VI. Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Polizei.
K. 25. Die Anführer und Vorgesetzten der marschirenden Truppen üben
ihre volle Autorität über dieselben innerhalb des Anhalt-Bernburgschen Gebiers
aus, enthalten sich aber aller und jeder Autoritckt über die Anhalt-Bernburgschen
Unterthanen und haften für die strengste Mannszucht unterweges.
Für die Aufrechthaltung der Ordnung in den Nachtquartieren sorgt die
Ortsbehörde und der Vorgesetzte des Detachements. Sollten hin und wieder
Differenzen zwischen dem Bequartierten näd dem Soldaten entstehen, so werden
dieselben von der Etappenbehörde und den kommandirenden Offizieren oder dem
Vorgesetzten des Oetachements gemeinschaftlich beseitigt. Die Etappenbehörde
ist berechtigt, jeden Unteroffizier und Soldaten, welcher sich thätliche Mißhand=
lungen seines Wirths oder eines andern Umerthanen erlaubt, zu arrctiren und
an den Kommandirenden zur weitern Untersuchung und Bestrafung abguliefern.
Etwanige Beschwerden über die Vorgesetzten der Detachements richtet die Behorde
an das Generalfommando von Sachsen in Merseburg, welches sofort Untersuchung
zu verfügen, Remedur zu treffen und der Behörde über den Ausfall Mittheilung
zu machen hat.
§. 20. Den Behörden wird es noch zur besondern Pflicht gemacht, darauf
9 achten, daß die Wege steks in gutem Stande erhalten werden; überhaupt
haben dieselben ihre stete Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß es den durch-
marschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben nach dieser Konvention
mit Recht und Billigfeit# verlangen können.
. 27. Oie Kommandirenden sowohl wie die Behörden, müssen stets mit
Eifer und Ernst dahin krachten, daß zwischen den Bequaxtierten und den Soldaten
ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Einwohner, in Beziehung
auf ihre deutschen Brüder, willig diejenigen Lasten tragen, welche der Natur der
Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Benehmen von beiden Sei-
ten sehr gemilderk werden können.
#. 28. Die Königlich-Preußischen Truppen, welche auf den genannten
Militairstraßen marschiren, werden jedesmal von dem Inhalte dieser Konvention,
soweit es nöthig ist, vollständig unterrichtet, und die erforderlichen Auszüge aus der-
selben sollen auf den Etappen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden.
S. 20. Oie vorstehende Etappenkonvention soll, als bereits mit dem Isten Ja-
nuar 1818. in Kraft getreten, angesehen werden, auch auf Neun Jahre, von besag-
tem Dato an gerechnet, als gültig abgeschlossen seyn. Es wird dabe festgesetzt, daß fuͤr
den Fall eines in dieser Periode eintretenden Krieges, den Umständen nach, die etwa
nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine besondere Uebereinkunft regu-
lirt werden sollen.
Deß zu Urkund ist diese Durchmarschkonvention in duplo ausgefertigt, unker
Vorbehalt höchster Ratisikation vollzogen und gegen einander ausgewechselt worden.
So geschehen Berlin, den 12##en November 1818.
CIS)Graf Lottum. (L. S.) v. LEstocq.
Jahrgang 1819. F Nati—