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9ten Mai 1818., vom oten Juni und 20sten November 1810., finden unterden
nachfolgenden Bestimmungen auf die Ober= und Nieder-Lausitz und das
Amt Senftenberg Anwendung
#. 2. Der Anspruch auf Verleihung des Eigenthums und Regulirung
nach Inhal! des Edikks und dessen Deklarationen findet nur Statt wegen solcher
bäuerlicher Stellen, bei welchen sich gleichzeitig folgende Eigenschaften finden:
a) daß ihre Haupt-Bestimmung ist, ihren Inhaber als selbsiständigen Ackerwirth
zu ernähren;
b) daß sie bei Bekanntmachung dieses Gesetzes von dem Gutsherrn noch nicht
zur eigenen Bewirthschaftung eingezogen sind;
P) dan sie laßweise, sey es zu erblichen oder nicht erblichen Rechten besessen:
worden.
Dienst-Familienstellen im Gegensatze der Ackernahrungen (F. 2.
Buchst. a.) sind also hievon ausgeschlossen.
Müssen von der Stelle dem Gutsherrn Spanndienste geleistet werden,
oder hat der. Besitzer- bieher gewöhnlich zu deren Bewirthschaftung Zugvieh gehalten;
so ist sie eine Ackernahrung. ·
Ist der Besiker nur zu Händdiensten pflichtig, hat er bisher zur Bewirthschaftung
der Stielle kein Zugvieh gehalten, und ist auch solches zur Bewirthschaftung
derselben nicht erfoteerlich; so gehört sie zur Klasse der Dienststellen.
§. 4. Bei nicht erblich besessenen Ackernahrungen hat jedoch der bisherige
Nutzniesser nur dann auf die eigenthümliche und. dienstfreie Ueberlassung der
Hälfte des Hofes Anspruch, wenn gegen dessen Befähigung und Aufführung
nicht diejenigen Einwendungen zu machen sind, die nach dem Allgemeinen Landrecht
Theil II. Titel 7. 85. 287 — 291. zur. Ermission aus dem. Besitze berechligen.
. 5. Die übrigen, von den vorstehenden abweichenden Bestimmungen:
der Art. “ und 5. der Deklaration vom 20sien Mai 1816. finden auf die beiden.
Lausitzen und das Amt Senftenberg nicht Amvendung.
§. 60. Ueber die hergebrachte Verpslichtung der Gutsherren, die öffentlichen
Abgaben der Bauerhöfe zu vertreten, behalten Wir Uns die nähere Bestimmung
vor, da ihnen solche auch für die schon jetzt eigenthümlich besessenen
Baucrhöfe obliegt.
§. 7. Alle Zeitbestimmungen, welche sich auf den Bekanntmachungs-Termin
des Edikts vom 14ten September 181 1. beziehen, sind. in der Anwendung
auf diese Landestheile von dem Tage zu verstehen, an. welchem das gegenwaͤrtige
Gesetz verkuͤndigt wird.