Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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) Für die Herbst= und Winterzeit und bei kurzen Tagen werden dagegen die 
Truppen von Leitzkau auf Zerbst, von Zerbst auf Koswig und von 
Koswig auf Wittenberg instradirt. Um den starken Marsch von Zerbst 
nach Koswig zu erleichtern, wird bei letzterm Orte das Etappenarrondisse- 
ment möglichst aus, gegen Zerbst liegenden Ortschaften bestehen. 
5) Die Emfernung von Zerbst nach Koswig wird auf Vier Meilen, und 
von Koswig nach Wittenberg auf zwei Meilen und umgekehrt hierdurch 
angenommen und festgesetzk. 
nB. Von Magdeburg auf Halle und umgekehrt. 
1) Auf dieser über Bernburg führenden Straße wird innerhalb des Anhalt- 
Bernburgschen Gebiets in der Regel kein Nachtguartier gehalten, da der 
Marsch durch dasselbe füglich in Einem Tage, ohne große Beschwerde für 
dag Militair, zurückgelegt werden kann. 
2) Oeß Endes und ohnweit der Herzoglichen Gebieksgränzen zu Prenßischen 
Erappen, im Merseburgschen Regierungsbezirk die Stadt Könnern, und 
im Magodeburgschen Regierungsbezirk die Stadt Kalbe, gewählt. Nur bei 
Ueberschwemmungen konnen die Truppen nicht auf Kalbe, sondern sie müs- 
sen auf Görderstädt dirigirt werden. Für unvorhergesehene Fälle werden 
den Etappenorten Könnern, Kalbe und Förderstädt einige benachbarte 
Anhalt-Bernburgsche Ortschaften zur eventnellen Aushülfe #m Allgemeinen 
hierdurch zugeskanden. Die Regierungen zu Magdeburg und Merse- 
burg vereinigen sich deßfalls in jedem speziellen Falle mit der betreffenden 
Herzoglichen Landesbehörde. 
3) Bei sich ereignenden Unfällen verpflichtet sich jedoch die Anhalt-Bernburg- 
sche Regierung, den marschirenden Truppen durch Hülfopferde und andere 
nicht vorherzusehende, aber nothwendige und nicht zu umgehende Leistungen, 
freundnachbarlich zu Hulfe kommen zu lassen, ihr Fortkommen und das der 
hin= und ruckgehenden Anspänner auf alle Weise zu erleichtern, und über- 
haupt alles das zu thun, was das zwischen beiden Regierungen bestehende 
freundschaftliche Verhältnit erhalten und befördern kann. 
) Sollte der Fall eintreten, pag ein marschirendes Oetachement dringender 
und unabwendbarer Umstände halber in dem festgesetzten Einen Tagemarsche 
das Anhalt-Bernburgsche Gebiet nicht verlassen könme, so wird die Bern- 
burgsche Regierung in diesem seltenen Falle den Leuten und Tferden Aufnah= 
me und Verpflegung nicht versagen und auch für die Weiterbeförderung am 
folgenden Tage sorgen. 
§S. 2. In sofern die Auhalf Bernburgsche Regierung in den Fall kommen 
sollte, von Bernburg nach Ballenstädt, und umgekehrt, Herzogliche Trup- 
penkommando's zu detachiren, wird denselben der freie Durchzug durch das Preu- 
ische Gebiet über Aschersleben, ohne darin Nachtquartier zu halten, gestartet; 
in dieser Beziehung überhaupe eine vollkommene Reziprozität zugestanden, wie 
solches vorstehend hinsichtlich der über Bernburg marschirenden Preupischen 
Truppen stipulirk ist. 
§. 3. Für den Rückmarsch des Observationskorps aus Frankreich ist ver- 
abredet worden, daß, wenn die einzelnen Abihelungen desselben solche Masch- 
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