Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Ratifikations-Urkunde. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gotres Gnaden, König von 
Preußen 2c. 7. 
Thun biermit kund, daß Wir, mun Uns der, zur Verbindung Unserer Pro- 
vinzen, innerhalb der He zoglich-Anhalt-Bernburgschen Lande nöthe igen Militair- 
straße in eben der Art traklatenmaͤßig zu verfichern, wie dies bereits mit mebrern 
andern dentschen Bundesstaaten geschehen ist, Unsern Staatsminister des Schatzes 
und der Generalkontrolle, Generallieutenant Grafen von Lortum, ernannt haben, 
uin alles dasjenige, was diesen Gegemtand betrifft, zu verhandeln, abzuschließen, 
und zu unterzeichnen; welcher, und der von Seiner Durchlancht dem Herrn Herzog 
zu Aubalt-Bernhurg bevollimaͤchti. ite, als Minister-Resident an Unserm Hefe ak- 
kredilirte Generalmajer von LEnoeq, Ritter Unsers Militair-Berdieust= und 
Unsers rorhen Adiererdens dritter Klasse, am 12ten v. M. den hier angehefreten, 
aus 20 Paragrapben bestehenden Ourchmarsch= und Etappenvertrag abgeschlossen 
und unterzeichnet haben. 
Wir haben, nachdem Wir diesen Vertrag gelesen und erwogen, den Inbakt 
desselben Unserm Willen gewäst befunden und daher angenommen, genehmigt, be- 
siatigt und ralinzirt, so wie Wir ihn hiermit für Uns und Unsere Nachfolger anneh- 
men, genehmigen, 4e und ratinziren, und auf Unser Königliches Wort ver- 
sprechen, zu tbun und darauf zu halten, daß er genan und getreulich in Erfüllung 
gebracht werde. 
Zu Urkund dessen haben Wir Gegemvärtiges, von Uns eigenhändig unter- 
zeichnet und durch Unsern Staatskanzler kontrasignirt, mir# Unserm Königlichen 
Jnstegel bedrucken lassen. 
So geschehen Berlin, am 1-en Dezember 1818. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
(No. 515) Durchmarsch= und Etappen-Konvention, abgeschlossen zwischen Preußen und 
Anhalt = Koehen am 12ten November 1818., und ratifizirt am 4174# 
Dezember 1818. 
D. Prenßen seiner gcographischen Lage wegen genoͤthigt ist, zur Unterhaltung 
der Verbindungen mit den resp. Trerinzen unter einander, nach verschiedenen 
Richtumgen bin, mit den betreffenden Truppenabtheilungen fremdherrliche Gebiete 
iu berühren, Seine Majesteat der König von Preußen aber den Wunsch begen, 
ergleichen unvermetdliche Militamm#straßen, so wie alle übrige darauf Bezug haben- 
de Bestimmungen zwischen Allerhöchfi-Ihnen und den dabei bekheiligten Regierun- 
gen in eben der Art rraktatenmäßig festgestellt zu sehen, wie dies bereits wihe, 
Sei-
	        
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