Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

dann, wenn er Gelegenheit gefunden, in dem Militairdienste des gedachten Staa- 
tes angestellt zu werden. Nur wenn uͤber die Richtigkeit wesentlicher in der Re- 
quisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung uͤberhaupt bedingen, 
solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Aufklärung derselben zwischen 
der requirirenden und der requirirten Behörde nöthig wird, ist der Auslie= 
ferung Anstand zu geben. 
Artikel 0. Die im vorstehenden Artikel erwähnten Reguisitionen er- 
gehen Königlich-Preußischer Seits an das Herzoglich-Braunschweigsche Geheime-= 
rathskollegium, Herzoglich-Braunschweigscher Seits aber an die nächste Königliche 
Provinzial-Regierung, oder an das Generalkommando der Preußischen Provinz, 
wohin der Deserteur sich begeben hat. Von den Militairbehörden werden die- 
jenigen Deserteurs, welche etwa zum Dienste angenommen seyn sollten, von den 
Civilbehörden aber diejenigen, bei denen dies der Fall nicht ist, ausgeliefert. 
Artikel lo. Sollten zwischen der Königlich-Preußischen Regierung und 
andern deutschen Bundesstaaten, welche durch die Herzoglich-Braunschweigschen 
Lande von dem Königlich-Preußischen Gebicte getrennt sind, Kartel-Konventionen 
bestehen oder noch geschlossen werden, in deren Folge Auslieferungsfalle Preu- 
ßischer Deserteurs vorkommen; so sind die Herzoglich -Braunschweigschen 
Behörden verpflichtet, dergleichen Deserkeurs von solchen hinterliegenden drit- 
ten Staaten anzunehmen, und den weitern Transport nach den in Gemäßheit 
des Artikels 6. zu bestimmenden Preußischen Ablieferungsorten in eben der 
Art zu veranstalten, als ob solche Deserteurs innerhalb der Herzoglich= Braun- 
schweigschen Lande selbst zuerst ergriffen worden wären. Eine gleiche Ver- 
pflichtung findet auch auf Seiten der Königlich-Preußischen Behörden statt, 
wenn in ähnlichen Fällen, auf den Grund der zwischen der Herzoglich-Braun- 
schweigschen Regierung und andern deutschen Bundesstaaten bestehenden Kar- 
tel-Konventionen, Herzoglich = Braunschweigsche Deserteurs das Königlich- 
Prenßische Gebiet berühren müssen, um ihre Auslieferung zu bewirken. 
Artikel 1I. An Unterhaltungskosten werden dem ausliefernden Theile 
für jeden Deserteur vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Ausliefe- 
rung einschließlich, für den Tag Drei gute Groschen Preußisch Kourant, für 
ein Pferd aber täglich Sechs Pfund Hafer, Acht Pfund Hen und Drei Pfund 
Stroh, Berliner Gewicht, den Zentner zu einhundert und zehn Pfund, gut 
gethan. Die Berechnung der Furterkosten geschieht nach den Marktpreisen 
des Orts oder der nächsten Stadt, wo die Arretirung geschehen ist, und die 
Bezahlung erfolgt, ohne die geringste Schwierigkeit, gleich bei der Ablieferung. 
Artikel 12. Außer diesen Kosten, und der im nachfolgenden Artikel 13. 
bemerkten Belohnung, kann ein Mebreres unter irgend einem Vorwande, wenn 
auch gleich der auszuliefernde Mann unter den Truppen desjenigen kontrahi- 
O 2 ren-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.