Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

solche an die kompetente Behörde zur Untersuchung verweisen, und dazu sofort 
die nöthigen Einleitungen treffen, oder die Untersuchung selbst veranlassen, 
wenn er dazu kompetent ist. Daß dies geschehen sey, wird in der fünften Ko- 
lonne des Verzeichnisses bemerkt. 
H. 34. 
Bei der Untersuchung und Aburtelung der einfachen Holzdiebstaͤhle sollen 
keine Sporteln und Einregistrirungsgebuͤhren statt finden. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhaͤndig vollzogen, und mit 
Unserm Koͤniglichen Insiegel bedruckt worden. 
Gegeben Berlin, den 7ten Juni 1821. 
¶L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(No. 634.) Gesetz wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorner oder vernichteter 
sächsischer Kammer-Kredit-Kassen -Scheine, und Steuer-Kredit-Kassen- 
Obligationen; imgleichen wegen Verjährung der Zinsen von diesen Staats- 
papieren. Vom vien Juni 1321. « 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ic. ⁊. 
Da uͤber das Verfahren bei dem Aufgebot und der Amortisation der, zu 
den mit dem Herzegthum Sachsen uͤbernommenen Landesschulden gehdrigen, 
Kammer-Kredit-Kafssen- Scheine und Steuer-Kredit--Kassen-Obligationen, 
und uͤber die deshalb in Anwendung zu bringenden Gesetze Zweifel entstanden 
sind; so wollen Wir hierdurch, auf den Antrag Unsers Staatsministerii, nach 
eingeholtem Gutachten Unseres Staatsrae, Folgendes erklären und festsetzen. 
Dasjenige, was die Verordnung vom Llöten Juni 1810. wegen des Auf.- 
gebots und der Amortisation verlorner oder vernichteter Staarspapiere in den 
W. 14. bis 17. einschließlich, in Beziehung auf die sächsischen Central-Steuer- 
Obligationen und deren Zins- Coupons, imgleichen §F. 22. im Allgemeinen ent- 
hält, soll auch von den sächsischen Kammer: Kredit -Kassen-Scheinen, Steuer- 
Kredit-Kassen-Obligationen und beider Zins- Coupons gelten. 
g. 
Die in der Verorbnung vom ien Januar v. J. wegen der Behandlung 
des gesammten Staats-Schuldemwesens §. 17. festgesetzte vierjährige Verjäh- 
rungs=
	        
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