Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

2. die Vorschuͤsse, welche das eine Gouwernement fuͤr das andere geleistet hak, hiernach gegen eine 
ander balanzirt und berechnet und die rtwanigen Ueberschösse binnen Monatsfrist demienigen Theu baar 
erstattet werden, der auf diese Wcise einen Vorschuß nachweisen wird. 
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d) die Schulden betrifft, so hat vach Artikel 1, die Krone Prcußen an Jinsen zu üͤbernchmen: 
1)) vom Ersten Juli Eintausond Achthundert und Funfzehn bis dahin Emtausend A#ltthundert und 
Sechszen H 3753370802 Fl. 47 Kr. 1 Pf. 
2) vom Ersten Juli Eintausend Achthundert und Sechszehn bis den Ein und 
dreißigsten Oczember Eintausend Achthundert und Sechszehn noch weiter 3004 47 3= 
Also in allern 5915,807 Fl. 35 Kr. — Pf. 
(Vier und Neunzig Tausend Achthunderk umd Sieben Gulden Fünf und Dreißis Kreutzer.) 
Diese Zinsenzahlung ist zwar durch das in Abschrift diesem Rezeß enb I. itt. K. beigelegte Protokoll 
vom 1äten Oezember laufenden Jahres berichtigt worden; es sell jedoch auch dieserhalb die nämliche Berech- 
nung, Nachweise und Vergirung des ekwangen Vorschusses Statt finden, wie solche sub a wegen der Pen- 
sionen stipulirt und zugesagt worden ist. 
Artikel 12. In Gemähheit des Artilels 13. des Wiener Staatsvertrags sind bereits eine große 
Menge Akten. Urkunden und Verhandlungen, welche auf die Prrußisch gewordenen Herzeglichen und Fürstlich 
Oranien-Nassausschen Landcethelle Bezug haben, au die geeigneten Kbuigl. Prcußischen Behoͤrden abgeliefert, 
und sollen die noch fehlenden ebenfalls in möglichst kürzester Frist und spatestens innerhalb drei Monaten an 
dieselbe befdrdert werden. In sofern aber dennoch wider Wunsen und Willen cinige solcher Alten, Urkunden 
und Papiere im Herzoglich -Nassauschen Verwahrsam zurückbleiben möchten, so verpflichtet sich das 
ongog h-Nafuthhe Gouvernemem, selbige, wie sie sich nach und nach auffinden, sofort den Königlich- 
Preußischen Behdrden zu übersenden, so wie auch den desfallsigen Requisitionen derselben ohne Rückhalt 
mglichst Genüge zu leisten. « 
EinGleicheswirdvonKöniglich-Pkcn·ß1st1)erSeitevkrfprochem 
Artikel 13. Ueber die in Zeit= und Erdpacht gegebeuen Grundbesitzungen und nuhbaren Gerecht- 
same, welche in beide Trrritorien überschießen, #st folgerne Verrmbarung getroffen: 
Es sollen nemlich « 
1. dei den in Zeitpacht gegebenen Grundbesitzungen die Pachtverhältnisse bis zum Ablauf der gegen- 
wärtigen Pachtzcit bestehen bleiben, und die Pachtqguauta nach Maaßgabe der Belegenheit der Pachtoblelte 
in dem einen vder andern Territono, unter zu Grundclegung des a#n ersten Jull Emtausend Achthundert und 
Funfzehn bestandenen Steucrfußes unter die beiden Gouvernements vertheilt werden. 
2. Bei den in Zeitpacht gegebenen nutzbaren Gerechksamen, soll es den beiderseitigen Regierungen 
freistehen, in ihren Territorien die Zeitpacht gegen angemessene Entschädigung des Hächters aufzuheben; so 
lange die Pachtverhältuisse aber bestehcn, sollen die Pachtgelder nach dem Maaßstabe der Bevolkerung der 
Bezirke (am eesten Juli Eintausend Achthundert und Funfzehn), über welche die Ausübung der Gercchsame 
sich erstreckt, unter beide Regierungen vertheilt werden. 
3. Bei den in Erbpacht gegebenen Grundbesitzungen sollen die Erbzacht-Berhältnisse beibehalten 
und die Erbpacht-Abgabe oder Canones, eben so wie bei den Zeltpacht-Grundsiücken nach Maaßgabe der 
Belegenheit der Pachtobjekte, unter zu Grundelegung des am ersten Juli Eintausend Achthundert und Funf- 
zehn destandenen Steuersaßes unter beide Regierungen vertheilt werden; und 
#bei den in Erbpacht gegebenen nutzbaren Gerechtsamen, namenklich der Mühlenbann-Gerech- 
tigkeit und dem Lumpensammeln, sollen die Gerechtsame vom ersten Januar Eintansend Achthundert und 
Siebenzehn an, in soweit es nicht bercits geschehen, in den gegenseitigen Tereitorten aufgeboben seyn, und 
den resp Regierungen überlassen bleiben, die dadurch betheiligten, in ihrem Lande wohnenden Erbpächtrer nach 
Recht und Billigkeit zu entschädigen, wogegen es rücksichniich der Caponcs bis Ende Emtausend Achthundert 
und Sechszehn eben so wie bei den in Zenpacht gegebenen Gerechtsamen gehalten weroen soll- 
Artikel 14. Die beiderseitigen Kommissarien sind darin übereingekommen, und wird demnach hier- 
mit bestimmt, daß die Kommunen und Lokalanstalten., wozu auch die Kirchen, Pforreien, Schulen und die 
Armeninsiktute in den Gemeinden gehdren, die un andern Territerio habenden Besitzungen, Forderungen und 
Gerechsamen, als Privateigenthum ungekränkt behalten und darüber in den Grenzen der allgemeinen dan desr 
verordnungen frei zu disponiren befugt seyn sollen. In Arssehung der getheilten Kir pspirle wird dagegen 
festgesetzt: 
fesiar daß das denselben zustehende gemeinschaftliche Kommmnalvermögen und die gemeir schaftlichen 
Schul= und Armenfonds nach der Pepulalion am ersien Jul Eintausend Achthundert und Funfzehn vertbeilt; 
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