Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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rant; wogegen der Quartiertraͤger fuͤr anstaͤndige und reichliche Kost sorgen muß. 
Diese Vergütung wird von den betreffenden Staabsoffizieren unmirtelbar berichtigt. 
S. II. eiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Ver- 
pflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dies nicht vermieden werden 
können, so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch- 
route nach F. ö. besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen 
als Kinder, gleich den Soldaten, gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartiert 
und verpflegt; jedoch wird für 2 Kinder nicht mehr als für eine Frau bezahlt, 
so daß 2 Kinder einer Fran gleich gerechnet werden. Dagegen können die Frauen 
und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpflegung nie Anspruch machen. 
& 12. Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten unterweges 
krank werden und nach ihrem ZJustande nicht kransportirungsfähig seyn, so sollen 
dieselben in einem Landeshospitale verpflegt und behandelt werden, bis der Trans- 
port nach einem benachbarten Preußischen Lazarethe nach ärzklichem Ermessen 
ohne Gefahr möglich ist. Oer Hospitalverwalkung werden die nach unveisenden, 
auf die Administrationsctaté sich grundenden, Selbstkosten in Preußischem Kourant 
erstattet. 
B. Verpflegung der Pferde. 
S. 13. Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür 
sorgen, daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung an.zewiesen wird. 
Ist der Eingquartierte mit der seinen Pferden eingerämeen. Stallung nicht zu- 
frieden, so bat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen 
ist es den Militairpersonen, welchen Rang sie auch haben mögen, bei nachdrück- 
licher Strafe untersagt, die Mferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus dem 
Stalle jagen, und ihre Pferde bineinbringen zu lassen. 
K. 14. Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Etappenbehörde, 
und gegen Quittung des Empfängers, aus einem etablirten Magazin in Empfang 
genommen und die dabei ekwa entstehenden Streitigkeiten von der Etappenbehorde 
unter 3chung eines Offiziers oder des Vorzesetzten des Detachements, sofort 
regulirt. Wollen die städtischen oder ländlichen Gemeinen die Fourage selbst aus- 
geben, welches ihnen jederzeit freisteht, oder machen die Umsiände es in den, 
zum Etappenbcezirk gehörenden, bequartierten Ortschaften nothwendig, daß, weil 
die Fourage aus dem Etappenmaga ine nicht geholt werden kann, die Rafionen 
selbst im Orte geliefert werden Ws so hat ein Kommandirter des Detache- 
ments die Fourage zur weitern Oisposttion von der Ortsobrigkeit in Empfang 
u nehmen. Von den Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe 
Peurage gefordert werden. 
§. 15. Die Sorge für die Beschaffung der Fourage übernimmt die Anhalt- 
Bernburgsche Regierung ohne Dazwischenkunft Preußischer Behörden; jedoch er- 
streckt sich diese Fürsorge nur auf solche Ourchmärsche, welche, jeder Marsch 
einzeln genommen, die Zahl von 500 Perden nicht übersteigen. Der Hafer wird 
nach dem jedesmaligen zweiten oder geringern Marktpreise, so wie ihn das, dem 
Durchmarsche zunächst vorhergehende, Wchenblal- von Dessau bestimmt, Heu 
und Stroh aber nach den laufenden Preisen, auf den Grund eines Attestes der 
Polizeibehörde, in Preußischem Kourant liquidirt und bezahlt, jedoch vorbehal- 
ten,
	        
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