Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

B. Die Land-Arbeitshaus-Hauptkasse betreffend. 
  
Betrag. 
Reblr. Gr. PfI Riblr. Gr. Pf. 
Bet ag voriger Seite.4,01000 30,;000 — 
Zloierückstö##igen Bewilligungen aus dem Steuer-P’oyisorio der alten Erblande v. 2,152 
Rthl- 18 3/ 3 Pf., wovon nach dem be#dem Steucrärar angenommenen Maaßstabe 
von 0.0805 auf das Kömgreich mt. 12454 Rehlr. 8 Gr. 2 Pf. s 
und 0,3105 auf das Herzogthum mit ..... 68 -10 = 6= 
fallen, sind bei dem SteuerKrario berücksichtigt worden. 
die aus sehenden Rückstände auf die Beieräge der Ritter= und Freigüter, welche 
a) um Dbbrinzschen Kreise obern Bezirké . 1,095 Rthlr. — Gr. — Pf. 
5b) Mittenbergschen Kreise 780 – 
c) Stifte Mers. burg.. .. ......... ..· 256 = 9 
4) 7 Naumburgeg 2 333 3 
Gegenstände. 
No. 
  
— 
Ist-. 
— 
6 
7 
zusamme 12,104 Rehlr. 13 Gr. #1 
betragen, da fie aber größtentheils unsicher sind, nur angenommen werden zu1, 1001— — 
sind zusammen. 4959,410 
mithin mehr. . . . . . . . 1. 1 18,410 61 4 
velche Preußen auf dessen Antheil an d. Zucht-u. Armenhaus-Hauptk. angerechnet werden. D4 
Qu Artikel XXII. der Beilage No. IV. 
— 
Kaupt-Konvention.) 4 
Konvention 
zum Behuf der Auseinandersetzung der Seiftungen im Koͤnigreich und Herzogthum Sachsen. 
  
D 
*-( 
  
  
  
  
  
  
  
  
U. die gänzliche Ausgleichung der Stiftungen jeder Art mit Ausnahme der bisber unter ständischer Auflsicht gestandenen 
Anstalten und Stiftungen in der Oberlausitz und sammtlicher Fomilienstiftungen (worunter nur diejemgen verstanden wer- 
den, welche fortdauernd und Vorzugsweise zum Besten einzelner namentlich ausgedrückter Familien und deren Glieder er- 
richtet sind) in so weit zweckmäßig einzuleiten, als der zu Wien zwischen Sr. Konigl Preuß. und Kbnigl. Sächsischen Ma- 
jestät am 18ten Mai 1815. abgeschlossene Friedenstraktat, und die dadurch geschehenen Territorialabtretungen auf sic Ein- 
fluß haben oder haben können, sind die beiderseitigen mit dem Vollzug besagten Friedens beauftragten Kbnigl. Komissionen 
unter Mitwirlung des Oeskerreichisch. Kaiserl. Vermittelunge-Komnnssairs, über folgende Punkte übereingekommen. 
-#tßzhl1. Sowie jedermann von der Gerechtigke#t beider Höchster Regierungen ohnchin erwarten kann, daßg sie f# 
wohl bei der vorsevenden Ausgleichung über die Sastungen als iu Zukunft bei Ausübung der Landesheheitlichen Gerecht- 
same über dieselben, die Aufrechthaltung dieser Institute und den Vollzug des Willens der Stifter, in sofern solcher uicht 
etwa durch die in dem besagten Traktat geschehenen Terrmorialabtretungen unt dem allgemeinen Wohl des Staats unver- 
einbarlich geworden senn sollte, vor Augen haben werden, und, se wie hlernach auch dicjenigen, welchen an besagte Justi- 
tute, was ummer für schon besichende oder cventnell: Rechte zustehen, sich versichert halten lbnnen, daß sie weder jetzt noch 
künftig Nachtheile zu besorgen haben; so versteht es sich jedoch von selbst, daß keine der beiden Regierungen, bei Aus- 
übung der Landesberrlchen Ober-Aufscchtsrechte, über die ihr bereits angefallenen eder im Gefolge der zu kreffenden Aus- 
gleichungen annoch anfallenden Süftungen der anderr Regierung irgend einen weitern Einfluß gestatten kaun, als in so 
wen durch gemunsame Uebereinkunft in der gegenwärtigen Nonvention hierunter ctwas ausdrücklich festgesetzt ist. 
Um jedoch diejemsen Unterthanen der einen Regicrung, welche zur Theilnahme an den Zwecken einer Stif- 
tung des andern Landesthcils schon jetzt oder nur eventuell m der Art berufen sind, daß ihnen der Genuß odcr ihr eventurllee 
Anspruch ohne Verieizung ihrer Rechte nicht wieder entzogen werden kann, vollkommen zu sichern, machen sich beide höchste 
Regirungen geagenseitig verbudlich, mit dergleichen Seftungen weder vermöge des Landesberrlichen Oberaufsichtsrechts, 
noch aus einem andern Grunde irgend eine WMränderung vorzuneh?n en odcr gescheben zu lassen, welche zur Schmälerung 
oder Aufhebung eriodnter Genußrechte der Unterthancn des andern Landeskheils ge-eichen könnte. Sollten Rücksichten 
ar#f das allgememe Wohl, oder den in andere Werse nicht erreichbaren Süüstungszweck solche Veränderungen wider Verhoffen 
unan#woechlich nothwenbig machen; so werden sie dech eher nicht vollzogen werden, bis die Genußberechtigten des andern 
Landestheils nach einem zu treffenden gütlichen Ueberemkommen vollkommen entschädiget find. In Entstehung eines gütli- 
chen Ucbereinkommens ist das Entschähigungsguantum von einer gemeinschaftlichen Koymmissa ch Buigkeit zu bestimmen. 
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