Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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daß 2 Kinder Einer Frau gleich gerechnet werden. Dagegen können die Fraue 
und Kinder der Ofaziere Quartier und Berpflegung nie Anspruch machen. 
§. 11. Sollten bin und wieder durchmarschirende Soldaten unterweges 
krank werden und nach ihrem Zustande nicht transportirungsfähig sepn, so sollen 
dieselben in einem Landeshospitale verpflegt und behandelt werden, bis der Traus- 
vort nach einem benachbarten Preußischen Lazarethe, nach ärztlichem Ermessen, 
vhne Gefahr moͤglich ist. Der Hospitalverwältung werden die nachzuweisenden, 
auf die Administrationsetats sich gründenden, Selbstotten in Preußischem Kou- 
rant erstatter. 
B. Verpflegung der Pferde. 
§. 12. Die Ecappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gebörig dafar 
sorgen, daß den Pferden stets möglichst gure, reinliche Srallung angewiesen 
wird. Ist der Eingnartierte mit der, seinen Pferden eingerämnten, Stallung, 
nicht zufricden, so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigleit anzubringen; da- 
gegen #t es den Milikairpersonen, welchen Rang sie auch haben mägen, bei nach- 
drücklicher Strafe untersagt, die Perde der Quartiemwirthe eigenmächtig aus dem 
Sralle jagen, und ihre Pferde bineinbringen zu lassen. 
. 13. Die Fouragerationen werden auf Amweisung der Ekappenbehörde 
und gegen Quittung des Enpfangers aus einem ctablirten Magazin in Empfang 
genolmnen und die dabei elwa entstehenden Streitigkeiten von der Etappenbehörde 
unter Zuziehung cines Offiziers oder der Vorgesetzten des Octachememe sofert 
regulin. Wollen die städtischen oder ländlichen Gemeinen die Fourage selbst aus- 
geben, wolches ihnen jederzeit freisteht, oder machen die Umstände es in den, 
zum GElappenbezirk geherenden, bequarkierten Ortschaften norhwendig, daß, weil 
die Fonrage aus dem Etappenmagazin nicht geholt werden kann, die Rarionen 
im Orte selbst geliefert werden müssen, so hat ein Kommandirker des Dctache- 
ments die Fourage zur weitern Distribution von der Ortsobrigkeit in Empfang 
zu nehmen. Von den Quartierwitthen selbst darf in keinem Falle glatte und 
kauhe Fenrage gfordert werden. 
d. 14. Die Sorge für die Beschaffung der Fourage übermimmt die Anhalt- 
Köthensche Regierung, ohne Oazwischenkun't Preußischer Behörden; jedoch er- 
streckt sich diese Fürsorge nur auf solche Durchmärsche, welche, jeder Marsch 
einzeln genommen, die Zahl von 500 Pferden nicht übersteigen. Der Hafer wird 
nach dem jedesmaligen zweiten oder geringern Marktpreise, so wie ihn das, dem 
Durchmarsch zunächst vorhergebende, Wochenblatt von Dessau besiunmt, Heu 
und Stroh aber nach den lanfenden Preisen, auf den Grund eines Altestes der 
Polizeibehörde, in Preußßschem Konrant liguidirt und bezahll; jedoch vorbehal- 
ken, wenn diese Preise diejenigen, welche Preussen auf seinen Etappen und in 
seinen Garnisonen für die Fourage zahlt, unverhältnismäßig übersteigen sollten, 
deshalb ein anderes, beiden Theilen entsprechendes Arrangement gütlich zu treffen. 
§. . Bei Durchmärschen, welche, jeder Marsch einzeln genommen, die 
Jahl von 505 Pferden übersteigen, sergt die jedesmal damit beauftragte Königl. 
Preuzische Bebörde für den Fouragebedarf. Oie Arr und Weise der Beschaffung 
bleibt ihrem Ermessen überlassen, wobei sie von den betreffenden Herzoglichen 
Beherden nach den Umständen unrerstützt wird. . 
o 10.
	        
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