51 —.
daß für den Fall eines in dieser Periode eintretenden Krieges, den Umständen nach,
die etwa nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine besondere Ueberein-
kunft regulirt werden sollen.
Deß zu Urkund ist diese Durchmarschkonvention in Gup## ausgefertigt, un-
ter Vorbehalt Hochster Ratiffkation vollzogen und gegen einander ausgewechselt
den.
# geschehen Berlin, den 12ten November 1818.
(L. 8) Graf Lottum. — LEstocq.
Ratifikations= Urkunbe.
Wier Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen #. ##.
Thun hiermit kund, daß Wir, um Uns der, zur Verbindung Unserer Mo-
oinzen, innerhalb der Herzoglich-Anhalt-Dessauschen Lande nothigen Militairstra-
#e in eben der Art traktatemmäßig zu versichern, wie dies bereirs mit mehrern an-
dern deutschen Bundesstaaten geschehen ist, Unsern Staatsminister des Schatzes
und der Generalkontrolle, Generallieutenant Grafen von Lottum, ernannt haben,
um alles dasjenme, was diesen Gegenstand betrifft, zu verhandeln, abzuschließen
und zu unterzeichnen; welcher, und der von Seiner Ourchlaucht dem Herrn Herzog
zu Anhalt-Dessau bevollimschrige, als Minister-Resident an Unserm Hofe akkre-
ditirte Generalmajor von V’Estocg, Ritter Unsers Milicair-Verdienst= und Unsers
rothen Adlerordens dritter Klasse, am 12ten v. M. den hier angebefteten aus 27
Paragraphen bestehenden Ourchmarsch= und Etappenvertrag abgeschlossen und unter-
zeichnet haben.
Wir haben, nachdem Wir diesen Verrrag gelesen und erwegen, ken Inhale
desselben Unserm Willen gemäß befunden und daher angenommen, genehmigt,
bestatigt und ratinzirt, so wie Wir ihn hiermit für Uns und Unsere Nachfolger
annehmen, genechmigen, bestätigen und ratisziren, und auf Unser Kénigliches
Wort versprechen, zu thun und darauf zu halten, daß er genau und getreulich in
Ersullung gebracht werde.
Zu Urkund dessen haben Wir Gegenwärtiges, von Uns eigenhändig unter-
zeichnet und durch Unsern Staatskanzler kontrasignirt, mit Unserm Könglichen
Onsiegel bedmecken lassen.
So geschehen Berlin, am 17ten Dezember 1818.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Gardenberg.