Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

ten, wenn diese Preise diejenigen, welche Preußen auf seinen Etappen und i 
seinen Garnisonen fuͤr die Fourage gezahlt, unverhaͤltnißmaͤßig uͤbersteigen sollten, 
deshalb ein anderes, beiden Theilen entsprechendes, Arrangement gürlich zu treffen. 
&. 10. Bei Durchmärschen, welche, jeder Marsch einzeln genommen, die 
Zahl von d00 Perden übersteigen, sorgt die jedesmal damit beanftragte Königl. 
Preußische Behörde für den Fouragebedarf. Die Art und Weise der Beschaffung 
bleibt ihrem Ennessen überlassen, wobei sie von den betreffenden Herzoglichen 
Bebörden nach den Umständen unterstützt wird. 
§. 1. Fur kranke zurückgelassene Pferde werden die Kurkosten auf, durch 
die Herzoglichen Behörden attestirte, Rechnungen von dem Königlich-Preußischen 
Gouvernement vergutet. 
Alle Bedürfnisse an Wagenreparaturen, Beschlagen der Perde, Schuben 
und andern Oingen mehr, werden von den Truppen baar bezahlk. 
IV. Verabreichung des Vorspanns, und Gestellung der Fußboten. 
I8. Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf 
Anweisung der Etappenbehörden und gegen Quitlung nur in sofern verabreichr, 
als deshalb in den Marschrouten nach g. 5. das Nhhige gehörig und förmlich 
bemerkt worden. 
§. 10. Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterweges erkrankt sind, 
können außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu 
marschiren durch das Aktest eines approbirten Arztes oder Wundarzces nachgewiesen 
worden, auf Transportmitkel zur Fortschaffung in das nächste Hospiral Anspruch 
machen. Wenn der Bedarf der Transpommittel für jede Abrheilung nicht be- 
sonders und bestimmt angegeben worden, und demnach diese Ordnung nicht ge- 
nau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeiur der in einem Orte einquar- 
lterten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung Transportmittel 
zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche, an die Obrigkeit des Ons 
gerichtere Requisttion geschehen, welche für die Stellung der Fuhren, gegen die 
bei der Gestellung sogleich zu erkheilende Quittung, sorgen wird. Die quartiennachen= 
den Kommandirken dürfen auf keine Weise Wagen= oder Reitpferde für sich requi- 
riren, es sey denn, daß sie sich durch eine schriftliche Ordre des Kommandeurs, als 
dazu berechrigt, legitimiren können. 
.6. 20. ODie Transportmittel werden von einem Nachrquartier bis zum 
andern, d. h. von einem Ekappenbezirk bis zum nächsten gestellt. Die Art ber 
Gestellung bleibt den Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durchmarschiren- 
den Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im Nachtquartier 
sofort zu entlassen; dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es 
an den nöthigen frischen Transportmitteln nicht fehle, und solche zur gehörigen 
Zeit eintreffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende Milirair- 
personen, welche auf einer Erappe eintreffen, werden den andern Morgen weiter 
geschaftt. Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu 
werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmäßige Anzeige gemacht worden, wi- 
drigenfalls sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Elappen zurücklegen wollen, auf 
eigene Kosten Extrapostpferde nehmen müssen. Oen betreffenden Be wird 
es bei eigener Verankwortung zur besonderen Mlicht gemachr, darauf zu achten, 
daß
	        
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