Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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9ten  Mai  1818.,  vom  oten  Juni  und  20sten  November  1810.,  finden  unterden
  nachfolgenden  Bestimmungen  auf  die  Ober=  und  Nieder-Lausitz  und  das
Amt  Senftenberg  Anwendung
#.  2.  Der  Anspruch  auf  Verleihung  des  Eigenthums  und  Regulirung
nach  Inhal!  des  Edikks  und  dessen  Deklarationen  findet  nur  Statt  wegen  solcher
bäuerlicher  Stellen,  bei  welchen  sich  gleichzeitig  folgende  Eigenschaften  finden:
a)  daß  ihre  Haupt-Bestimmung  ist,  ihren  Inhaber  als  selbsiständigen  Ackerwirth
  zu  ernähren;
b)  daß  sie  bei  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  von  dem  Gutsherrn  noch  nicht
zur  eigenen  Bewirthschaftung  eingezogen  sind;
P)  dan  sie  laßweise,  sey  es  zu  erblichen  oder  nicht  erblichen  Rechten  besessen:
worden.

Dienst-Familienstellen  im  Gegensatze  der  Ackernahrungen  (F.  2.
Buchst.  a.)  sind  also  hievon  ausgeschlossen.

Müssen  von  der  Stelle  dem  Gutsherrn  Spanndienste  geleistet  werden,
oder  hat  der.  Besitzer-  bieher  gewöhnlich  zu  deren  Bewirthschaftung  Zugvieh  gehalten;
  so  ist  sie  eine  Ackernahrung.  ·

Ist  der  Besiker  nur  zu  Händdiensten  pflichtig,  hat  er  bisher  zur  Bewirthschaftung
  der  Stielle  kein  Zugvieh  gehalten,  und  ist  auch  solches  zur  Bewirthschaftung
  derselben  nicht  erfoteerlich;  so  gehört  sie  zur  Klasse  der  Dienststellen.

§.  4.  Bei  nicht  erblich  besessenen  Ackernahrungen  hat  jedoch  der  bisherige
  Nutzniesser  nur  dann  auf  die  eigenthümliche  und.  dienstfreie  Ueberlassung  der
Hälfte  des  Hofes  Anspruch,  wenn  gegen  dessen  Befähigung  und  Aufführung
nicht  diejenigen  Einwendungen  zu  machen  sind,  die  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht
  Theil  II.  Titel  7.  85.  287  —  291.  zur.  Ermission  aus  dem.  Besitze  berechligen.


.  5.  Die  übrigen,  von  den  vorstehenden  abweichenden  Bestimmungen:
der  Art.  “  und  5.  der  Deklaration  vom  20sien  Mai  1816.  finden  auf  die  beiden.
Lausitzen  und  das  Amt  Senftenberg  nicht  Amvendung.

§.  60.  Ueber  die  hergebrachte  Verpslichtung  der  Gutsherren,  die  öffentlichen
  Abgaben  der  Bauerhöfe  zu  vertreten,  behalten  Wir  Uns  die  nähere  Bestimmung
  vor,  da  ihnen  solche  auch  für  die  schon  jetzt  eigenthümlich  besessenen
Baucrhöfe  obliegt.

§.  7.  Alle  Zeitbestimmungen,  welche  sich  auf  den  Bekanntmachungs-Termin
  des  Edikts  vom  14ten  September  181  1.  beziehen,  sind.  in  der  Anwendung
  auf  diese  Landestheile  von  dem  Tage  zu  verstehen,  an.  welchem  das  gegenwaͤrtige
  Gesetz  verkuͤndigt  wird.