Zentralsteuer nicht verwendet werden konnten. Einestheils um langwierige Erdrterungen hierüber zu vermel-
den, anderntheils aber auch in Rücksicht der in K. 5. enthaltenen Besiimmungen, werden besagte über
234400 Rehlr. lautende Obligationen der Disposition der Königl. Prenß. Regierung ohne weitere Nachrechnung
dergestalt überlassen, daß dieselbe sie ausschliehend zu Befricdigung ihrer Unterthanen verwenden kann.
Bei Berechnung und Abtheilung der Jenkralsteuerkassenbestände bleiben diese 23,400 Rthlr. hanz
außer A Sollten einige oder alle Gläubiger, zu deren Befriedigung besagte Obligationen über
23,t00 Rchkr. bei ihrer Creatien bestimmt waren, bereits aus andern Zahlungsmitteln der Zentralsteuerkasse
befriediget worden seyn: so hat es bierbei sein Bewenden. Insowrit aber ihre Befriedigung in dieser Art
noch nicht geschehen ist, hat sie nach denen in S. J. und 4. enthaltenen Besiimmungen zu geschehen.
§. 32. Mit der Berechnung und Vertheilung der Per##quations-Lieferungs-Aequtalentgelder= und
Zentralsteuerkaosse wird auch die Ausgleichung wegen der seit dein öten Juni 1815. verfallenen und bezahlten
oder ctwa noch unberichtigken Zinsen von den Landeskommissionsscheinen und Zentralsiencr-Obligationen
vorgenommen, und dabei zum Grunde gelegt,, daß an Zentralsteuer-Obligationen ven dem Königreich
Eine Million Siebenhundert Fünf und Achtzig Tausend Achthundert Thaler,
von dem Herzogthum
Eine Million Füfhundert Tausend Thaler,
hingegen an Landeskommissionsscheinen von dem Königreich
Fünfhundert Tausend Thaler,
und von dem Herzogthum
Zweihundert Tausend Thaler
zu verzinsen gewesen wären. Zcigt sich bei dieser Berechnung, das von einer der Königl. egierungen mehr
Zinsen bezahlt worden sind, als ihr hiernach zur Last fallen, so wird die Vergütung des zuviel Vezahlten bei
der Abtheilung der oben genannten Kassen eeschehen, und wofern der Bestand derselben dazu nicht hinreichen
ollte, binnen v Wochen nach dem Rethnungsabschluß, ven der andern Regicrung ohnfehlbar geleistet werden.
on dem Tage an, womit diese Zinsenberechnung abgeschlessen wird, übernimmt Preussn die alleinige Ver-
zinsung sämmtlicher Zentralskeuer-Obligationen, und Sachsen die allcinige Verzinsung sämmtlicher Landcs-
kommisstonsscheine. Zugleich macht sich aber auch Sachsen verbindlich, von eben diesem Tage an, bis zu
dem Zeitpunkt, wo die endliche Ucbereinkunft wegen der Steuerkreditschuldenabtheilung abgese Leossen werden
Zird geuhe dem Theile dieser Schulden, den es indessen schon provisorisch verzinsete, auch noch die
erzinsung von
8 Einer Million Fuͤnfhundert Fuͤnf und Achtzig Tausend Fuͤnfhundert Thaler
sogenannter Reichenbachischer Obligationen, welche unter den von der Kbnigl. Preußischen Regierung bisher
derzinseten Steuer-Kreditschulden begrissen waren, zu übernehmen.
§. 3. Beide Kbuigliche Reglerungen machen sich andurch gegerseitig verbindlich, den Zins= und
Münzfusl der Jentralskeucr-Obligationen und Landcakommissions-Scheinc nie herabzusetzen, und überhaupt
für die Sichersteliung und baldige Heimzahlung derselben, so wie für Emporbringung und Aafrechthaltung
ihres Kredits, alle Sorgfalt anzuwenden, um befagten Obligationen mit denen nach dem nämlichen Fuß
vexzinslichen sogenannten- Reichenbachischen Obligationen mglichst gleichen Werth zu verschaffen.
Zu diesem Ende werden den Besitzern der Centralsteuer-Obligationen von der Königl. Prcufischen Re-
gierung, und den Besitzern der Landeskommissions-Scheine von der Kbnigl. Sächsischen Regicrung, diejeni-
gen Vortheile und Vorrechte andurch eingerumt, welche jede dieser Königlichen Regierungen in ihrem Gediete
mit dem Besitz der am meisten begiestigten Sächsischen Staatspapiere verbinden wird oder verbunden hat.
Die Jinsen werden an den bickher gewöhnlichen Orten, nämlch, soviel die Zentralsteuer-Obligationen betrifft,
zu Leipzig, und so viel die Landeskommissions-Scheine anlangt, zu Dresden, oder auch zu Leipzig, entrichtet,
und die Kapitalszahlungen zu seiner Jeit eben dasetbst geleistek werden.
§. 35. Ucberhaupt wird zwischen beiden Königlichen Regierungen unabweichlich festgesetzt, daß keine
derselben in der Behandlung der Obligationen-Besitzer irgend einen Unterschied zwischen denen, welche Un-
terkhanen ihres oder des anderen Landestheils sind, jemals eintreten lassen wird. Eben diese Gleichbeit in
der Bchandlung der beiderseitigen Unterthauen wird jede Regierung auch in dem Fall genau beebochten,
wenn Unterthanen der andern Regierung an eine der Kassen, von welchen gegenwärtige Kenvention handelt,
Forderungen zu machen hätte. Sollten in beiden Landestheilen Forderungen von Unterthauen aus dem an-
deren andestheil angemelret werden; so wird man, insefern diese Forderungen einander in guali et quanto
Eleich-