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a) für das Herzogthum Nassau der noch einem dreicbrigen Durchschnmitt schon früher bearbeitete Finanzetat
fuͤr das Fahr Eintauseno achthundert und funfzehn, worin der Revenbenertrag vom Umte Runkel mit-
beariffen ist, und .
b) fuͤr "r Oranien-Nassauischen Lande, die bei der vormaligen Oranlen-Nassauischen Rentkammer, über
die rermuthlichen Emnahmen, nach dem Durchschnutsertrag der vorhergehenden Jahre aufgestellten
Kammerctats de Eimfausend achthundert und Eins b.Ss ncl. Emtausend achtbundert und fünf, unter
Hinzurechnung der Revennenerträge der Herrse, aftun Westerburg und Schadeck zum Grunde zu legen,
und darnac) die Theilungsbasie zu besinmmen sen.
Nach dieien Etats a. et b., welche beibcrseus genau reredirt und nach vorgöngiger Rektiflkation für richtig
anerkannt sind, kommen, ohne Brrücksichtt zung aer durch die Erfullung des Separatartkels zum Staatsver-
trage herbeigzefübrten unten erwäonten Verändcrungen ... s
a)vondenHekzoglmkNassautschmStaatsschulerOsfden.K«oaiglich-PnusiischenA-itheilzwanzigProzent,
und auf den Herzoglich- Nafsaurschen Antheil Achtzig Prozent; und
b) von den Oram#en= Nassautschen Kammer= und Krie- Skassen= Schulden: auf den Königlich-Preußischen
Antheil zwer und zwanzig Prozent, und aufden Herzoglich-N. snschen Antheil acht und stebenzig Prozent.
Und da zufolge des vorgelegten, von Herzoglich -Rassauisther Staatskasse beglaubigten Auezugs, die
am Ein und dremᷓigsten Oezomber Eintausend achthundert und vierzehn auf der Herzogich-Nassauiscben Seaats-
kasse gehaftete Schuldenmasse, nut usnabme der vorher abgezegenen ehemaligen Nassau-Saarorückischen
Schulden, als welche nach Artikel J. F. A. des Staatsvertrags vom Ein und dreißigsten Mai Eintausend
achthundert und funfzebn, von decser Schuldemabtheitung ausgenommen sind und dem Herzoglich-Nassamschen
Hause ausschließlich zur Lost blaiben, an Kapital 5,432,082 Fl. 11 Kr. (Fünf Millionen vier mal hundert
zwei und dreißig tausend zwei und achtzig Gulden und eilf Kreutzer) und an Zinsen 256,613 Fl. 28 Kr. (Zwei
mal hundert sechs und funfzig tausend 2 bundert dreizehn Gulden und acht und zwanzig Kreutzer) die auf
den Oranien-Nasstuschen Fürstenthümtern haftenden Schulden aber, nach den von der vormaligen Oraniens
Nassamschen Regierungs-Finanzsektion zu Oillenburg über ihren Stand am Em und dreißigsten Dezembet
Eintausend achtbundert uno vierzebn aufgestellten glaubhaften Verzeichnissen, und zwar die Kammerschulden
an Kapital 9832,298 Fl. 31 Tr. (Neummalhundert zwer und oreisig kansend zweihundert acht und neunzig
Gulden und ein und dreißig Kreutzer) und an Zinsen 43,009 Fl. 6 Tr. (Oret und vierzig tausend sechshundert
und nrun Gulden sechs Kreutzer) und vie Kriegskaffen- Schulden an Kapital 251,823 Fl. 45 Fr. Zweimal=
hundert einund fünfgge tausend achthundert acht und zwanzig Gulden fünf und vierzig Kreutzer) und an Zinsen
41,015 Fl. 51 Kr. (Euf tausend fünf und uierzig Gulden Ein und foͤnfzig Krentzer) betragen; so fallen, na
dem zuvor noch von den Herzoalich = Nassauischen Staatskassen= Schulden dir Forderung des Kbnigs!!s
Niederlande Majestät ad 75,000 Fl. (Fünf und Siedenzig tansend Gulden) Kapiral und 3,750 Fl. (drei
tarsend siebenhundert und funfzig Gulden) Zinsen, und von den Oranien-Nassauschen Kammerschulden der
est des Kaufs zillungs für eine von der Wutwe des ehemaligen Gebeimenraths von Neufville angekauftes
Haus al1 15,000 Fl. Pfancheanrausend Gulden) Kapikal, und 000 Fl. (sechshundert Gulden) Jiasen, welche
beide Posten als nicht theilbare, sondern die Hergoglich -Nussaursche Srite allein angehende Lasten ancrkan#
sind, in Abzug gebracht werden, von der bleidenden Schuldenmasse nach obigem Verhäleniß, der Khniglich-
Preußischen Seite zur Last:
« » Kapital. einsen.
a) Von den Herzeglich, Nassauischen Staatsschulden 10071,410 Fl. 25 r. 50,572 Fl. 42 Fr.)
b)) Von den Oramen-Nassamschen Kammerschulden 201,805 = 40 9401 = —
Uc) Von den Oranien-Nassausschen Kregskassen-Schulden. 35,102 -19 = 2430 6 4
Jusammen mithin ., 32,621 Fl. 25 Kr. 02,403 Fl. 48 Kr.
An Ku#pital, Eine Million dreimalbundert acht, und zwanzig tausend sechshundert vier und zwanzig Gulden
nf und zwanzig Krcutzer, und an Jinsen, zwer und sechszig tausend vierhundert drei und sechszig Gulden acht
und vierzig Krcutzer) worunter jedoch die ein Kopwal von 300,000 Fl. (dreimal hundert tausend Gulden) u
vier Prozent repräsenkmende, der Herzoglich-Nassautsben Staatstasse obliegende jährliche Rentevon 12,000 Kl.
zwölf tausend Gulden) an das Fürstuche und Gräfliche Haus Sayn und Witrgensiem nicht mitbegmiffen ist.
urch die in Gemäßheit des Separatartikels zum Wiener Staatsvertrag im Monat Oktober geschehene-Aber--
tung des Amts Al#bach vom ehemaligen Herzogthum Nassau, so wie der Aemter Burbach und Neunkirchen
und des Resies vom Fürstenthum Siegen, von den Oran#en-Nassau#ischen Lauden, au Preußen, hat sich das
obgedachte Theilung#verhältniß in der Art verändert, daß nunmehr: 1 zn
a) Von den Herzoglich-Nassamschen Staatsschulden der Königlich-Preußische Antheik aus vier und zwanzig
Prozent, und der Herzoglich = Nassauische Antheil auf Hohic und siebenzig Prozent, und
-?: 2 b) Veon