Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Landesbehbrden, so wie die ungehinderke Verabfolgung dessen, zugesichert, was, nach Maaßgabe der im 
Kdngreiche Sachsen geltenden Rechke, wegen der Prioritt aus dem Vermdgen des untreuen Qeners, zur 
Entschädigung der Kassen erlangt werden kann. Die Behbrden werden jedoch hierunter allenthalben noch 
nähere Anwr#sungen erhalten. 
Devofsten. 2. Die zu jeder an eine Gerichtsbehbede des andern Gebieks, vermöge dieser Konvention, übergehenden 
Sache gehbrigen Deposita und Dokumente werden von sämmtlichen Behorden aus beiden Antheilen, se- 
gleich mut der Sache selbst., an die gegenseitige Behörde ausgeliefert, oder, wenn die Sache bereits in den 
jenseitigen Händen sich besindet, unverzüglich nachgesendet. Jede Behörde ist verpflichtet, in beiden Fällen 
daruber eine vollständige Nachweisung zu fertugen und der jenseitigen Behörde zu übergeben. Was jedoch rie 
zu der Kdnigl. Sächsischen Rentkammer, oder dermaligen Deposikenkasse, eingelieferten Deposita anlanget, 
so wird wegen der Zeit ihrer Nachzahlung besendere Uebereinkunft getreffen werden. 
Ibbektung 25. Damit wegen der in den abzugebenden Rechtssachen zur Zeit der Abgabe etwa noch stehenden Ter- 
der Termine= mine, zum Nachtheil der Partheien, keine Ungewißheik entstehe, so wird fesigesetzt, daß diese Termine, 
sobald selche nicht ausdrücklich aufgehoben worden, der Abggbe ugeachtet, bei dem neuen Gerichte ihren 
Fortgang haben sollcn, eben so, als ob sic von diesem selbst angesetzt worden wären. Das abgebende Ge- 
richt muß aber eine besondere Nachweisung der anberaumten, noch nicht abgehaltenen, Termine der Behdrde, 
mwelche es die Akten abgiebt, gleichzeitig übergeben. 
Ediktal- 260. Wegen der in den abzugebenden Konkurssachen insbesondere stehenden Ediktal- und andern, durch 
Termine 1c. die bffentlichen Blätter bekannt gemachten, Termine hat man festzusetzen für zweckmäßiz gefunden: 
1) daß diese Termine, wenn sie binnen den nächsten Vier Wochen, von Zeit der öffentlichen Bekanntmächung 
dieser Konventien, fallen, annoch vor demienigen NRichter abgehalten werden sollen, vor welchem dic. 
Konkurse dermalen anhängig siad; und · 
2) daß nach Verlauf dieser Frist die erwaͤhnten Termine zwar bei dem ntuen Richter, an welchen die Kon- 
kurse durch die Abgabe gelangen, abzuhalten sind, daß aber der vorige Richter, wenn ein oder der audere 
Interrssent, oder samnitliche Theiloaber, demungeachtet sich zum Termine bei ihm anmelden soüten, 
eine Registratur darüber abzmfassen, und solche dem neuen Nichter, an welchen der Konkurs gelangt ist, 
binnen den nächsten Vier Wochen, entweder urschriftlich oder in beglaubter Adschrift, mitzutheilen habe. 
Prozefform. 27. Nach welcher ProzeßHform die schwebenden, an die Gerichte des Herzogkhums gelangenden Sachen 
ferzzusetzen, dieß hängt von den deshalb von der Prcuß. Regierung zu treffenden Besimmungen ab; jedoch 
gescheht Kdmgl. Preuß Seits die Zusicherung, daß die Rechte der Partheien in den Fällen nicht gefäbrdet 
werden sollen, wo die Formalien, nach der bisherigen Prozeßform, einen wesentlichen Einfluß auf die Ent- 
schedung der Haurtsache haben, odrr solche schon erworbene Rechte und Befugnisse degründen, als wohin 
z. B. das NRecht der Eidcodelation, der Reimgungs= und Ergänzungee de u. s. w. zu zählen. 
rrrani 23. Dagegen werden im Materiellen beiden, nach obigen Grundsätzen, an die Kdnigl. Pruß. Behbrden 
e abzugebenden Rechtesachen, die §xr. 21. und 22. erwöähnten Straf-Fälle ausgenommen, durchgängig die bisher 
bestandenen Königl. Sächsischen Gesetze beobachtet. 
u3 29. Zu dem Ende verspricht man Koͤnigl. Saͤchsischer Seits, die auf die Gesetzgebung Bezug habenden 
t# nach, Nachrichten und Abschriften ans den, dem Kömgreiche Sachsen verbleibenden, allaememen, die Gesctzgedung 
ucten. betreffenden Akten den Vehdrden des Herzegthums Sachsen, auf Verlangen, uutheilen., k 
G#erichtsge 30. Die Auslieserung der abzugebenden Akten soll von der zurd'derst zu bewirkenden Bezahlung der in 
lährrn. der Sache ctwa noech rücksiändigen gerchtlichen und aunergerichtlichen Verlkge, Sporteln und anderen Unkosten 
« nichtäbhängigZunächst-verbqujedochwitddiegegenfcmgtsusichcrungcfchetlt,-daßdaöncuthrcht,wc- 
hin die Rechtsfache gedcibet, für die alsbaldige Einbringung und Berichtigung der Verläge und übrigen Ge- 
bühren, insefern solche nicht dem Staate, sendern Privatpersonen, zu entrichten sind, und nicht m öffent- 
liche Kassen flirhen, vorzügliche Sorze tragen solle. 
Wegen der in die dffenklichen Kossen fliessenden Sporteln. wird besonderr Veslienmung vorbehalken ; 
jedoch darf auch wegen dieser Sporteln die Abgabe der Alten nicht aufgehalten werden. 
— — 31. Bei Abgabe der Alten wird deren Wiedermittheilung an die ausantwortende Vehoͤrde, besonders in 
24 #K YDormuadschafts= und Keukurssachen, euch in Lehutz-z und Keuseussachen, wegen der, zu einem Hauxt, ute 
gehd-
	        
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