Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Folge der über die Auseinandersetzung der Verhälkniffe der Fhstenschulen getroffenen 
kunft, sind von den hier an Preußen überlassenen Reichenbachischen Obliganonen 
Sieben und Funfzig Tausend Fünfhundert Thaler, 
nebst den seit Johannis 1817. darauf haftenden Zusen, als Aversionolquantun wegen wegfallender Pfortai- 
schen Freistellen bestiunnt, und werden von der Königl. Sächsischen Regierung, vermdge der Konvention 
wegen der Stiftungen, von obigen 72,000 Thalern zurückoehalten. 
14. Adec weiteren aus Koͤnigl. Saͤchsischen Kassen in die Perͤquations- Lieferungs- Aequiva- 
lentaelder- oder Zentralsteuerkassen, oder aus einer derselben in Königl. Saͤ bsische Kassen gekommenen Vor: 
schuͤsse werden gänzlich gegen einander aufgehoben und Qußer Ansatz gelassen, so daß in Ansrhung derselben 
kriunc Vergütung, Gegenrechnung oder Zahlung zu geschehen hat. 
Das n#m##che hat in Ansehung aller andern etwanigen Forderungen und Ansprüche statt, welche 
Kdniql. Sächsische Kassen an die Peräquations-Lieferungs-Aequwalenkgeider= oder Centralstcuerkassen, 
oder letztere drei Kassen an die erstern huben könnten. Unter die hier gegenseltig aufgehobenen Forderungen 
und Ansprüche gehdren insbesondere auch alle diejenigen, welche für die der Perß uatgrnekae zu gut gekom- 
menen Vorräthe aus Magazinen und Lieferungen, so wie, Hinsichts der aus der Perquationskasse be- 
wirkten Berpsegung des Kdnigl. Sächsischen Miitairs in dem Königreich und Herzogthum, gemacht worden 
sind, oder werden kbnnten. ' 
H. EbensokommtdaszssindicPeräquationskasseausbri-Zentralsteuekkassegesiossenist, 
inkeineweitereBckcchnung,undcöwtkoüberhaupkbaöAktiv-undPasysvvckhältisißunterdes-Verhun- 
tiosIö-Ltcfcrutsgö-ArqnivaleutchvknundZentralstkucrhssealsganzausgegltchenbetrachtet 
H.16.DahingegenwirddasMkiv-undPassivvekhälksustzwischendu-lclgtgenannteadkciKassin 
und solchen Kassen, welche keine Königliche sind, keinesweges aufgehoben, aber an die Stelle der bisher 
für beide Landestheile bestandenen allgemeinen Perquations= Lieferungs= Aequivalentgelder= und Zentral-= 
steuerkassen treten hierbei nunmehr die abgesonderten Peräquationskassen jeden Landestheils in folgender Art: 
a) Jede dieser abgesonderten Peräguationskafsen wird die Schuldnerin der Forderungen, welche den 
nicht Kdglichen Kassen ibres Landestheils an die bicherige allgemeine Peräqnakions-Aieferungs-Acquivs= 
leutgelder= und Zentralsic erkasse zusteben, dagegen aber auch 
5) die Gläucigerm aller der Posten, welche nicht Königliche Kassen ihres Landestheils den bishe- 
uigen Perüquations-Acffe#ungs-Acquivalentgelder= und Zentra'steuerkassen schuldeten. 
c) Ist die Kasse eines getheilten Kreises Glänbigerin der bisherigen Peräguations-kieferungs-Aequi= 
bhlentgelder= oder Zentralsteuerkasse; so übernimmt jede abgesonderte Perägua#onskasse von einer solchen 
Forderung denjenigen Betrag, der hieran ihrem Theil des Kriises zustehek. 
d) In eben di. Ler Art theilen sich die abgesonderten Peräguatonsktossen in die Forderungen, welche 
die bisherigen Peräguations= Lieferungs-Acquwalentgelder= und Zenutraistenerkassen on Kassen getheilter. 
Kreise zu machen hatten. 
§. 17. Ourch die Besitmmungen des vorhergehenden §. wird das Altiv= und Passioverhältniß 
wischen der bisherigen allgemeinen Peräquations= und Cen ralsteuerkasse emerseus, und der Steuerkredit- 
kasse anderseits, nicht berührt, und bleibt folguch unveröndert. (lesemnach werden die 
Emhundert Tinsend Thaler, 
welche die Peräquationskasse, aus einem von den Gebrüdern eichenbach im Jahr 1813. empfangenen, auf 
Anordnung des General-Gouvernements im Juhr 1814. der Steuerkreditkase on Jahlungsstakt zugerech- 
neten Vorschuss sehuldet, bei der Pröquantonskasse nach dem im &. 1. besiimmten P.räguationsschlüssel 
beiden Theuen als Passivum zur Last gesch#reden, bei der Steuerkreditkasse hungegen als Aktwum mut zur 
Thellung gebracht. 
S. 18. Oie am öten Juni 1815. vorhanden gewesenen Naturalbesiände gehen mit denrt, wo sie 
befindlich waoren, an jeden Landestheil, ohne weitere Abrechnung, über. Eden so bezieht die Peräquations= 
kasse jeren Landratheils die in selbigem ausstehenden Resie auf Naturallieferungen. 
Oie Forderungen der Peräguations= und Zeutralsteuerkasse an die Königl. Prcußische Regie- 
rung werden gänz-ich niedergeschlagen. Insbesondere wird Königl. Sächsischer Seite auf das Behremische 
Deposttum ven 
#Merhundert Sells und Funfzig Tausend Achthundert Drei und 3wanzig Thaler, Zwanzig Groschen, 
dagegen aber auch Preußischer Seits auf die aus Pren##schen Fonds an die Zentralsieucr. Kosse gekommenen 
Zwethundert Tausend Thaler 
und auf die von eiten der Verliner Bank an besagte Kasse gestellte Rückstands-Forderung von Zwei 
wei-
	        
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