Salzes wird für den Drekdner Scheffel zu 128 Pfund beipziger Handelsgewicht
von dem " «
Dörrenberger, Truditzer und. Kötzschauer auf Einen Thaler und Vierzehn Groschen,
don dem
« KösejkirmifsEsanhalcxzundZwölfGroschcn
festgesetzt. « ...« 1 i ,
Zeltperlode, 4), Diese Prrisbestimmung gilt nicht ullein für das künftig während der Dauer der weiter unten K. 3.
f#r welche besümmten Jeit, sondern auch fur das srit und mit dem 1|#cn Okteber 1818. berrits an Sachsen gelieferte
dlese Preise Salz, und es soll dahrr. wegen des seit dem nurgedachten Zcitpunkt gelieferten die nöthige Verechnung ge-
-#Untreten. pPflogen werden. " 4
Vergütung. 5). Da vermöge ciner Frischen dem vormaligen Königl. Preuß. General-Gouvernemenk zu Merseburg
wegen des und dem Konigl. Sächsisthen Gcheimen-Finanz-Collegio getrosfsenen pror#isorischen Vereinigung, mit Vor-
#nber gell#e= behalt künftiger Berechnung, zcither ein Salzpreis po#n.
erten Salles. 1 Rthlr. 20 Gr. 4. f. pro#lDrcsdener Scheffel
Ur das aus den abgktretenen Salinen an das Köônigfeich Sachsen gel#eferte Salz besti mt war; so ill man
übereungekommen, daß Preußen wegen dieses von Sachsen zcithero zu leisten gewesenen und bis zu demgsen
« « " to-