Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

mal auhaͤngig ist, fortzusetzen. In diesem Falle ist jedoch die Mehrheit der Glaͤubiger nicht nach den Kopfen 
sondern nach dem Betrage und der Ouantst der Forderungsgegenstände, zu bestimmen. Die dießfallsige Er#- 
tlärung muß buien Sechs Wochen, ve#m Tage der Bekanntmachun gegenwärtiger Konvention, enfweder 
von den Betheiligten selbst, oder, wenn sie durch Bevöllmächtigte stcts mmuttelst Beibringung einer Spe- 
zial:Vollmacht, bei dem zeitherigen Richter geschehen. Sollte bei oder über diese gemeinsame Erklärung 
rgeud ein Zweifel oder eine Ungewißheit obwalten, so ist die Abgabe der Akten ohne Anstand zu bewirken. 
In den Fällen, wo die vorgedachte Ausnahme von der Regck eintritr, mug jedoch der Richter, bei 
welchem der Konkurs schwebt, die dießfallsigen Original-Erklärungen und Vollmachten mit einer Uebersicht 
der Forderungen, wolche an die Masse gemacht werden und des Fundaments, aus dem dieselben entspringen, 
der gegenseitig zur Aktenubernahme nach F. 34. aukorifirten Behbrde mit übergeben, welche selbige, in dem 
Falle emes ihr beigehenden Bedenkens, ihrer obern Behdrde zur weitern Entschließung einreicht. 
Damm cehb- 7. Wenn zu der Konkursmasse Grundstücke gehbren, welche unter einer andern Landeshohelt liegen, 
rige Grand= als wo der Konkurs verhandelt wird; so sind sowohl die Subhastation, als die dazu ubthigen Einleitungen 
Uücke. und andere darauf Bezug habende gerichtliche Handlungen, auf Antrag des den Konkurs dimigirenden Gerichts, 
von dem Richter, unter welchem das Grundstück liegt, vorzunehmen; derselbe ziehet auch die Kaufgelder ein 
und befriediget die Realgläubiger, nach der Anweisung des Konkursgerichts, zahlt aber den, nach Befriedi- 
gung der Realgläubiger und nach Abzug der gewöhnlichen Glerichtskosten, etwa verbleibenden Ueberschuß an 
den Konkursrichter hinaus. 
Beiguͤter 8. Liegt indeß daß Hauptgut unter der Landeshoheit des Konkursgerichts, und es gehbren dazu blos 
1. Parzelen. einzelne Beigüter oder Parzelen, welche in dem gegenseitigen Gebicte gelegen, jedoch in dem Complexu des 
Hauptgutes mit verpfändet find, so gehdren, in.Rücksicht dieser einzelnen Stücke, die Subhastation und 
audere ndthige Verfügungen mit vor die Gerichte, unter welchen das Hauptgut liegt, und es kunn bei den 
-Gerichten der erstern bein Spczialkonkurs erdffnet werden, sondern diese haben auf den Antrag der Haupt- 
Konkursbehdrde das Erforderliche zu besorgen. 
E cauesira-· 9. Gleiche Grundsätze sind bei Streitigkeiten über Grundstücke, wo, außer dem Fall eines erdffneten 
ien udieer Konkurses, von Befriedigung mehrerer Gläubiger aus diesen Grundstücken, oder von Sequestration oder 
Hubhastation derselben, die Frage ist, zu beobochten. 
10. In Erbschaftsangelegenheiten bei Reguliung und Theilung der Erbschaftsmasse, und was dahin 
ehbrig, ingleichen wenn über einen Nachlaß der Konkurs erbffnet worden, entscheidet der Wohnsitz des 
Eroiostes , und in Absicht der dazu gehdrigen Grundstücke ist nach der Lage derselben dasjenige zu befolgen, 
was bei den Konkursen in den vorhergehenden Paragraphen festgesetzt worden. 
Vormund= 11. V dschaftsangelegenheiten find, insoweit hicrunterin den folgenden Paragraphen keine abän- 
scha#ten. dernde Besiimmung getroffen worden, von den Gerrichten fortzusetzen, unter welchen der Erblasser zur Zeit 
Des Ablebens seinen wesentlichen Wohnsitz gchabt hat. 
Personal= 12. Die Beslellung der Personal-Vormundschaft gebbrt für die Gerichte, wo der Minderjährige sich we- 
Vermund sentlich aufhält, und sind die dahin gehörigen Akten an dieselben abzugeben. Haben diese Minderjährigen, 
schaft. welche Grundstücke unter verschiedener Landcsboheit besitzen, ihren Aufenthalt bis zum dreißigsten Norcn- 
ber v. J. bereits auf Gütern genommen, welche unter ciner andern Landeshoheit licgen, als wohin die Vor- 
mundsehafte angelegenheit, nach dem gehabten Gerichtesstande des Erblassers, zur Zcit seines Ablebens, in 
Hele obigen Sepalahes gebôren würde, so kann der Mindcriährige nicht genöthiget werden, unter diese 
Landcshoheit zurückzukehren, sondern die Vormundschaft ist von der Obrigkeit des Aufenthaltorts fortzusetzen. 
„ g 13. Wegen Verschwender, lödsfinniger und überhaupt solcher Personen, wegen welcher aus einem an- 
Saese ies, derm Grunde, als dem der Minderjährigkent, eine Bevormundung eingetreten ist, richtet sich die Abgabe 
Lanse der Akten, Dokumeate und Oepositen nach dem wesentlichen Wohnorte des Kuranden am dreibigsten Novem- 
ber v. J., es sen denn, daß der Kurande damals in eine dffentliche oder Privatanstalt untergebracht gewesen; 
da sodann dessen letzter wesentlicher Wohnort vor dieser Unterbringung eutscheidct. 
Bei bevermundeten Abwesenden entscheidet deren letzter wesentlicher Wohnort vor der Entfernung. 
Jur Vert 14. In Absicht der zu dem Vermogen der Unmündigen oder Kuranden gehörigen Immobilien, welche 
wnenn unter der andern Landeshoheit liegen, stehet der gegenseitigen Gerichesdehbrde frei, wegen dieser besondere 
nien. Vormünder zu bestellen, oder den auswärtigen Honal Wormund ebenfalls zu bestätigen. Im erstern 
Falle 
 
	        
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