direktionen erhalten, in deren Gefolge das Anhalt-Bernburgsche Gebiet wird
beruͤhrt, oder die an der Preußischen Grenze liegenden Ortschaften dieses Gebiets
Hülfsguartieren werden herangezogen werden müssen, die Landesregicrung
Kereimwill ihre Hand dazu bieten wird, die Preußischen Truppen aufzunehmen
und ihnen die nöthigen Bedürfnisse, nach den Grundsätzen dieser Konvention, zu
gewähren. 6
II. Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten.
K. J. Sämmtliche durch das Anhalt-Bernburgsche Gebiet marschirende
Truppentheile müssen nach Maaßgabe des Ersten Abschnitts dieser Konvention in-
stradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung Anspruch
machen können. Sollten aber in der Folge abweichende Bestimmungen nothwen-
dig werden, so künn nur in Gefolge einer Vereinigung beider kontrahirenden hohen
Theile eine Aenderung darunter erfolgen.
& -. Was die Marschronten bekrifft, so können sie nur von dem Kenig-
lich-Preußischen Kriegeministerimmn oder den Generalkommande's in Sachsen, in
Schlesien oder in Brandenburg mit Gültigkeit ausgestellt werden. Auf die von
andern Behörden gegebenen Marschronten wird weder Quartier noch Derpflegung
verabreicht. In den auszustellenden Marschrouten isi die Zahl der Mannschaft
(Offiziere, Unterof#ziere und Soldaten) und Pferde, so wie der Soldatenmeiber
und Kinder, imgleichen die ihnen zukommende Verpflegung und der-Bedarf der
Transportmittel genau zu beskimmen, indem über das darin angegebene Onantum
weder etwas verlangt noch gegeben werden kann.
. 6. Es ist darauf zu halten, daß die Behörden von den Truppenmär=
schen schon frühzeitig in Kenntniß gesetzt werden, und wird in dieser Hinsicht
Folgendes festgesetzt: Die Oetachements unter 2 Mann können nur den isten
und I#ten eines jeden Monats von dem letzten Haupletappenorte abgeben, widri-
genfalls sie weder Quartier noch Verpflegung erhalten; sie sollen aber nic ohne
einen Vorgesetzten marschiren. Die Absendung von Arrestanten ist dagegen an
keine besondere Zeit gebunden. Den Detachemenks Eis zu 30 Mam ist Tags zu-
vor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappenbehörde das Nötbige
anzumelden. Größere Octachements sollen drei Tage zuvor angezeigt werden.
Ganze Bataillons, Eskadrons u. s. w. müssen nicht allein wenigsiens acht Tage
vorher bei den Etappenbehörden angemeldet, sondern es soll auch die Herzogliche
Landesregierung zu Bernburg acht Tage zuvor durch die betreffende Iweußische
Behörde von dem Durchmnarsche benachrichtigt werden. Wenn ein ganzes oder
zwei Bataillone auf einmal marschiren, gehr zu diesem Bebuf cin Ofuzier oder
Kommissar drei Tage voraus. Derselbe, so wie überhaupt die vorausgebenden
Quartiermacher müssen über die Zahl und Stärke des marschirenden Oeclacheinenks,
über seinen Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln u. s. w. genau instruirk seyn.
III. Einquartierung und Perpflegung der Truppen und die
dafür zu bezahlende Vergütung betreffend.
A. Verpflegung der Mannschaft.
§. 7. Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht un Oieunste befindlichen Milirair=
personen wird weder Recht auf Quamier noch auf Verpflegung gegeben; diejenigen
Tlup-