Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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ausgeantwortet, und man wird Koͤniglich-Soͤchsisher Seits durch Vorlegung der betreffenden Alten unb 
Nachrichten die erferderliche Nachweisung geben, wie viel Platten von diesem Buchstaben gefettigt worden 
find. Die Platten und uͤbrigen Geraͤthschaften zu den Kassenbillets der Buchstaben B. und C. verbleiben 
bem Koͤnigreiche Sachsen. 
Eben diefes ist auch in Absicht der etwa vorhandenen Brouillons von den vorerwaͤhnten verschie- 
denen Klassen der Kassenbillets zu beobachten. 
7) Bis zum Zisten Dczember d. J. werden die beiderseitigen Kassenbillets in den Sffentlichen Kassem 
beider Landestheile noch, wie bisher, ohne Unterschied angenommemn- 
8) Innerhalb 14 Tagen nach Ablauf dieses Termmes, kann jede Regierung den Gesammtbetra 
der bei besagten Kassen anjetzo vorhandencu und bis zu dem bemeldeten Zeitpunkte auf jeder Seite annoch 
eingehenden Kassenbillets des andern Theuls, der jenseitigen Regierung anzeigen, und die Austauschung dicser 
in Hünden habenden Summe gegen Kassenbillets srines Antheils verlangen. Mit diesem Austausch wird 
sogleich der Anfang gemacht, und dersilbe soll, in soweit diese Summen sich gegenseitig decken, bis zum 
Ilsten Januar künfligen Jahres vollendet werden. 
9) Das Marimum der Summe, welche die eine Regierun zum Austausch an die andre bringem 
darf, soll indeß in keinem Falk mehr als · 
Siebenmal Hundert Tausend Thaler- 
betragen, jedoch sind die aus Prozessen, Vormundschafts-, Erbschafts= und dergleichen Rechtssachen her- 
rührende gerichtliche Oeposita, so wic die Kaunonen, die in Kassenbillets bestellt, und an Prcugen heraus- 
zuzahlen sind, unter der nurgedachten Summe nicht mit begriffen- 
10) Der Ueberschuß, welchen die eine Regierung mut Kassenbillets der andern bis zum züsten Ja- 
nuar k. J. nicht ausgleichen kann, wird eutweder in Prrußischen oder- Sachstschen Staatspapierrn (die 
Sachsischen unzinsbaren Staatepapiere ausgenommen) oder in Kassenbillets desjenigen Theils, der zu eunpfan- 
gen hat, in sechswochentlichen Terminen herausgezahlt, und es werden diese terminlichen Zahlungen im ersiern 
Fall jedcsmal mit 100,000 ARthlr. und im letztern Fall mit 50,000 Rthlr. geleistet- 
Frähere Jahlungen stehen jeder Regicrung frei, und es hängt von derjenigen Regierung, die zu 
zahlen hat, ab, woelches der obigen Zahlungemutel ste anwenden will. Die Staatspapiere und Kassenbillets 
werden hierbei nach ihrem Neunwerthe gerechnet- 
11) Beide Regierungen, die Königlich-Preußfische und Käniglich-Sächlische, machen sich gegen 
einander anhrischig, und jede wird rurch öffenkliche Bekanntmachung rerbindlich erklären, daß sie binnen 
einer Frist von Vier Monaten vom Abschluß dicser Ucbereinkuuft an, keine Mgaßnehmung, wodurch der 
Umlauf der Kassenbillets- gegen die bisherigen Fälle beschränkt würde, und ihrem Kredit ein Nachtheil ent- 
stehen lönute, ergreisen, mhm msbesondere keine Beschränkung in Röcksicht der Annahme der Kassenbillets 
ihres Anbeils in den össentiichen Kassen, gegen die bis zum öten Jumus d. J. hierunter gesetzlich bestan- 
denen Besiummungen verfügen werde. "— 
ZJDieimNanktikkk erwaͤhnten Deposita und Kautionen, welche in Kassenbillets erlegt und 
bestellt worden sind, koͤnnen binnen dem, Art. 7., festgeselzten Zeitraum in derjenigen Gattung von Kassen-- 
billets zurückgegeben werden, in weichen ste eingeliefert worden, nach Verlauf dieser Frist aber, müssen sie 
gegenseitig nur in selschen Kassenbillers herausgezahlt werden, die derjenigen Regicrung angehdren, wolcher 
die Oepositen und Kautionen zurückguliefern sind. 
13) E vorsicht sich von selbst, daß nur ächt befundene Kassenbillets gegenseitig angenommen und 
ausgetauscht werden. 
14) Zu den Haupt-Auswechselungsorten von Sciten der beiden Regierungen sind die Städte 
Dresden und Merseburg festgeselzt und zu Crleichterung des Transports gestehen sich beidc Theile gegensei- 
tig die Portofraiheit, wegen der auszutauschenden Kassenbillets, zu. 
15) Hrernächst verpflechten sich annoch beiderseitige Regierungen, da dic im Verfolg des 1 #ten Ar- 
tikels des Friedenstraktats bisher statrgehabte gemeinschaftliche Diskontirung mit Ende dieses Monats auf- 
bört, wenlsteus bis zu dem im Sten Artikek bemerkten Termin des Z1sten Jannars k. J. ur ihrrm Antheil 
für die Kassenbillets desselben, eine eder mehrere Diskentokassen zu unterhalten, und dazu nuch dem Maaß- 
stabe der auf jeden Ant#ell übernommenen Kassenbillere, mindestens einezu dem, was in der letztern Zeit für den 
Gesammtbetrag der Kassenbillets ui verwendel worden, im Verhältniß ffehende Summe monatlich aufzuwenden. 
.10)) Aue seustige Maahregeln, welche zur Hedung und Befestigung des Kredits der Kasfenbulets 
im Konigreiche sowehl, als imr Herzegthum Sachsen gereichen können, bleiben der Willkühr der beiderseitigen. 
NRegicrungen unbeschrankt vorbchalten- 
47) Uebri-
	        
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