Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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d wie der Ort, wo aufkönbbare Stiftungsrapikahen angelegt sind, auf die Beftimmung der Landeshohelt über die Stif. 
gen von keinem Einflusse find, so wird man sich doch ber der vermbge F. 8. vorzunehmenden Theilung der gemeinschaft- 
lichen Stiftungen möglichst bemöhen, jeder Regierung selche Stiftungen zuzuweisen, deren Administraroren und Kolla- 
toren sich in ihrem Lande betunden, und deren et va bloß oder hauptsächlich ous aufkündbaren Kapttalien besiehende Fonds 
iu ihren Landestheilen elocirt find. 
13. Zu näberer Erläuterung des vorhergchenben K. wird annoch bemerkt: 
a) der ötr Juni 1815. il bei Verferngung der Tabelle dergestalt als Normaltag zu betrochten, daß alle nach demselben 
E#t cen Fonds oder mit dem Demieilium der zur Theilnahme an dem Haupkzweck der Seistung oder zur Adnunistrakion 
Lun Kellutur und den damit verknüpften Rechten Berufenen vorgegangene Veränderungen nucht berücksichtiget werden. 
5) Unter denen im §. 12. erwähnten Aommistrattons= und Kollaturrechten sind nur solche zu versiehen, welche 
nichr Kraft des §. 3 und 4. der getzenwärtigen Konvention erldschen. 
F. 14. Die F. 11. hitte Kommission wird also gleich aus Mitgliedern von beiden Seiten zusammengesetzt 
werden, sie wird ihre Arbeit bandit beginnen, daß sie Aüber die wichtigern Seiftungen, deren Verhältnisse den odigen 
Bestimmangen nach, ammoch zweisilhaft scheinen, die Tabellc nach dem hier sub C angebogenen Formular verfertiget, 
And in diese Uebersicht alle aktenmäßigen faktischen Aufschlösse zusammenfasst, welche von Einfluß auf die ferneren Be- 
immungen über besagee Stiftungen seyn können. Sie wird zu diesem Ende mit einer von den beiderseitigen Kdnigl. 
mmisisenen bereits verabredeten und doppelt gleichlautend ausgeferngten Instruktion versehen. 
« ««·H.· Dekfobdekcgiktsn Kommik ion werden alle zitr zu bringende Urkunden, Rechnungen und Papiere 
iieder Art, deren sie zu ihrer Arbeit bedürfen konnte, im Oniginal, insoweit die Urschriften vorhanden sind, auf jedes- 
maliges Hegehren, zur Einsicht vorgelegt werden. 
6 16. Da es nun die im §. 9. vorbehaltenen näheren Vestimmungen über die Fonds, an welchen Stiftungen 
aus beiden Landestheilen, das Eigenthung oder Benutzungsrecht gemeinschaftlich zusteht, zweckmäßig und billig treffen 
zu können, unumgäuglch ubtbig ist, besagte gemeinschaftliche Fonds, ihre Berhältnisse, so wie den Ursprunz und die Art 
der den theilnehmenden Stiftungen an selbige zustehende Ansprüche genauer zu wissen; so ist man übereingekommen, 
der oben erwähnten gemeinschaftlichen subdelegirten Kommisson auch die über die hicr in Frage stebenden gemeinschaft- 
lchen Fonds sprechenden oder sie betreffenden Urkunden, Akten, Rechnungen und andern Likteralien im Oriqlnal, so 
vweit sie in dieser Gestalt vorhanden find, von beiden Seiten vorlegen, und hieraus von ihr eme erschbpfende Uebersiche 
besagter Fonds verfertigen zu lassen. " ·- . 
§.17.DamitjededckbeidenKdaigLRegjcrungcnebethunlichstknbievollständiesknntkeipbcr Fonds gesct 
werde,welch-EbenihrerLandesbobeithaftderingcgcnivärtcgckKonventionausgesprochenen'r:mds.’1k"gk,znfaendenSti 
timgeuiudenkandkmkandkökhcilegehbken,unddaxmksichhickktbckbctrechgcnsestigeuAuskicfekungdck,jedes-Regie- 
rung einzuantwortenden, ihren Stiftungen gehörigen, oder sic betreffenden Baarschaften, Dokumente, Litteralien u. sw. 
keinc verzgernden Anstände ergeben, so werden der subdelegirten Kommission #mmtliche über dergleichen Fonds spre- 
ichende Urkunden, Rechnungen, Alzen und Papiere (ebenfahls so viel mglich in Originali) zu dem Ende vorgelegt werden, 
damit sic über besagte Fonds vollständige Auswese verfassen und sic beiden Königl. Kommissionen mittheilen könne. 
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Sogcschehcnkcsdmam27sianuly1817. 
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HutguchswkeusilscheKommissionsttk·susglclchuug Königlich-SöchsischeFriedenqvollzicbungssundAuseinandersepuusc- 
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