Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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und fallen davon nach dem Verhaltniß wie 243 zu 76 auf Preußen 2,102 Fl. 1 kr. (Zweikgusend einhundert 
zwei Gulden dreizehn Kreutzer), und auf Nassau 6,667 Fl. 1 Ær. (Sechstausend sechshundert sieben und 
funfzig Gulden ein Kreutzer.) · 
- 2. Die Penskonen der vormals Fürstlich-Oranien-Nassauischen Zentraldiener vom Civilstande uem 
Gesammtbrtrage von 28,232 Fl. 2 Fr. (Acht und zwanzig tausend zweihundert und zwei und funfzig Gulden 
zwei Kreutzer), wovon narh dem Verhältniß wie 1 zu 3 der Preußische Antheil alss 9/417 Fl. 21 Kr. (Neun 
taulend vierhundert siebenzehn Gulren ein und zwanzig Kreutzer) und der Nassauische Antheil auf 18,834 
41 Kr. (Achtzehntausend achthundert vier und dreißig Gulden ein und vierzig Kreutzer) sich belkuft. *’P' 
3. Oie Pensienen der vormaligrn Fürstlich-Oranien-Naffauischen nicht eingebornen Militairpersonen, 
welche 2,68.3 Fl. 36 Kr. (Zwertausend sechshundert drei und achtzig Gulden sechs und dreißig Kreutzer) brtra- 
gen, und nach dem nämlichen Verhältniß wie 1 zu 3 von Preußen mit 394 Fl. 32 Fr. (Achthundert vier und 
neunzig Gulden zwei und *7 Kreutzer), und von Nassan mit 1,789 Fl. 4 Kr. (Eintausend siebenhunderk 
neun und achtzig Gulden vier Kreutzer) zu übernehmen sind. , 
4. Die Fürstlich -Oranien-Nassauischen Hofpensionen, weil dieser Hof in den getheilten Provinzen 
zu bestrhen aufgehbrt hat, im jährlichen Betrage von 4,091 Fl. 44 Kr. (Miertausend ein und neruih Gulden 
vier und vierzig Kreutzer) wovon nach demselben Verhältnis wie 1 zu 3 auf Preußen 1,363 Fl. 55 Kr. (Ein- 
ta#nuseind dreihundert drei und fechszig Gulren fünf und funfzig Kreutzer) und auf Nassau 2,727 Fl. 49 Fr. 
(Zweitaustnd skebenhundert fieben und zwanzig Gulden neun und vierzig Kreutzer) fallen, und 
5. die Pensionen derjenigen Beamten und Angestellten des Justizsenats zu Ehrenbreitskein, weilhe 
bei der bevorstehenden Justizorganisation im Preufischen, nichtiwieder in abtiven Dienst angestellt werden, nach 
dem Verhöltniß, wie 24 zu 76· Auch sind die Kommissarien darüber einverstanden, daß die zur Sustentation 
der moch vorhändenen ehemaligen Rrichskummer= erchtsdiener zu Wetzlar, vom Herzogthum Nassa 
von den getheilten Oranien-Nassauischen Fürstenthamern zu bezahlenden Kammerzieler, oder Beiträge unterdie 
zu vertheilenden Lasten gehdren, und solche unter zu Grundelegung der Kammergerichts-Matrikel, und bei 
jetheilten Ländern mit Anwendung der Population, von Kontessch Preußusher und Herzoglich -Nassauischer 
He verhältnßzmäßtg übernommen werden sollen. 
Nach der daröber zugelegken Berechnung betrugen selbige für jedes Ziel im Ganzen 1,607 Fl. 51 Tr. 
2 Pf. (Eintausend sechshundert und sicben ulden ein und funfzig Kreutzer zwei Heller) und fallen davon auf 
Preußen 654 Fl. 31 Kr. 2 Pf. (Sechshundert vier und funfzig Gulden ein und dreißig Kreutzer zwei Heller) 
und auf Nassau 953 Fl. 20 Kr. (Neunhundert drei und fnds Gulden zwanzig Keeukerg. Diese Beiträge 
werden von jedem Gouvernement für sich, unabhängig von dem andern, vom ersten Ju iinkausend acht- 
hundert und funfzehn an entrichtet; jedoch kommen dem Preußischen Gouvernement wegen des spätern Be- 
sitzes der Aemter Atzbach, Burba#h und Neunkir pen und des Restes vom Fürstenthum Siegen für die Periode 
vom ersien Juli Eintausend achthundert und funfzehn, bis dahin Eintausend achthundert und sechszehn 61 Fl. 
43 Kr. 2 Pf. (Ein undo sechszig Guloen drei und vierzig Kreutzer zwei Heller) zu Gute, welche ihm vom Her- 
zoglich-Nassautschen Gouvernement zu vergüten 8 
Die Peusionen Pos. 1 bis 5. sind Artikel 9. individucl abgetheilt und kommt die erforderliche Aus- 
gleichung wegen des spatern esitzes der vorbenannten Aemter und des Restes von Siegen im Artikel 11. 
vor, worauf hier verwiesen wird. . 
Artikel-IXVlcssickdmiudenArtikcln4bis7.abgcljandelten,undnachVokschriftdcöWics 
ner Staatsvertrags pertheilten verschiedenen Arten eon Pensionen, giebt es noch einige andere, auf wel- 
che ih-er brsondern Natur und Eigenschaft wegen, die angenommenen Theilungsgrundsötze nicht wohl ange- 
wandt wereen konnen Cs Une solckes die Pensionen des vormaligen Kurtrierischen Domkapitels und die 
Kurtrierischen Kummer= und Steuerpenstonen, welche mit dem Kurtrierischen Landestheile auf der rechten 
Rheinseite von Nassan haben ubernommen werden mössen. " " « 
In Ansehung dieser Pensionen ist von den beiderseitigen Konimissarien die Verrinbarung getroffen, 
dasi, da das Kurtricrische Domkapitel auf der rechten. Rheinseite keine Grunbguiter beseffen hat, und die 
Kurkier schen Kammer= und Landesschulden nech nicht vollig konstatirt und vertheilt sind, selbige nach dem 
Verhaltm an beide Gouvernemente bergehen sollen, in welchem die Popukation umd die direkten Struern in 
den Lorntals Kurt erischen Landen auf der rechtru Rh. inseite sich zwischen Preussen und Nassau theilen. 
Da dieses Verhältniß nun wie 25#8 Prozent zu 7113 Prozent oder wie zu 1343 ausgemittelt ist, 
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