Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Seiner Majestaät dem Könige von Preusten und mehrern andern deutschen Bundes- 
staaten geschehen, die Lage des Gebiets des Herzogthums Anhalt-Köthen aber 
von der Art ül, bei den in der nachgehends bezeichneren Richtung sich ereignenden 
Prrusiischen Truppenmärschen nicht umgangen werden zu können; 
So haben Seine Majestät der König von Preußen, und Seine Durchlauche 
der ältest -regierende Herzog zu Anbalt, Herzog zu Anhalt-Bernburg, Namens 
der Herzoglich -Anhalt= Köchenschen vormundschaftlichen Regierung, gegenseitig 
verordnet, alles dasjenige zu verabreden, fesizusetzen und zu beschließen, was zur 
Ereichung des obengedachten Endpvecks führk, und deshalb zu Bevollmächtigten 
VI 
Seine Majestät der König von Preußen, den Grafen von Loctum, Ih- 
ren Staatsminister und Gencrallieutenant, Nilter des Königlich= Preußischen ro- 
lben Adlerordens erster Klasse, des Verdienstordens und des eisernen Kreuzes 
zweiter Klasse, des Kaiserlich-Russischen St. Auncnordens erster Klasse, Kom- 
miandrur des KPaiserlich -Oestreichischen St. Leopoldordens, des Königlich-Franzö- 
siichen pour le mérite militaire und des Königlich-Baierschen Ordens der Baier= 
schen Krone; 
Seine Durchlaucht der ältest-regierende Herzog zu Anhalt, Hertog zu Au- 
balt-Bernburg, den Generalmajor von LEstocg, Ibren Minister-Residenten 
zu Berlin, Nirter des Koôniglich-Prenßicchen Militair= Verdienstordens und des 
rothen Aolerordens dritter Klasse, welche, nach Auswechselung ihrer Veollmachren, 
unter Verbehalt Hochster Ratinkarion, Golgendes verbindlich verabredet und abge- 
schlossen haben. 
I. Feststellung der Straßenzüge. 
K. I. Die Anhalt-Köthensche Regierung gestattet den Preusischen Tim- 
penabtheilungen und Milikair-Transporten den freien Durchzug durch ibr Gebier, 
wenn sie, nach dem Zweck ihres Marsches, folgende Straßen verfolgen müssen: 
A. Von Magdeburg nach Wittenberg, und umgekehrt. 
Diese Militgirstraßenlinte berührt im Herzogtbiun Anhalt-Köthen 
dse Stadt Rohlau als Hauptetappenert, weshalb Golgendes festgesetzt 
wird: 
) Die Bestimmung des diesem Etappenplatze beizulegenden Arrondissements 
bleibt, auf die Bedingung, daß die zu bequartierenden Ortschaften nicht uͤber 
eine halle Meile weit von der Straße abgelegen seyn duͤrfen, dem Ermessen 
der Landesbehörde uberlassen, und sind dann die durchmarschirenden Trug- 
ven gehalten, nach jedem, als zum Etappenbezirk gebhôrig bezeichnetem 
Orte zu geben, welcher ihnen von der Elappenbehörde angewiese wird; es 
sey denn, daß #eeselben Artilleriemunikions= oder andere bedentende Trausporte 
mit sich führen, welche, uebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, 
stels in solche Orte gewiesen werden müssen, welche hart an der Seraße liegen. 
2) Da Freustische Truppenmäarsche auf dieser Straße nur selten und in unbeden- 
kenden Abcheilungen vorkomumen, so werden in Betreff des (stappenorts und 
Beziekc Roßlau dauernde Etappen= und Verpflegungseinrichtungen nicht 
fur nöthig crachtet. · 
F 2 3) Bei
	        
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