Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Artikel 19. 
Gleichmaͤßig wird es den Unterthanen beider hohen kontrahirenden 
Mächte untersagt werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferde, Sattel- 
und Reitzeug, Armatur= und Montirungsstücke zu kaufen oder sonst an sich 
zu bringen. Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Herausga- 
be dergleichen an sich gebrachter Gegenstände ohne den mindesten Ersatz, oder 
zu Erstattung des Werthes angehalten, sondern noch überdies mit willkühr- 
licher Geld= oder Gefängnißstrafe belegt werden, wenn bewiesen wird, daß 
er wissentlich von einem Deserteur enwas gekauft oder an sich gebracht hat. 
Artikel 20. 
Indem auf diese Art eine regelmäßige Auslieferung der gegenseitigen 
Deserteurs und Militairpflichtigen eingeleitet ist, wird jede eigenmächtige Ver- 
folgung eines Deserteurs auf jenseitigem Gebiete als eine Verletzung des letz- 
tern streng untersagt und sorgfaltig vermieden werden. Wer sich dieses Ver- 
gehens schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich verhaf- 
tet und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden. 
Artikel 21. 
Als eine Gebietsverletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn von einem 
Kommando, welches einen oder mehrere Deserteurs bis an die Grenze ver- 
folgt, ein Kommandirter in das jenseitige Gebict gesandt wird, um der näch- 
sten Ortsobrigkeit die Desertion zu melden. Diese Obrigkeit muß vielmehr, 
wenn der Oeserteur sich in ihrem Bereiche befindet, denselben sofort verhaf- 
ten, und wird in diesem Falle, wie überhaupt jedesmal, wenn ein Deserteur 
von der Obrigkeit verhaftet wird, kein Kartelgeld bezahlt. Der Komman= 
dirte darf sich aber keinesweges an dem Deserteur vergreifen, widrigenfalls 
er nach Artikel 20. zu behandeln ist. 
Artikel 22. 
Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im jenseitigen Territorium, 
Verführung jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder andrer Unterthanen zur 
Austreten mit Verletzung ihrer Militairpflicht, ist streng untersagt. Wer ei- 
nes solchen Beginnens wegen in dem Staate, wo er sich dessen schuldig ge- 
macht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen. 
Wer sich aber dieser Bestrafung durch die Flucht entziehr, oder, von seinem 
Vaterlande aus, auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, 
wird auf desfallsige Requisuion in seinem Vaterlande zur Untersuchung und 
nachdrücklichen Strafe gezogen werden. 
Artikel 23. 
Diejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Konvention von den 
Truppen der einen der horen komrahirenden Mächte desertirt sind, und enf- 
weder dei der Armee des andern Souverains Militairdienste genommen, oder 
sich, ohne dergleichen wieder ergriffen zu haben, in dessen Linde auphalten, 
sind der Reklamalion und der Auelieferung nicht unterworfen. Artike!
	        
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