Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

sie  in  blos  persoͤnlichen  und  Mobiliarsachen  mit  Appellation  erkennen,  auf
Dreihundert  Thaler  bestimmt.
.  2.

Die  Ladungen  vor  das  Friedensgericht,  werden  von  dem  Friebensrichter
  erlassen  und  unterzeichnet,  sowohl  in  den  Sachen,  die  zu  seiner  richterlichen
  Kompetenz  gehbren,  als  auch  in  solchen,  worin  seine  Amtsverrichtungen
  auf  den  bloßen  Sühnversuch  beschränkt  sind.

§.  3.

Die  Zustellung  der  Ladung  geschieht  in  der  gesetzlichen  Form  durch
den  Gerichts-Exekutor,  welcher  das  Original  des  Insinnarions-Aktes  auf
die  Ladung  schreibt.  Nur  dieser  Instnuationsakt  ist  der  Einregistrirung  unterworfen.


K.  4.
In  ihrer  Eigenschaft  als  Polizeirichter  erkennen  die  Friedensrichter,
mit  Ausschließung  der  Bürgermeister,  über  alle  Forstfrevel,  welche  nur  eine

Geldstrafe  oder  eine  Gefängnißstrafe  von  höchstens  fünf  Tagen  nach  sich
ziehen.

g.  5.

Die  Verfolgung  der  Forstfrevel  geschieht,  wie  bisher,  durch  die  Forstverwaltung,
  auf  deren  Betreiben  die  Angeschuldigten  vor  das  Polzeigericht
gestellt  werden.

.  6.

Die  Amtsverrichtungen  des  oͤffentlichen  Ministeriums  versehen  die  Polizeikommissaire,
  die  Bürgermeister  oder  ihre  Adjunkten,  den  in  der  Kriminalprozeß=
  Ordnung  Art.  1441.  enthaltenen  Bestimmungen  gemaß.

Doch  kann  ein  Forstbeamter,  bis  zum  Grade  eines  Revierförsters  einschließlich,

  den  Sitzungen  beiwohnen,  in  der  bei  den  Landgerichten  bisher
üblichen  Act.

K.  7.
Wider  die  ausgesprochenen  Urtheile,  findet  die  Berufung  nach  Maaßgabe
  der  Kri  inalprozeß  -Ordnung  Art.  17  2.  statt.
g.  8.
Uebrigens  hat  es  sowohl  in  Ansehung  dieses,  als  der  übrigen  Rechtsmittel,
  und  so  viel  die  Form  des  Verfahrens  überhaupt  betrifft,  bei  den  bisherigen
  Gesetzen  sein  Bewenden.

X.