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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 3. —
(No. 583.) Regulativ und Tarif zur Entrichtung der Schiffahrts-, Platz= und Niederlag-
Gelder am Klodnitzkanal für die Kanalstrecke von Cosel bis Gleiwitz. Vom
L2##sten Dezember 1819.
N.# durch die Verordnung vom 11#ten Juni 1816. bestimmt worden:
daß die für die Benutzung der Kanäle bisher bestandenen Waarenzölle
abgeschafft, und an deren Stelle eine einfachere Entrichtung, als
Schiffahrtsgeld, angeordnet werden soll;
so wird zur Ausführung dieser Bestimmung, in Betreff des eigentlichen
Klodnitzkanals von Cosel bis Gleiwitz, mit Aufhebung des Tarifs vom 4ten
August 1812., in sofern solcher bisher für diese Strecke geltend gewesen ist,
Folgendes, und zwar vom isten Januar künftigen Jahres gültig, feftgesetzt.
In Betreff der Wasserbenutzung:
g. 1.
Es soll ein Schleusenöffnungs-Geld dergestalt entrichtet werden, daß
für die Oeffnung einer jeden Schleuse, die Schiffsgefäße mögen beladen
seyn oder nicht, Sechszehn gute Groschen, oder nach dem Neunziggroschen
Fuß, Sechszig Groschen gezahlt werden.
g. 2.
Daher müssen, in der Regel, gleichzeitig durchschleusen:
Fünf Kähne unter 20 Fuß Länge, oder
MBier Kähne zwischen 20 und 25 Fuß Länge, oder
Zwei Kähne zwischen 25 und 50 Fuß Länge, oder
Ein Kahn über 50 Fuß Länge, oder
Ein Kahn zwischen 25 und 50 Fuß Länge, und
Zwei Kähne bis 25 Fuß Länge, oder
Ein Gang Floßholz in 2 bis 4 Tafeln, bis 100 Fuß lang und
12 Fufß breit.
Jahrgang 1820. E g. 3.
(Ausgegeben zu Berlin den 3ten Februar 1820.)