Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Artikel 24. 
Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Publikation wirk- 
lich in dem Militairdienste des andern Souverains sich befinden, soll die Wahr 
freistehen, entweder in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in den Diensten, 
in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch mässen sie sich längstens bin- 
nen Einem Jahre, nach Publikation gegenwärtiger Konvention, diesfalls be- 
stimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkehren 
wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden. — In dem Falle, wo ein, 
aus den neu= oder wiedererworbenen Oestreichischen oder Preußischen Pro- 
vinzen gebürtiger, Unterthan, welcher noch unter der vorigen Landesherrschaft 
in jenseitige Militairdienste getreten ist, es vorziehen würde, noch ferner in 
seinen dermaligen Dienstverhältnissen zu verbleiben; so soll ihm hieraus kein 
Nachtheil in Ansehung seines Eigenthums oder seiner sonstigen Rechte und 
Ansprüche erwachsen. 
Artikel 20. 
Gegenwärtige Konvention, deren Ratifikation binnen sechs Wochen um- 
gewechselt werden soll, wird von den hohen kontrahirenden Mächten, beider- 
seits zu gleicher Zeit, zur genauesten Befolgung publizirt werden und ist gültig und 
geschlossen auf Sechs Jahre mit stillschweigender Verlängerung bis zu erfol- 
gender Aufkündigung, welche sodann jederzeit jedem der hohen kontrahirenden 
Theile Ein Jahr voraus freisteht. 
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige 
Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihr Siegel bei- 
edruckt. 
So geschehen Franzensbrunn, den gten August 1818. 
(I. S.) Krusemark. (L. S.) Clemens Wenzel Fürst von Metternich. 
(L. S.) Schwarzenberg. 
So haben Wir diese Konvention, nach vorheriger Durchsicht, genehmigt und 
ratifizirt, wie Wir sie durch gegenwärtige Urkunde genehmigen und ratiffzi- 
ren, auch für Uns und Unsere Nachfolger Unser Koönigliches Wort geben, 
sie zu erfüllen, aufrecht zu halten, und keine Eingriffe in dieselbe zu gestatten. 
Zu Urkund dessen haben Wir die gegenwärtige Ratifikationsurkunde 
Höchsteigenhändig unterzeichnet und mit Unserm Königlichen Insiegel verse- 
hen lassen. 
Gegeben zu Aachen, den Igten Oktober 1819. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
 
	        
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