Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

b) Wenn ein Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein 
Verbrechen begangen har, dessen Bestrafung vor seiner Auslieferung die 
Landezgesetze erfordern. 
Wenn nach überstandener Strafe der Deserteur ausgeliefert wird, so“ 
sollen die denselben betreffenden Untersuchungsakten, entweder im Original 
oder auszugsweise und in beglaubten Abschriften, übergeben werden, damit 
ermessen werden kann, ob ein dergleichen Deserteur noch zum Milltairdienste 
geeignet sey oder nicht. 
Schulden oder andre von einem Deserteur eingegangene Verbindlichkei- 
ten geben dagegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Rechr, des- 
sen Auslieferung zu versagen. 
Die von dem Oeserteur in dem andern Staate gemachten Schulden 
sind jedoch aus seinem Privatvermögen, wenn er solches besitzt, der gesetzli- 
chen Ordnung gemäß zu bezahlen. 
Artikel 5. 
Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, 
Sattel und Reitzeuge, Armatur= und Montirungsstücke, welche von den De- 
serteurs etwa mitgenommen sind, und trictt auch dann ein, wenn der Deser- 
teur selbst, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, nicht aus- 
geliefert wird. Mit Ausnahme jedoch desjenigen, was ein solcher nicht zur 
Auslieferung geeigneter Deserteur etwa als sein rechtmäßiges Eigenthum mit 
sich gebracht hätte, in sofern es nicht durch den zu leistenden Ersatz für die 
mitgenommenen und nicht zurüuckgestellten drarischen Effekten erschöpft würde. 
Artikel 6. 
Um durch die möglichste Regelmäßigkeit die Auslieferung zu beschleuni- 
gen, werden beide hohe kontrahirende Theile wegen bestimmter, an ihren 
Gränzen gelegenen gegenseitigen Auslieferungsort## (wozu solche Städte ge- 
wählt werden sollen, ih welchen sich Garnison befindel) übereinkommen, an 
welchen eine gegenseitig bekannt zu machende Behörde mit der Empfangs- 
nahme der Deserteurs und soforligen Bezahlung aller in den nachfolgenden 
Artikeln 10. und 11. stipulirten Kosten beauftragt seyn wird. 
Artikel 7. 
Die Auslieferung geschieht in der Regel frei illig und ohne erft eine 
Requisition abzuwarten. Sobald daher eine Milirair-oder Cidilbehörde einen 
jenseitigen Dejerteur enkdeckk, wird derselbe, nebst den etwa bei sich habenden 
Effekten, Pferden, Waffen 2c. sosort, unter Beifügung eines aufzunehmen- 
den Protokolls, an die jenseitige Behörde im nächsten Ablieferungsorte, gegen 
Bescheinigung, übergeben. 
Artikel 8. 
Sollte aber ein Deserkeur der Aufmerksamkeit der Behörden desjenigen 
Staates, in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn, so wird dessen 
Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.