ist aber die Auslieferung des Deserteurs, wenn derselben sonst kein Bedenken
entgegensteht, nicht aufzuhalten.
Artikel 14.
Allen Behörden, besonders den Grenzbehörden, wird es strenge zur
Mlicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge
zu haben, und daher einen jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen
oder andern Anzeichen sich ergiebt, daßt er ein solcher Deserteur sey, sogleich,
ohne erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen oder
nach Umständen zu verhaften.
Artikel 15.
Alle, nach der Verfassung der beiderseitigen Staaten, reserve= oder
landwehr= und überhaupt militairpflichtige Unterthanen, welche sich, von Zeit
der Publikation dieser Konvention an, in die Lande des andern Souverains
oder zu dessen Truppen begeben, sind, auf vorgängige Reklamation, der
Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es soll mit dieser Auslieferung im
Uebrigen, sowohl in Hinsicht der dabei zu beobachtenden Form, als auch
wegen der zu erstattenden Verpflegungskosten, eben so gehalten werden, wie
es wegen der Auslieferung militairischer Deserteurs in dieser Konvention be-
stimmt ist. Bei allen solchen Auslieferungen aber, welche von der Obrigkeit
auf jenseitige Requisiction bewirkt werden, wird ein Kartelgeld nicht entrichtet.
Artikel 156.
Gleicherweise sollen die Dienstleute der Offiziere des einen Staats,
welche nicht zum Militairstande gehören, oder bei den Regimentern wirklich
in den Listen geführt werden, wenn sie nach einem begangenen Verbrechen
in der Armee des andern Staates Dienst nehmen oder auf dessen Gebiet ent-
weichen, nebst den etwa mitgenommenen Pferden und Effekten, gegen Ver-
gütung der, im Artikel 10. bestimmten, Verpflegungskosten, auf vorgängige
Reklamation, ausgeliefert werden.
Artikel I7.
Den beiderseitigen Behörden und Unterthanen wird strenge untersagt
werden, ODeserteurs oder solche Militairpflichtige, die ihre diesfallige Be-
freiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzunehmen,
deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie etwanigen Rekla-
mationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll nicht
gestattet werden, daß von irgend einer fremden Macht dergleichen Individuen
innerhalb der Staaten der hohen Souverains angeworben werden.
Artikel 18.
Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteims oder Militair-
pflichtigen und der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, wird
mit einer nachdrücklichen Geld= oder Gefängnißstrafe belegt.
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