nachtheiligen Maͤngel, so wie die muthwilligen Beschaͤdigungen derfelben
und deren Thaͤter, der geeigneten Behoͤrde anzuzeigen;
5) Berbrecher und Vagabonden in Gemaͤßheit der deshalb bestehenden
Vorschriften zu transportiren und deren Transport zu decken;
6) die in Verrichtung ihrer Dienstobliegenheiten bemerkten Joll-, Skeuer-=
und Postdefraudationen, imgleichen Wald= und Jagdfrevel zur Kennt-
niß der Behörde zu bringen, und nach Umständen die Contravenienten
anzuhalten;
7) Deserteurs aufzugreifen und an die nächste Garnison abzuliefern.
Dagegen sollen die Gendarmen zur bloßen Beförderung von Berfäi-
gen und Currenden der Civilbehörden und zu Boten= oder andern ähnli-
chen Diensten fernerhin nicht und nur in solchen einzelnen Fällen gebraucht
werden können, da solches gelegentlich neben ihren andern Dienstgeschäften
ohne Nachtheil für dieselben geschehen kann.
5. 13.
Außerdem liegt der Gendarmerie ob, nöthigenfalls:
à) die Posten, den Transport öffentlicher Gelder oder anderer Gegenstände
und die Fertschaffung von Pulvervorräthen und andere eine besondere
Vorsicht erferdernden und bei deren Vervachlässigung gefährlichen
Gegenständen zu decken;
b) den verwaltenden und Justizbehörden zur Unterstützung und Sicherung
der Exrekutionen in denjenigen Fällen, als bewaffnete Macht zu dienen,
in welchen Widersetzlichkeit zu besorgen ist, oder sonst Militair-Exreku-
tion eintreten würde, und
( bei Truppenmärschen, die Nachzügler und Ercedenten anzuhalten, und
an ihre Korps abzuliesern.
§. .1.
Jedermann ist schuldig, mit Vorbehalt der nachher zu führenden Be-
schwerde, den Aufforderungen und Anordnungen der Gendarmen sofort unbe-
dingte Folge zu leisten, und steht die Gendarmerie überhaupt, so wie jeder
einzelne zu derselben gehörige Ofstzier, Wachtmeister und Gendarme, der im
Oienste ist, sowohl in dieser Rücksicht als insonderheit auch in Beziehung auf
Unverletzbarkeit und auf Bestrafung der ihr widerfahrenen Widersetzlichkeit
und Beleidigungen zu Jedermann, und namentlich auch zu allen Militairper-
sonen jeden Grades, in dem Verhältnisse des kommandirten Militairs und
der Schildwachen, und ist um seinen Anordnungen Folge zu verschaffen,
nach näherer Anleitung der Dienstinstruktion §. 28. befugt, sich seiner Waf-
fen zu bedienen.
Jede über das Verfahren eines Gendarmen angebrachte Beschwerde,
soll dagegen auch auf das genaueste schleunig untersucht, und, wenn sie ge-
grün-