2. die Parochial= und Dibzesenverbindungen bei den protestantischen Gemeinden sogleich, bei
kalholischen dagegen, sobald die bischbfliche Einwilligung ernebin, bhen werden, und sogleich, dei den
3. die Kirchen und Pfarreien ihr Bermoͤgen und ihre Revenuien ganz ohne Ruͤcksicht auf Belegenheit
behalten, personliche Verpflichtungen der biöherigen Pfarrgenossen zu Diensten und Abgaben im andern Ter-
ritorio aber aufhhren Hen. « -
Artikei 15. Da sich in den gogenseitig abgetretenen Landesbezirken mehrere mi de Stiftungen und Oh
tendefinden, derei. Bestimmnung sich auf orese Landestheilein ihrer vorigru Verbind PrSseun Anstal—
1. Der katholische Schulfonds zu Ehrenbrerg#stein, "
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2. Der Arnzenfonds daseibst,
3. Die chdudornsche Fundation für katholische Pfarrer daselbst,
11. Der Schulfonds zu JHachenburg,
5. Der Armenfonds dasclbst,
6. Der Armenfonds zu Weiburg,
7. Der Landarmenfonds zu Wiebaden,
8. Die hehe Schule zu Herborn,
9. Oas katholische Gymnasium zu Hadamar,
10. Das Schullehrer-Semmarium zu DOullenburg,
11. Das Walsenhaus und die von Erathische m- "
12. Das St. Walburgis-Stift zu Wellburg und
13. Der Gnadenthalersonds zu Dietz,
schdren; so ist auf den Gruns des Wicner Staatsvertrags deshalb nachsiehende Uebereinkunft getroffen worden:
1. Oie diesen nulden Steftungen und Anfralten zustehenden Vermdgensbestandthelle und Einkünfte
fallen demjenigen Gouvernement zu, m dessen Termtorio dieselben bele cn und resp. zu erheden sind, und bei
den Aktivkapitalien, wo die gestellten. #potheken liegen, oder m deren Ermangelung, wo die Debitoren wohnen.
2. Alle JZahlungen und Prastakionen, welche obengenannte Iustitute seither an Pfarreien, Schulen und
milde Anstalten in dem andern Territono zu leisten gehabt haden, hbren gegensemmz auf und finden nacht writer
Statt. Die Privatrechte einzelner Familien und Indwiduen bletben jedoch Uberall aufrecht erhalten.
3. Riücksichtlich der Ausfuhrung dessen, was Pos. 1. u. 2. besiimmt worden, wird der erste Juli
Eintausend achthundert und funfzehn, und denn Armenfonds zu Wendurg No. ö. und dem St. Walvurgz-
stft daselbst No. 12. der erste Jull 1510. zum Normaltage angenom ren, woraus dann folgt, daß alle von
diesen beiden Tagen an fallig gewordenen Einnahmen und Ausgaben nebst den vorhanden gewesenen Vorrs-
bthen und Röckständen aller Ark, demsemgen Gouvernement, un dessen Terrkorio solche zu erheben und resp.
zu leisten sind, angchören und etwanige dieser Ueberemkunft zuwwer laufende Erhebungen und Zablungen
gesenseitig ausgeglichen und restituut werden müssen, welches nach vorgangiger Ausmitkelung binnen Mo-
naibfrist geschenen eol. 6 bemerkten Insi
.Alle den Eingangs bemerkten Instuuten zustehenden Besitzungen im Auslande, d. h. auße
dem Kbniglich-Preußischen und dem Herzoglich-Nassausschen Sterit . die bei der Levd Prtugerbal
schen Staatekasse und den Oramen-Nallauischen Generalkassen angelegten Kapitalien derselben, verbleiben
nebst den auf den qunest Insittuten etwa hafteneen Schuloen und den Leistungen ins Ausland, ganz allein dem
Herzoglich-Nassautschen Gounvernement und bleubt Preußen davon gänzlich au#arschlossen. "
5. Das Herzoglich- Nassauische Gouvernenient bezahlt an das Kömglich-Preuftssche eine Summe von
zwanzigtausend Gulden im 21 Fl. Fuß und zwar durch Ueberschreibung derselben, unter dem Namen des Sefts
u Weilburg und Glaͤubigerin, von den Herzoglichen Staatskassenschulden zu fünf Prozent auf die Kö. iglich=
Preußische Seite, wogegen von der Kouiglich-Preusischen Quote ein gleicher Berrag von Pelatschuldtapi-
talien widen auf die Herzoglich-Nassautsche Rate ubergeht; und endlich api-
6. sollen der Kexpeler Stifto- und der Erjesulteufondö zu Siegen ihr Vermoögen und ihre Reveni
sie mbgen im Auslande liegen, oder beider Herzeglich-oofäunsahe Sanekaof. oder rd n
Generalkassen, wenn es Kapnalten sind, angelergt #yn, ohne dic mindesic Breintrachtigung dehalten; dagegen
belhense ——————— — und Prastanonen an, im Herzoglich-Najssantschen Territoro belege-
nen Pfarreien, Schulen und nulde Ansialten vom ersien Juli Eintause unf
und wo sie bereits geleisict sind, resimurrt werden. sien Jult E send chthundert fünfzehn an, zessuen,
Artitrel 16. Die beidersenigen Komnnssarien sind übereingekommen, dag die Civildicher-Wi 4
und Waisenkassen zu Hachenburg, Weilourg und #ie#daden zum Bchuf der usdae insldiener Koctlene
aloͤ Staats-Tnsiuute vetrachtet werden konnen und demnach folgende Bestinimungen darauf Anwendung finden:
1. Die Fonds dieser Kassen werden vom ersten Januar Eintausend achthundert und fiebenzehn an nach
der Belegenheit gerrennt und fallen solche demjenigen Gouvernement zu, in dessen Terprorio sich solche befinden.
Die