sie in blos persoͤnlichen und Mobiliarsachen mit Appellation erkennen, auf
Dreihundert Thaler bestimmt.
. 2.
Die Ladungen vor das Friedensgericht, werden von dem Friebensrichter
erlassen und unterzeichnet, sowohl in den Sachen, die zu seiner richterlichen
Kompetenz gehbren, als auch in solchen, worin seine Amtsverrichtungen
auf den bloßen Sühnversuch beschränkt sind.
§. 3.
Die Zustellung der Ladung geschieht in der gesetzlichen Form durch
den Gerichts-Exekutor, welcher das Original des Insinnarions-Aktes auf
die Ladung schreibt. Nur dieser Instnuationsakt ist der Einregistrirung unterworfen.
K. 4.
In ihrer Eigenschaft als Polizeirichter erkennen die Friedensrichter,
mit Ausschließung der Bürgermeister, über alle Forstfrevel, welche nur eine
Geldstrafe oder eine Gefängnißstrafe von höchstens fünf Tagen nach sich
ziehen.
g. 5.
Die Verfolgung der Forstfrevel geschieht, wie bisher, durch die Forstverwaltung,
auf deren Betreiben die Angeschuldigten vor das Polzeigericht
gestellt werden.
. 6.
Die Amtsverrichtungen des oͤffentlichen Ministeriums versehen die Polizeikommissaire,
die Bürgermeister oder ihre Adjunkten, den in der Kriminalprozeß=
Ordnung Art. 1441. enthaltenen Bestimmungen gemaß.
Doch kann ein Forstbeamter, bis zum Grade eines Revierförsters einschließlich,
den Sitzungen beiwohnen, in der bei den Landgerichten bisher
üblichen Act.
K. 7.
Wider die ausgesprochenen Urtheile, findet die Berufung nach Maaßgabe
der Kri inalprozeß -Ordnung Art. 17 2. statt.
g. 8.
Uebrigens hat es sowohl in Ansehung dieses, als der übrigen Rechtsmittel,
und so viel die Form des Verfahrens überhaupt betrifft, bei den bisherigen
Gesetzen sein Bewenden.
X.