Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

24 — 
guͤltiger Vertraͤge und Observanzen, zeitber zu leisten und zu rntrichten ver- 
pflichtet war, auch in Zukunft fernerhin ohne Widerrede zu leisten und prompt 
zu entrichten. 
. II. 
Die im Vorstehenden ertheilten Vorschriften finden nicht blos Anwendung 
auf diejenigen Fälle, wo die Erbunterthänigkeit bisher noch im vollen Umfange 
bestanden hat, sondern auf alle und jede dem Inhalte dieser Verordnung zu- 
widerlaufende Einschränkungen der persönlichen Freiheit der Landbewohner, 
ohne Unterschied, ob diese oder jene Verhältnisse aus allaemeinen Verordnun- 
gen, Provinzialgesetzen und Gewohnheiten, oder speziellen Verträgen, oder 
irgend einem andern Rechtsgrunde, abgeleitet werden. 
Gegeben Berlin, den 1 8ten Jannar 1810. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.