Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Zentralsteuer nicht verwendet werden konnten. Einestheils um langwierige Erdrterungen hierüber zu vermel- 
den, anderntheils aber auch in Rücksicht der in K. 5. enthaltenen Besiimmungen, werden besagte über 
234400 Rehlr. lautende Obligationen der Disposition der Königl. Prenß. Regierung ohne weitere Nachrechnung 
dergestalt überlassen, daß dieselbe sie ausschliehend zu Befricdigung ihrer Unterthanen verwenden kann. 
Bei Berechnung und Abtheilung der Jenkralsteuerkassenbestände bleiben diese 23,400 Rthlr. hanz 
außer A Sollten einige oder alle Gläubiger, zu deren Befriedigung besagte Obligationen über 
23,t00 Rchkr. bei ihrer Creatien bestimmt waren, bereits aus andern Zahlungsmitteln der Zentralsteuerkasse 
befriediget worden seyn: so hat es bierbei sein Bewenden. Insowrit aber ihre Befriedigung in dieser Art 
noch nicht geschehen ist, hat sie nach denen in S. J. und 4. enthaltenen Besiimmungen zu geschehen. 
§. 32. Mit der Berechnung und Vertheilung der Per##quations-Lieferungs-Aequtalentgelder= und 
Zentralsteuerkaosse wird auch die Ausgleichung wegen der seit dein öten Juni 1815. verfallenen und bezahlten 
oder ctwa noch unberichtigken Zinsen von den Landeskommissionsscheinen und Zentralsiencr-Obligationen 
vorgenommen, und dabei zum Grunde gelegt,, daß an Zentralsteuer-Obligationen ven dem Königreich 
Eine Million Siebenhundert Fünf und Achtzig Tausend Achthundert Thaler, 
von dem Herzogthum 
Eine Million Füfhundert Tausend Thaler, 
hingegen an Landeskommissionsscheinen von dem Königreich 
Fünfhundert Tausend Thaler, 
und von dem Herzogthum 
Zweihundert Tausend Thaler 
zu verzinsen gewesen wären. Zcigt sich bei dieser Berechnung, das von einer der Königl. egierungen mehr 
Zinsen bezahlt worden sind, als ihr hiernach zur Last fallen, so wird die Vergütung des zuviel Vezahlten bei 
der Abtheilung der oben genannten Kassen eeschehen, und wofern der Bestand derselben dazu nicht hinreichen 
ollte, binnen v Wochen nach dem Rethnungsabschluß, ven der andern Regicrung ohnfehlbar geleistet werden. 
on dem Tage an, womit diese Zinsenberechnung abgeschlessen wird, übernimmt Preussn die alleinige Ver- 
zinsung sämmtlicher Zentralskeuer-Obligationen, und Sachsen die allcinige Verzinsung sämmtlicher Landcs- 
kommisstonsscheine. Zugleich macht sich aber auch Sachsen verbindlich, von eben diesem Tage an, bis zu 
dem Zeitpunkt, wo die endliche Ucbereinkunft wegen der Steuerkreditschuldenabtheilung abgese Leossen werden 
Zird geuhe dem Theile dieser Schulden, den es indessen schon provisorisch verzinsete, auch noch die 
erzinsung von 
8 Einer Million Fuͤnfhundert Fuͤnf und Achtzig Tausend Fuͤnfhundert Thaler 
sogenannter Reichenbachischer Obligationen, welche unter den von der Kbnigl. Preußischen Regierung bisher 
derzinseten Steuer-Kreditschulden begrissen waren, zu übernehmen. 
§. 3. Beide Kbuigliche Reglerungen machen sich andurch gegerseitig verbindlich, den Zins= und 
Münzfusl der Jentralskeucr-Obligationen und Landcakommissions-Scheinc nie herabzusetzen, und überhaupt 
für die Sichersteliung und baldige Heimzahlung derselben, so wie für Emporbringung und Aafrechthaltung 
ihres Kredits, alle Sorgfalt anzuwenden, um befagten Obligationen mit denen nach dem nämlichen Fuß 
vexzinslichen sogenannten- Reichenbachischen Obligationen mglichst gleichen Werth zu verschaffen. 
Zu diesem Ende werden den Besitzern der Centralsteuer-Obligationen von der Königl. Prcufischen Re- 
gierung, und den Besitzern der Landeskommissions-Scheine von der Kbnigl. Sächsischen Regicrung, diejeni- 
gen Vortheile und Vorrechte andurch eingerumt, welche jede dieser Königlichen Regierungen in ihrem Gediete 
mit dem Besitz der am meisten begiestigten Sächsischen Staatspapiere verbinden wird oder verbunden hat. 
Die Jinsen werden an den bickher gewöhnlichen Orten, nämlch, soviel die Zentralsteuer-Obligationen betrifft, 
zu Leipzig, und so viel die Landeskommissions-Scheine anlangt, zu Dresden, oder auch zu Leipzig, entrichtet, 
und die Kapitalszahlungen zu seiner Jeit eben dasetbst geleistek werden. 
§. 35. Ucberhaupt wird zwischen beiden Königlichen Regierungen unabweichlich festgesetzt, daß keine 
derselben in der Behandlung der Obligationen-Besitzer irgend einen Unterschied zwischen denen, welche Un- 
terkhanen ihres oder des anderen Landestheils sind, jemals eintreten lassen wird. Eben diese Gleichbeit in 
der Bchandlung der beiderseitigen Unterthauen wird jede Regierung auch in dem Fall genau beebochten, 
wenn Unterthanen der andern Regierung an eine der Kassen, von welchen gegenwärtige Kenvention handelt, 
Forderungen zu machen hätte. Sollten in beiden Landestheilen Forderungen von Unterthauen aus dem an- 
deren andestheil angemelret werden; so wird man, insefern diese Forderungen einander in guali et quanto 
Eleich-
	        
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