Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

§. 16. Für kranke zuruͤckgelassene Pferde werden die Kurkosten auf, 
durch die Herzoglichen Behörden attestirte, Rechnungen von dem Königlich- 
Meußischen Gouvernement vergütet. 
Alle Bedürfnisse an Wagenreparaturen, Beschlagen der Pfrde, Schuhen 
und andern Oingen mehr, werden von den Truppen baar bezahlt. 
IV. Verabreichung des Vorspanns und Gestellung der Fußboten. 
K 17. Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf 
Anweisung der Etappenbehörden und gegen Quittung nur in sofern verabreicht, 
als deshalb in den Marschrouten nach F. J. das Nöthige gehörig und förmlich 
bemerkt worden. 
§ 18. Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterweges erkrankt sind, 
können außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu 
marschiren durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachge- 
wiesen worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste, Hospital 
Anspruch machen. Wenn der Bedarf der Transportmittel für jede Abtheilung 
nicht besonders und bestinmt angegeben worden, und demnach diese Ordnung 
nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in einem Orte 
einquartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung Trans- 
portmittel zu reguiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche, an die Obrigkeit 
des Orts gerichtete Reqnisition geschehen, welche für die Stellung der Fuhren, 
gegen die bei der Bestellung sogleich zu erkheilende Quiktung sorgen wird. Oie 
guartiermachenden Kommandirten dürfen auf keine Weise Wagen= oder Reitpferde 
für sich requiriren, es sey denn, daß sie sich durch eine schriftliche Ordre des 
Kommandeurs, als dazu berechtigt, legilimiren können. 
S. 10. Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier zum andern, 
d. h. von einem Etappenbezirk bis zum nächsten gestellt; die Art der Gestellung 
bleibt den Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durchmarschirenden Truppen 
sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im Nachtquartier sofort zu 
entlassen; dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es an den 
nöthigen frischen Transportmitteln nicht fehle, und solche zur gebörigen Zeit ein- 
treffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende Militairpersonen, 
welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschaffr. 
See können nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden, wenn 
deshalb Tags zuvor eine ordnungsmäßige Anzeige gemacht worden, widrigenfalls 
sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Ko- 
sten Ertrapostpferde nehmen müssen. Den betreffenden Ofnzieren wird es bei eige- 
ner Verantwortung zur besondern Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen 
unterweges nicht durch Personen belastet werden, welche zum Fahren kein Recht 
haben, und daß die Fubrleute keiner ublen Behandlung ausgesetzt sind. 
&. 20. Als Vergutung für den Vorspann, wird für jede Meile und für je- 
des Merd, incl. des Wagens, die Summe von 0 cGr. Gold bezahlt. Es werden 
bei der Liquidation der Vorspannkosten die, Abschnitt 1. J. 1. Lit. A. o. S. angegebe- 
nen, Entfernungen zum Grunde gelegt, die Fuhrpflichtigen mögen einen weitern 
oder nähern Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum An- 
spannungsorte wird nicht mit in Anrechnung gebracht. 
S. 21.
	        
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