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Artikel 18. Den beiderseitigen Behoͤrden und Unterthanen wird strenge
untersagt werden, Deserteurs oder solche Militairpflichtige, die ihre desfallsige
Befreiung nicht hinlaͤuglich nachweisen koͤnnen, zu Kriegsdiensten anzunehmen,
deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie etwanigen Retlama-
tionen zu entziehen, in enlferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es nicht
gestattet werden, daß von irgend einer fremden Macht dergleichen Individuen
innerhalb der Staaten der beiden paziszirenden Theile angeworben werden.
Artikel 10. Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs
oder Militairpflichtigen und der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht,
wird mit einer nachdrücklichen Geld= oder Gefängnißstrafe belegt.
Artikel 20. Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider hohen kon-
trahirenden Theile unrersagt werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferde,
Sattel= und sonstiges Reiczeug, Armatur= und Montirungsstücke zu baufen oder
sonst an sich zu bringen. Der Uebertreter dieses Verbots werd nicht allein zur
Herausgabe dergleichen an sich gebrachter Gegenstände, ohne den mindesten
Ersatz, oder zur Erstattung des Werths angehalten, sondern auch überdies
mit willkührlicher Geld= oder Gefängnißstrafe belegt werden, wenn bewiesen
wird, daß er wissenrlich von einem Deserteur etwas an sich gebracht oder
gekauft har.
Artikel 21. Indem auf diese Ark eine regelmaßige Auslieferung der
gegenseitigen Oeserteurs und Militairpflichtigen eingeleitet ist, wird jede eigen-
mächtige Verfolgung eines Deserteurs auf jenseitigem Gebicte, als eine Verlez-
zung des letztern streng untersagt und sorgfältig vermieden werden. Wer sich
dieses Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich
verhaftet und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden.
Artikel 22. Als eine Gebietsverletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn
von einem Kommando, welches einen oder mehrere Deserleurs bis an die Gränze
verfolgt, ein Kommandirter in das jenseitige Gebiet gesandt wird, um der näch-
sten Ortsobrigkeit die Desertion zu melden. Diese Obrigkeit muß vielmehr,
wenn der Deserteur sich in ihrem Bereiche findet, denselben sofort verhaften,
und wird in diesem Falle, wie überhaupt jedesmal, wenn ein Deserteur von
der Obrigkeit verhaftet wird, kein Kartelgeld bezahlt. Der Kommandirte
darf sich aber keinesweges an dem Deserteur vergreifen, widrigenfalls er nach
Artikel 2 1. zu behandeln ist.
Artikel 23. Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung im jenseitigen
Territorium, Verführung jenseiliger Soldaten zur Desertion, oder andrer Unter-
thanen zum Austreten mit Voerletzung ihrer Militairpflicht, ist streng untersaat.
Wer eines solchen Beginnens wegen in dem Staate, wo er sich dessen schuldig
gemacht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen Bestrafung desselben unterworfen.
Wer